Minijob - Anspruch auf Gehalt bei Absage von Arbeit

Guten Tag,
ich arbeite in einem Minijob. Während der Ferien teilt man mir oft mit, dass ich anstatt wie sonst immer Montag-Freitag nur an 2 oder 3 Tagen arbeiten kommen soll. Dadurch mache ich natürlich Miese. Nach bisherigen Recherchen ist jedoch der AG für das Risiko verantwortlich und mir darf das nicht zum Nachteil werden, da sich der AG im Annahmeverzug befindet. Alles was ich finden konnte, bezieht sich jedoch auf die Tatsache, dass der AN nach Hause geschickt wird, er also erst einmal auf Arbeit erschien. Wie ist das rechtlich jetzt in meinem Fall? Ich kann dazu nichts genaueres finden. Wer kann mir helfen?

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Was steht denn im Arbeitsvertrag? Meines Wissen darf der AG das dann nicht (nicht zahlen für dieAusfalltage), wenn es im Vertrag nicht vorgesehen ist.
Vielleicht sagst Du schon einmal etwas zum Vertrag, denn ich bin sicher, dass hier sehr kundige Fachleute sind, die dann Genaues dazu sagen können.

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Servus,

was ist zur Arbeitszeit vertraglich vereinbart? Ist eine bestimmte Anzahl von Wochenstunden vereinbart? Eine bestimmte Anzahl von Stunden im Monat? Ist etwas zur Lage der Wochenstunden vereinbart (sowas wie „immer am langen Samstag von 9 - 17 h“ oder so?) Ist (wirksam!) Arbeit auf Abruf vereinbart?

Was bedeutet „teilt man mir oft mit“? Wie lange im Voraus erfolgt diese Mitteilung?

Was bedeutet das? Wo hast Du zu dem Thema nachgelesen? Hast Du § 12 TzBefG gelesen und verstanden?

Das hängt damit zusammen, dass Du die Frage sehr ungenau stellst.

Wenn Du die obigen Rückfragen beantwortest, lässt sich zumindest deutlicher sehen, in welche Richtung man weiterfragen muss.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

der gesetzliche Annahmeverzug des § 615 BGB
§ 615 BGB - Einzelnorm
ist unabhängig davon, ob ein AN bereits zur Arbeit erschienen ist oder ihm schon vorher abgesagt wurde.

Da es allerdings durchaus Freiräume für eine vertragliche Regelung zur Flexibilisierung gibt, ist schon wesentlich, was zu Arbeitstagen, Arbeitszeit, möglicher Flexibilisierung (zB in Zusammenhang mit einem Zeitkonto) geregelt wurde.

Die Grenzen der Vertragsfreiheit setzt bei Teilzeitarbeit allerdings der bereits genannte § 12 TzBfG:
§ 12 TzBfG - Einzelnorm

&tschüß
Wolfgang

P.S: Oft wird bei derartigen Mini-Jobs auch gerne mal der Anspruch auf bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall umgangen.

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Zum Thema Arbeitsvertrag:
Unter Punkt Arbeitszeit steht nur " Die Arbeitszeit beträgt mind. 1 Stunde und bis zu 3 Stunden pro Tag." Unter dem Punkt Arbeitsverhinderung ist Krankheit geregelt und nur der Zusatz "Die Gehaltsfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Mehr gibt der Arbeitsvertrag nicht her.

Gibt es keine Angabe, an welchen Wochentagen zu arbeiten ist?
Eine wöchentliche Arbeitszeit ist nicht angegeben?

Ich würde eher gern den ganzen Vertrag sehen wollen, natürlich anonymisiert, denn oft werden Angaben weggelassen, die der Fragesteller nicht für wichtig erachtet, die aber relevant für die Beantwortung der Frage sind.

Nein, nichts angegeben.

Ich werde ihn mal einscannen.

Ich sehe darin eine Mindestarbeitszeit von 6 Wochenstunden und Höchstarbeitszeit von 18 Wochenstunden, denn wegen der fehlenden Angabe der Arbeitstage kann man argumentieren, dass wir sechs Werktage pro Woche haben, mit denen dann auch zu rechnen sei.

Oder man sagt, dass die Wochenarbeitszeit damit gar nicht geregelt sei, dann würden automatisch 20 Arbeitsstunden pro Woche gelten - was aber klar der Absicht widersprechen würde, da keinesfalls 20 Stunden gewollt waren.

Da aber beim Urlaub von einer 5-Tage-Woche gesprochen wird, würde man wohl eher von 5 Arbeitstagen pro Woche und daher von mindestens 5 und höchsten 15 Stunden ausgehen.

Das verträgt sich aber auch nicht gut mit dem TZBfG, denn bei 5 Mindeststunden dürfte der AG maximal 6,25h pro Woche abrufen - und bei 15 Stunden maximal müsste er mindestens 12 h pro Woche wöchentlich abrufen.

Ich habe keine Ahnung, wie das zu deuten ist. @Albarracin weiß bestimmt mehr.

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Hallo,

genau das dürfte bei der Nr. 2, die die Arbeitszeit regelt, das Problem (des Arbeitgebers) sein.

Der vertrag sieht aus wie die Übernahme von formularmäßigen Versatzstücken, die (zB in Nr. 2) mit „handgestrickten“ Passagen ergänzt wurden. Solche Bastelei geht meistens schief, wenn es an dem nötigem vertieften Fachwissen fehlt.

In Bezug auf die Arbeitszeit wird aber die Diagnose eindeutig sein.
Es gilt das TzBfG, da es wegen des einseitigen Bestimmungsrechts des AG nicht als „ungleichmäßige TZArbeit“ oder sonstige Gleitzeitvereinbarung angesehen werden kann (ErfK, Preis, § 12 TzBfG Rn 8f). Somit ist es eindeutig Arbeit auf Abruf iSd § 12 TzBfG.

Da aber im Vertrag keine Festlegung der Dauer von Tages- und Wochenarbeitszeit erkennbar ist, greift in diesem Fall die zwingenden Festlegungen des § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 TzBfG,
https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__12.html
die sowohl eine Mindestarbeitszeit von 20 Stunden/Woche als auch 3 Std/Tag vorschreiben. Davon gibt es keine Ausnahme (ErfK, Preis, § 12 TzBfG Rn 14f).

Abweichende Regelungen sind zwar unzweifelhaft zulässig und benötigen auch keine vorgeschriebene Form, sind aber als Vereinbarung nur durch schlüssiges Verhalten bzw. die tatsächliche Vertragsdurchführung möglich. Dies ist aber regelhaft dann nicht der Fall, wenn der AG die Abweichungen vom Gesetz nur einseitig im Rahmen seines Direktionsrechts gem. § 106 GewO anweist.

Deswegen scheint mir im geschilderten Fall der Gang zum Fachanwalt sehr empfehlenswert.

&tschüß
Wolfgang

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