Minijob gekündigt - Kann man Urlaub und Überstunden abfeiern?

Hallo zusammen :slight_smile:

Ich habe meinen Minijob zum 30.9. fristgerecht gekündigt. Beschäftigung war 2x wöchentlich bei max. 52 Stunden im Monat.

Wenn ich die Gesetzestexte richtig verstanden habe, habe ich auch Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da ich über den 1.7. hinaus beschäftigt bin und insgesamt länger als 6 Monate beim derzeitigen Arbeitgber. Also insgesamt 8 Urlaubstage, wobei ich 6 Tage schon in Anspruch genommen hatte. Dann wären noch 2 übrig.

Nun ist es so, dass ich 41 Überstunden habe und im Monat nur max. 52 Stunden arbeiten soll.

Das würde ja bedeuten, dass ich den ganzen September nicht mehr arbeiten muss, denn wenn mein AG die Tage ausbezahlen würde, wäre ich über die 450 € drüber und das ganze würde versteuert werden.

Hier meine Fragen:

  1. Ist das mit dem Jahresurlaub so richtig? Steht er mir für das ganze Jahr zu?
  2. Kann mein AG verlangen, dass die Überstunden nicht „abgefeiert“ werden, sondern ausgezahlt und ich den ganzen September noch 52 Stunden bringen muss?

Vielen Dank für eure Antworten :blush:

Ja. Stichtag ist doch der 30.Juni. Du hast danach gekündigt, also steht Dir der ganze Jahresurlaub zu.
Die 8 Tage, hier eben die 2 Resttage.

Wenn Du so viel Überstunden hast, dann sprich mit dem Chef, wie er sich das denkt, wie das beglichen werden soll.
Abfeiern- das kann dann bedeuten, man kommt gar nicht mehr zur Arbeit bekommt natürlich noch vollen Lohn wie vereinbart.

Oder das Ausbezahlen, das man da einmalig über 450 € kommt, spielt doch keine Rolle. Das ist doch erlaubt. Es darf nur im Jahr nicht mehr als 12 x 450 € = 5.400 € werden. Da Du ja gekündigt hast, bleibt dafür reichlich Spielraum.

MfG
duck313

Hallo,

gem. § 7 Abs. 4 BUrlG
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
hat das „Abfeiern“ von Urlaub grundsätzlich Vorrang vor dem Ausbezahlen. Für Zeitguthaben gibt es keine entsprechende gesetzliche Regelung.
Allerdings darfst Du bei derartigen Sonderzahlungen 2x im Jahr die Grenze von 450€/Monat überschreiten, wenn die Jahresgrenze von 5400€ trotzdem eingehalten wird.

&Tschüß
Wolfgang