Minijob ohne Absprache auf Lohnsteuerklasse 6 umgemeldet

Ein Unternehmen mit mehreren teilweise eigenständigen Filialen in dem die Lohnabrechnungen aber zentralisiert bearbeitet werden.
Ein Minijobber überschreitet die Verdienstgrenze um etwa 300€, aufgrund von kurzzeitigem Personalengpass im Monat August, im Bereich des zulässigen Rahmens. Durch diese Überschreitung verdient er im Jahr 2024 mehr als die Jahresgrenze von 6.645 € ist aber immer noch im zulässigen Rahmen der gelegentlichen Überschreitung.
Trotzdem meldet die Zentrale Abrechnung ihn für den Monat Dezember als Minijobber ab und regulär an und rechnet ihn mit Lohnsteuerklasse 6 ab (obwohl der Minijobber Student ist und keinen weiteren Job hat).
Die Argumentation der Abrechnungsstelle ist, dass der Filialleiter im August nicht gemeldet hätte, dass es sich um eine kurzfristige Überschreitung aufgrund Personalmangels handelt und das rückwirkend nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

In wie weit ist die Abrechnungsstelle im Recht, bzw. was kann dagegen getan und wie kann dagegen vernünftig argumentiert werden?

Servus,

das hier

ist mit Verlaub ziemlicher Unsinn, der nur durch ein wildes Herumrühren in den Begriffen zustande kommen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang keine gelegentliche Überschreitung des maximalen jährlichen Arbeitsentgelts, sondern nur eine des maximalen durchschnittlichen monatlichen Entgelts.

D.h. der Job ist, genau wie das die Abrechnungsstelle abgerechnet hat, ganz regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig - mit den für Werkstudenten vorgesehenen Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese sind vermutlich nicht berücksichtigt worden, weil kein Nachweis für diese Eigenschaft vorgelegen hat.

Und ja, zwei Monate nach der beanstandeten Abrechnung kann keine Änderung mehr berücksichtigt werden - das wäre leicht möglich gewesen, bevor die Januar-Abrechnung gefahren wurde.

Macht aber nichts oder zumindest nicht sehr viel: Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei einer Veranlagung zur ESt vollständig erstattet werden. Ist eine gute Übung, jetzt schon mal eine ESt-Erklärung zu verfassen - das wird in künftigen Jahren immer wieder mal vorkommen.

Und es ist eine gute Gelegenheit, um sich jetzt ein für allemal zu merken, dass die Lohnsteuerklassen keinen, ich wiederhole keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden ESt haben.

Schöne Grüße

MM

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Zunächst gibt es den Begriff der „gelegentlichen Überschreitung“ - zumindest laut Minijob-Zentrale ganz offiziell. Und laut dieser darf bei besonderen Umständen (z.B. unvorhergesehener Personalausfall) die monatliche Grenze 2x im Jahr bis zu 100% überschritten werden.
Erst ab dem dritten überschreiten wäre es kein Minijob-Verhältnis mehr. Und der Jahresbetrag erhöht sich beim „gelegentlichem Überschreiten“ um eben diesen Betrag.

Die Abrechnung wurde unmittelbar nach Erhalt reklamiert - nicht erst zwei Monate später. Die Frage wurde hier erst jetzt gestellt, weil immer wieder vertröstet wurde, dass es geklärt wird und nun doch keine Klärung kam.

Das der Fehlbetrag durch die EkSt-Erklärung ausgeglichen werden kann ist korrekt - aber zum einen fehlt einem Studenten der das Geld zum Leben benötigt und sonst keine Hilfen wie Bafög o.ö. bekommt jetzt und nicht erst später. Zum Anderen macht die Familienkasse Stress weil plötzlich ein Arbeitsverhältnis auf LstKl. 6 vorhanden war.

Verstehst Du den Unterschied zwischen den Worten monatlich und jährlich? Und hast Du überhaupt gelesen, was ich Dir erklärt habe?

Du kannst reklamieren, soviel Du magst - wenn der Nachweis für Dein Studium nicht vorliegt, wirst Du abgerechnet wie jeder andere sozialversicherungpflichtig Beschäftigte. Banale betriebswirtschaftliche Weisheit: Auch der Personalaufwand, den es braucht, um einen Mitarbeiter glücklich zu machen, kostet Geld. Beschäftigte, die mehr kosten, als sie bringen, braucht man nicht.

Schau doch mal die Abrechnung für Dezember an - wie sieht es denn da mit SV-Beiträgen aus? KV? AlV? RV?

Laber, laber.

Genauso wie bei der Frage zum Minijob, wo Du Dich um den sehr klar formulierten § 8 SGB IV wortreich herumdrückst, könntest Du auch hier zum Schmitt statt zum Schmittchen gehen. In keinem Bescheid der Familienkasse steht:

Sehr geehrter Herr hejumi,

hiermit machen wir Stress weil plötzlich ein Arbeitsverhältnis auf LSt-Klasse 6 vorhanden ist.

Panjemaiti?

Von ordentlicher Kommunikation und Höflichkeit „laber, laber“ ?! - hältst Du anscheinend nicht viel.

Hier nur nochmal zu Deinem Verständnis ein Auszug der Minijobzentrale damit Du weißt weshalb sich die zweimal monatliche Überschreitung auch auf jährlich auswirkt - dies hat sich nämlich (meines Wissens 2024) geändert:

Da in Ausnahmefällen in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung letztendlich das 14-Fache der Geringfügigkeitsgrenze verdient werden darf, … bei ganzjähriger Beschäftigung (zwölf Monate) ein Arbeitsentgelt von maximal 7.532 Euro (14 x 538 Euro).

Mir ist bekannt, dass es zuvor so war, dass zweimal monatlich überschritten werden durfte, aber die Gesamtsumme im Jahr nicht. Dies wurde aber geändert. Darauf basierte auch meine Frage.

Und in wie weit dadurch Probleme mit der Familienkasse entstanden sind ist hier irrelevant, deshalb gibt es auch keinen Grund es ausführlich darzulegen, es war nur eine kurze Begründung weshalb mir eine Klärung wichtig ist.

Ich denke also, dass ich, auch wenn ich nicht mit Paragraphen um mich werfe, doch soweit informiert war, dass meine Fragestellung nicht haltlos war.
Da Du aber keine für mich relevante Information hast ist es unnötig diesbezüglich weiter zu agieren. Sicherlich können wir beide unsere Zeit sinnvoller nutzen.