Minijob ohne Absprache auf Lohnsteuerklasse 6 umgemeldet

Ein Unternehmen mit mehreren teilweise eigenständigen Filialen in dem die Lohnabrechnungen aber zentralisiert bearbeitet werden.
Ein Minijobber überschreitet die Verdienstgrenze um etwa 300€, aufgrund von kurzzeitigem Personalengpass im Monat August, im Bereich des zulässigen Rahmens. Durch diese Überschreitung verdient er im Jahr 2024 mehr als die Jahresgrenze von 6.645 € ist aber immer noch im zulässigen Rahmen der gelegentlichen Überschreitung.
Trotzdem meldet die Zentrale Abrechnung ihn für den Monat Dezember als Minijobber ab und regulär an und rechnet ihn mit Lohnsteuerklasse 6 ab (obwohl der Minijobber Student ist und keinen weiteren Job hat).
Die Argumentation der Abrechnungsstelle ist, dass der Filialleiter im August nicht gemeldet hätte, dass es sich um eine kurzfristige Überschreitung aufgrund Personalmangels handelt und das rückwirkend nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

In wie weit ist die Abrechnungsstelle im Recht, bzw. was kann dagegen getan und wie kann dagegen vernünftig argumentiert werden?

Servus,

das hier

ist mit Verlaub ziemlicher Unsinn, der nur durch ein wildes Herumrühren in den Begriffen zustande kommen kann.

Es gibt in diesem Zusammenhang keine gelegentliche Überschreitung des maximalen jährlichen Arbeitsentgelts, sondern nur eine des maximalen durchschnittlichen monatlichen Entgelts.

D.h. der Job ist, genau wie das die Abrechnungsstelle abgerechnet hat, ganz regulär steuer- und sozialversicherungspflichtig - mit den für Werkstudenten vorgesehenen Erleichterungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese sind vermutlich nicht berücksichtigt worden, weil kein Nachweis für diese Eigenschaft vorgelegen hat.

Und ja, zwei Monate nach der beanstandeten Abrechnung kann keine Änderung mehr berücksichtigt werden - das wäre leicht möglich gewesen, bevor die Januar-Abrechnung gefahren wurde.

Macht aber nichts oder zumindest nicht sehr viel: Die einbehaltene Lohnsteuer wird bei einer Veranlagung zur ESt vollständig erstattet werden. Ist eine gute Übung, jetzt schon mal eine ESt-Erklärung zu verfassen - das wird in künftigen Jahren immer wieder mal vorkommen.

Und es ist eine gute Gelegenheit, um sich jetzt ein für allemal zu merken, dass die Lohnsteuerklassen keinen, ich wiederhole keinen Einfluss auf die Höhe der festzusetzenden ESt haben.

Schöne Grüße

MM

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