Ein Unternehmen mit mehreren teilweise eigenständigen Filialen in dem die Lohnabrechnungen aber zentralisiert bearbeitet werden.
Ein Minijobber überschreitet die Verdienstgrenze um etwa 300€, aufgrund von kurzzeitigem Personalengpass im Monat August, im Bereich des zulässigen Rahmens. Durch diese Überschreitung verdient er im Jahr 2024 mehr als die Jahresgrenze von 6.645 € ist aber immer noch im zulässigen Rahmen der gelegentlichen Überschreitung.
Trotzdem meldet die Zentrale Abrechnung ihn für den Monat Dezember als Minijobber ab und regulär an und rechnet ihn mit Lohnsteuerklasse 6 ab (obwohl der Minijobber Student ist und keinen weiteren Job hat).
Die Argumentation der Abrechnungsstelle ist, dass der Filialleiter im August nicht gemeldet hätte, dass es sich um eine kurzfristige Überschreitung aufgrund Personalmangels handelt und das rückwirkend nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
In wie weit ist die Abrechnungsstelle im Recht, bzw. was kann dagegen getan und wie kann dagegen vernünftig argumentiert werden?