Minijob - Urlaubsabgeltung

Hallo

Wenn in einem Arbeitsvertrag zur Aushilfe auf 450,00 € Minijobbasis folgendes vereinbart wird:

Der Mitarbeiter erhält als Urlaubsabgeltung eine Zeitzuschlag i.H.v. 11,21%. Der Zuschlag wird monatlich auf dem Stundenkonto ausgewiesen und abgerechnet.<

Welche Vor- und Nachteile bilden sich jeweils für AG und AN?

Moin,

das Bundesurlaubsgesetz gilt auch für Minijobber. Da steht ganz klar drin, dass der Urlaub für jeden Arbeitnehmer zu gewähren ist §1. Eine Urlaubsabgeltung in Geld ist nur möglich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wenn keine Möglichkeit mehr besteht, den Urlaub in Natura zu nehmen § 7 Abs. 4
Ein findiger RV-Prüfer könnte auf die Idee kommen, dem AN die Urlaubstage zuzurechnen und plötzlich ist es kein Minjob mehr, sondern eine sv-pflichtige Beschäftigung.
Oder ein findiger Zollbeamter könnte auf die Idee kommen, diese Abgeltung aus dem Lohn rauszurechnen und der AN wäre plötzlich unter dem Mindestlohn.
Was ist überhaupt der Sinn dahinter?

Soon

Dein einziger Vorteil: Du hast früher Feierabend.

Beim aktuellen Mindestlohn wären das ca 50 Stunden Arbeitszeit/ Monat, von denen du ca 5,5 Stunden nicht arbeiten must.
Dein Nachteil: Du hast keinen Urlaub mit echten freien Tagen.
Also ein Urlaub mit 3 Wochen am Stück ist so praktisch unmöglich, wenn sich deine Arbeitszeit nicht auf eine einzige Woche am Stück komprimiert.

Bei einem Reinigungsjob mit „2 Stunden täglich“ bist du sowas von angesch…en.
Da fallen die „14 Minuten früher Schluss“ praktisch gar nicht ins Gewicht.

Der fast unbezahlbare Vorteil für den AG: Du bist ununterbrochen verfügbar.

Ob eine solche Regelung überhaupt rechtlich zulässig ist, stelle ich hier mal in Frage.

Hi

Danke für die schnelle Rückmeldung.

Der Sinn ist der AG möchte sich aus der Pflicht der bezahlten Urlaubstage nehmen.
Daher möchte der AG das bereits im Vertrag regeln, da durchaus bekannt ist, dass auch Minijobbern bezahlter Urlaub gewährt werden muss. Dieser lässt sich aber schwer berechnen, da die Aushilfe nach Bedarf arbeitet und keine festen Tage in der Woche bzw. im Monat hat. Es kann durchaus sein, dass die Aushilfe einen Monat gar nicht benötigt wird und einen anderen Monat auf Ihre Minijobgrenze von 450,00 € kommt.

Welche Auswirkungen hat dies also tatsächlich auf AG und AN?

AG möchten so vieles. Das BUrlG ist da aber eindeutig.

Auch noch schriftlich niederlegen. Ziemlich bescheuert.

Ja nun, wenn die Lohnbuchhaltung auf Zack ist, sollte das kein Problem sein.

Ich kann dem AN nur raten, sich nicht auf solche Spielchen einzulassen.

Habe ich dir in meiner ersten Antwort schon gesagt.

Soon

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Hallo lybelle,

Eine Urlaubsabgeltung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Schau deshalb mal hier rein.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall den Urlaubsanspruch gewähren und darf ihn nicht auszahlen.

Gruss von
ichbinnett

Servus,

die verlässlichere Quelle § 47 Abs 4 BUrlG - nur echt mit dem Geier! - steht schon eine Weile vor Deinem Hinweis auf das Dekokt von der IHK da. Was ist der Sinn Deines Handelns?

Schöne Grüße

MM

Hallo Aprilfisch,

ich sehe davon aber nichts. :flushed:

Gruss von
ichbinnett

Danke für eure Antworten!

Das liegt an den langen schlanken Fingern des Verfassers.
Da hat sich eine 4 eingeschlichen, wo sie nicht hingehört - er meint §7 Abs. 4.

VG
Guido

Gott sei Dank sind es keine 47 Paragraphen. Dann bräuchte man wahrscheinlich einen extra Erfurter Kommentar nur fürs BUrlG :wink:

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Yep - ist neben dem TzBfG mein Lieblingsgesetz, weil es so schön kurz und verständlich ist. :smiley:

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Wurstfinger ist aba was für Innsaider, ne?

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

neben der Tatsache, dass es unmöglich ist, Urlaub immer automatisch pauschal abzugelten, ohne gegen das BUrlG zu verstoßen, könnte man ja mal rechnen, wie sich das finanziell verhält.

Angenommen, man arbeitet an zwei Tagen in der Woche jeweils 4h für 10€/h.

Dann arbeitet man 104 Tage, 416h, verdient 4160€.
Man hätte (24 x 2)/6 Tage Urlaub, also 8 Tage, 32h, ein Wert von 320€.
Eine Zeitgutschrift von 11,21% entsprächen 46,63h im Wert von 466,30€.
Also ein Plus?
Nun ja, viele Tarfifverträge sehen ja ein Urlaubsgeld vor. In meiner Branche 50% des normalen Entgelts zusätzlich, hier wären es 160€.
Dann würde man gesetzeskonform und tarfifgerecht 4320€ verdienen und 96 Tage / 384h arbeiten.
In den feuchten Träumen des AG würdest du 104 Tage, 416h arbeiten und 4626,30€ bekommen.
Für 32h zusätzlicher Arbeit also nur 306,30€ mehr Verdienst.

OK, das hier ist nur ein Beispiel.
Ausrechnen muss man das schon selber an Hand der eigenen Zahlen und Stunden.
Es ging mir hier nur um das Geld - denn wie schon richtig gesagt wurde:
Der Urlaubsanspruch ist „unabdingbar“, er kann durch arbeitsvertragliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden!