Minusstunden bei Renteneintritt?

Moin,

nehmen wir mal an, dass ein AN infolge von Auftragseinbrüchen eine nicht unerhebliche Anzahl von Minusstunden angehäuft hat. D.h., eher gegangen, längeres Wochenende usw. Der AN bekommt seinen Lohn nach wie vor bezahlt, aber die nicht geleisteten Stunden werden vom Stundenkonto abgezogen. Die Minusstunden belaufen sich auf mittlerweile 200. Der AN geht 2018 in Rente und befürchtet, dass er es nicht schafft, die Stunden bis dahin auszugleichen.
Wie verhält es sich jetzt? Darf der AG ihm den Lohn bis zum Renteneintritt kürzen, damit dann beide pari sind, wenn der AN in Rente geht? Oder hat der AG Pech gehabt und darf ihm den Lohn nicht kürzen? Es gibt ja auch die Klausel im BUrlG bei zuviel genommenen Urlaub.
Ich würde ja den § 615 BGB einwerfen, bin mir aber nicht sicher, ob diese spezielle Situation darüber angewandt werden kann.
Da es hier um einigermaßen viel Geld, würde ich mich über belastbare Quellen und Paragraphen freuen.

Data

Hallo,

der Annahmeverzug des § 615 BGB gilt grundsätzlich für alle Fälle, in denen der AG die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung des AN nicht oder nicht in vollem Umfang abruft - grundsätzlich unabhängig vom Anlass.
Dabei ist der Fall des Arbeitsmangels gar nichts „Spezielles“, sondern Teil des sog. „Betriebsrisikos“, das gem. Satz 3 ebenfalls der AG zu tragen hat.
Schließlich hätte ja der AG evtl. Kurzarbeit beantragen können.

Im geschilderten Fall wäre lediglich zu prüfen, ob das „eher gegangen“ mit Wissen und Billigung des AG passierte bzw. ob der AG im konkreten Fall wußte, daß Arbeitsmangel vorliegt, ob der AG evtl. andere Arbeiten zuweisen wollte oder ob der AG evtl. „Präsenzpflicht“ im Rahmen der arbeitsvertraglichen Pflichten verlangt hätte.

&Tschüß
Wolfgang

Sorry für den schwammigen Ausdruck. Es ist so, dass die AN vom Meister mit Billigung der Geschäftsleitung regelgerecht nach Hause geschickt werden.
Also dürfen die Minusstunden nicht angerechnet werden, wenn der AN in Rente geht? Dürften überhaupt Minusstunden aufgeschrieben werden? Kann die gesamte Situation unter § 615 subsumiert werden?
Es wäre schön, wenn du die Fragen noch beantwortest. Es geht einiges Geld.

Data

Hallo,

habe ich doch.
„Arbeitsmangel“ ist als Teil des Betriebsrisikos grundsätzlich unter § 615 BGB zu subsummieren.

Das spricht doch eindeutig für Wissen und Wollen des AG.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen diese „Minusstunden“ zu Lasten des AG weg.
Und Erholungsurlaub darf grundsätzlich nicht zum Ausgleich für Minusstunden herangezogen werden - das wäre eine unzulässige Umgehung des § 615 BGB.
jetzt müßte halt in Deinem Einzelfall noch betrachtet werden, ob es noch relevante betriebliche Regelungen zu Zeitkonten gibt, zB zum sog. „Nullausgleich“. das kann dann aber sowieso nur ein fachmensch vor ort prüfen.

&Tschüß
Wolfgang