Hallo Thomas,
die Antwort besteht aus einem klaren Ja. Zum Nachlesen habe ich den § 36 StVZO (auszugsweise)eingebracht
§ 36 StVZO Bereifung und Laufflächen
(1)Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land‐ oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S‐Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S‐Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
- die für M + S‐Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
- die für M + S‐Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.
(1a)Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
(2)Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
(2a)An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personenkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal‐ oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal‐ oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
Zu Abs. 2a Erläuterungen
Zur Verdeutlichung: Vorgeschrieben ist
a) achsweise einheitliche Bereifung für Kfz, außer Pkw, mit zGG über 3,5 t und bHG über 40 km/h und deren Anhänger (Ausnahme siehe c),
b) fahrzeugweise einheitliche Bereifung (nicht zugweise) für Kfz mit zGG bis 3,5 t und bHG über 40 km/h und für Pkw (auch wenn sie schwerer sind) und für Anhänger hinter solchen Fz. (Ausnahme für bestimmte Anhänger siehe c). Dies gilt auch für Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und FmH, nicht aber für die übrigen Kräder; im Gegensatz zu Pkw werden bei Krafträdern die Seitenführungskräfte im Wesentlichen durch die Schräglage aufgebracht. Der dabei verbleibende geringe Anteil an Seitenführungskraft beeinflusst das Eigenlenkverhalten nur unwesentlich. Wegen der höheren Verschleißfestigkeit von Radialreifen werden Kräder mit mittlerer und höherer Motorleistung häufig mit Diagonalreifen vorn und Radialreifen hinten ausgerüstet. Bei nachträglicher Umrüstung auf Mischbereifung ist jedoch eine Gefährdung von VT zu erwarten, so dass eine neue Betriebserlaubnis für das Fz. gemäß § 19 (2) beantragt werden muss (B).
W. Gebauer