Missachtung der Unschuldsvermutung seitens Behörden

Hallo nochmal,
wie weiter unten geschildert wurde X dazu aufgefordert zu beweisen dass er sein Kfz nicht im fließenden Verkehr einer Umweltzone bewegt hat.

M.E. widerspricht diese Forderung seitens der Behörde klar dem Prinzip der Unschuldsvermutung.

Wie verhält es sich wenn die Sache nun vor Gericht landet: Das Verfahren wäre schon davor eingestellt worden wenn X Beweise für seine Unschuld angebracht hätte - was eben gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung verstößt.

M.E. spielt es dann gar keine Rolle mehr dass es davor schon eine Gerichtsentscheidung gab die ein Bußgeld für parkende Autos ohne gültige Umweltplaketten legitimiert denn die Behörde hätte das Verfahren ja eingestellt wenn bewiesen worden wäre dass das Auto nur abgestellt aber nicht in der Umweltzone gefahren ist. Also hat die Behörde indirekt ausgesagt dass sie gegen parkende Autos kein Bußgeld verhängen würde. Würde ein Gericht dies auch so beurteilen?

Gruß
Desperado

Hast Du nicht geschrieben, es war eine Umweltplakette mit falschem Kennzeichen angeklebt ?

Da spielt es doch gar keine Rolle, ob das Fahrzeug in die Zone einfahren durfte oder wie auch immer es da hin gekommen sein sollte. Der Wagen trägt eine falsche oder verfälschte Plakette.

Und das zitierte OLG Hamm ( ja es ist für ganz NRW zuständig, selbst wenn es in NRW 3 OLGs gibt) hat doch klar ausgeführt, es kommt nicht darauf an, wie das Fahrzeug in die Zone gekommen ist.
Es ist drin und muss deshalb die Bestimmungen für „drin“ einhalten.
So wie es auch eine gültige HU und einen Versicherungsschutz (Anmeldung)haben müsste.

Es entspricht nicht der Unschuldsvermutung sondern dem gesunden Menschenverstand und der Lebenserfahrung.,
Fahrzeug wird ohne (oder sogar mit falscher ) Plakette angetroffen. Das genügt doch. Eine Tatsachenentscheidung.

kein Parkschein ausgelegt = Verwarngeld, egal ob Du den Schein gelöst hast und später nachweisen könntest. Der Vorwurf lautet doch " … nicht gut sichtbar ausgelegt".

Und hier bietet das Ordnungsamt sogar an, wenn sie deinem Gejammer vom Einschleppen glauben soll, mögest Du es nachweisen.

Da man allein kaum ein Fahrzeug einschleppen kann, gibt es einen Helfer, der auch namentlich bekannt sein sollte. Gibt ihn an und die Sache ist gegessen. So lese ich das „Sonderangebot“ der Behörde.

Aber nein, es wird wieder mal drauf rumgeritten, eben ein typischer Desperado wieder !

:smile:

Hallo,

wenn ein Kfz ohne gültige Plakette auf einmal in einer Umweltzone steht, stellt sich sehr wohl die Frage, wie denn dieses Kfz dort hin gekommen ist. Das ist zuerst mal durchaus mal ein nicht ganz kleines Indiz dafür, daß das Kfz dorthin bewegt wurde - und zwar rechtswidrig.
Und dieses Indiz hebt die „Unschuldsvermutung“ erst mal auf.
Oder stand das Kfz dort unbenutzt rum schon vor Einrichtung der Umweltzone ???

&Tschüß
Wolfgang

Es gibt tausende Möglichkeiten wie es legal dorthin gekommen sein könnte: Z.B. mit dem Anhänger hintransportiert, hingeschoben, mit einem Transporthubschrauber hingeflogen, aus dem Flugzeug mit Falschirm abgeworfen, hingebeamt, vor Ort zusammengebaut, oder X hatte bei der Einfahrt die Plakette mit dem richtigen Kennzeichen auf der Windschutzscheibe aber hat diese beim parken mitgenommen weil er z.B. Angst vor Diebstahl dieser hatte…

Darum geht es aber nicht: Die Unschuldsvermutung ist ein Grundpfeiler des Rechtsstaats - und diese will die Behörde einfach mal aufheben.

Hallo,

Du merkst mal wieder nicht, wenn Du Dich verrennst und dabei lächerlich machst.

Die meisten der von dir genannten Umstände sind reichlich absurd und einige andere derartige Ausnahmen, daß sie nicht besonders wahrscheinlich sind.
Und auf diese Wahrscheinlichkeit darf die Behörde sehr wohl setzen, wenn sie den Tatbestand bewertet. „Unschuldsvermutung“ bedeutet nicht, daß ein hinreichender Anfangsverdacht, der aufgrund der Fallschilderung mehr als gegeben ist, nicht weiterverfolgt werden kann und der Beschuldigte hierzu nicht befragt werden darf. Es steht dir schließlich frei, zu schweigen.

Kindern bringt man übrigens bei, zu dem zu stehen, was man selbst verschuldet hat. Das heißt dann Verantwortung für das eigene Handeln zu übernehmen.
&Tschüß

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nö - die Behörde glaubt der Aussage „ich war’s nicht“ einfach nicht (ist ihr gutes Recht) und dann geht das Verfahren halt, wie im OWiG vorgesehen, vor Gericht.

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