Mit 14 Jahren arbeiten?

Liebe/-r Experte/-in,
Ich bin 14 Jahre alt und würde gerne im Rewe aushelfen und etwas Geld verdienen. Doch bevor ich frage, ob ich dort arbeiten dürfte wollte, habe ich überlegt, pb ich überhaupt einen Job haben darf. Deshalb wollte ich wissen, was ich arbeiten könnte (dürfte) und was nicht. Ich bedanke mich schon mal für die Antwort.

Hallo Flo,

das kann man aus der Ferne schlecht beurteilen. Im Sinne des Gesetztes bist du noch ein Kind und Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten.
Es gibt jedoch Ausnahmen, gefunden hab ich dieses, lies mal unter (3):

§ 5 Verbot der Beschäftigung von Kindern
(1) Die Beschäftigung von Kindern (§ 2 Abs. 1) ist verboten.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Kindern

  1. zum Zwecke der Beschäftigungs- und Arbeitstherapie,
  2. im Rahmen des Betriebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht,
  3. in Erfüllung einer richterlichen Weisung.
    Auf die Beschäftigung finden § 7 Satz 1 Nr. 2 und die §§ 9 bis 46 entsprechende
    Anwendung.

"(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über
13 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten, soweit die Beschäftigung
leicht und für Kinder geeignet ist. Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf Grund
ihrer Beschaffenheit und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,

  1. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
  2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur Berufswahlvorbereitung oder
    Berufsausbildung, die von der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
  3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
    nicht nachteilig beeinflußt. Die Kinder dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich,"

in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich,
nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunterricht und nicht während des
Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 15 bis 31
entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Jugendlichen
(§ 2 Abs. 3) während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die
Beschäftigung finden die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.

Im Grunde wäre es also erlaubt wenn die obigen Beschränkungen gem. (3) eingehalten werden.

Das kann ich aber von hier aus nicht beurteilen. Ich hoffe es hilft dir etwas weiter.

VG,
Rainer

Danke, dass Sie geantwortet haben. Ihre Antwort war sehr hilfreich. Vielen Dank. :