Mit dem Handy am Steuer geblitz

Ich wurde am letzten Wochenende am Steuer mit dem Handy geblitz. Was wird jetzt genau auf mich zukommen kann mir da jemand vielleicht eine Auskunft geben.

Das kann man so nicht genau beantworten, da doch ein paar Informationen fehlen.

Grundsätzlich wirst du wohl für das Handy und die Geschwindigkeitsüberschreitung zur Kasse gebeten. Mindestens einen Punkt wird es auch geben. In welcher Höhe das Bußgeld ausfällt, musst du selbst recherchieren.

Ich hab auch gegooglt glaubst du man kann irgendwie herausfinden wie viel man ungefähr bezahlen muss. Ich war auf der Seite hier : https://bussgeldcheck.bild.de/c/handyverstoss/ . Also da steht das ich 2 Punkte erhalten werde nicht einen und ein Fahrverbot bekomme ich auch. Weißt du ob ich ein Aufbauseminar absolvieren muss oder wie läuft das genau ab hast du da welche Informationen für mich.

jetzt solltest du uns aber auch alle Infos geben:
Wann, wo, wieviel drüber, liegt schon die Anhörung vor?
Bist du noch in der Probezeit?
Und selbst dann kommt es drauf an, ob die Behörde die beiden Verstöße tatein- oder tatmehrheitlich bewertet.

Also ich wurde mit 15 zu viel geblitz auf der Autobahn und es war mein erster Verstoß und aus der Probezeit bin ich auch schon raus. Ich wurde wie gesagt auch noch mit dem Handy am steuer geblitzt.

Hallo!

Dann ist der Tempoverstoß geringer und fällt (fast) weg.
Es zählt die Buße für das Handy. Plus evtl. ein kleiner Zuschlag aus dem Verwarngeld fürs Tempo.
Also 100 € und 1 Punkt fürs Handy.

Tempoverstoß wäre 20 €.

Zusammen vielleicht 110 € und 1 Punkt oder man lässt den Tempoverstoß ganz fallen.

1 Like

Alles klar danke für die schnelle Antwort jetzt warte ich auf den Bescheid.

1 Like

Ich fasse das mal zusammen. Du fährst mit überhöhter Geschwindigkeit auf der Autobahn, während du auf dem Smartphone rumdattelst. Ist das so korrekt?

Mal ne ganz ehrliche Frage: Bist du bescheuert? Das ist lebensgefährlich. Sei froh, dass du keinen Personenschaden angerichtet hast. Deine Punkte und dein Bußgeld hast du absolut verdient. Ich finde auch, dass 100€ und 1 Punkt zu wenig dafür sind.

9 Like

Das in der Hand halten eines Mobiltelefons ist nicht verboten. (JA, liebe Beamten der Polizeiwache A***a, ist so, habt ihr nicht zugehört, als euch das der Onkel mit der schwarzen Robe erzählt hat?[AG *** gegen mich, 2016, nicht veröffentlicht] Begründet sich auch durch diverse Urteile, bei denen der Fahrer z.B. ein heruntergefallenes Handy vom Beifahrerfußraum aufnahm und es - ohne es zu bedienen oder auch nur genau anzuschauen - in die Ablage zurück legte). Achtung, Rechtsprechung nach alter Fassung des §23 StVO.

Verboten ist die Benutzung, wenn man dazu in der Hand hält oder hochgehoben hat. Im Übrigen ist auch eine Benutzung verboten, wenn man seinen Blick dazu länger vom Verkehr abwenden muss. Wer also vor eine roten Ampel ein neues Ziel am Navi eingibt, ohne den Motor am Zündschlüssel abgestellt zu haben (Start-Stopp reicht nicht!), wird genauso bestraft wie der, der bei 150km/h eine Nachricht eintippt.

Ich weiß ja nicht, was auf dem Foto zu sehen ist. Wenn man ganz offensichtlich ein Mobiltelefon am Ohr hat, dann spricht der Anscheinsbeweis dafür, dass man es auch benutzt hat. Was sonst?

Natürlich kann es auch Kühlakku in Form eines Handys sein, den man wegen Zahnschwerzen an die Wange gehalten hat. (AG Iserlohn, Urteil im Jahr 2017, nirgendwo veröffentlicht. Zitat Richter: „Ich glaube Ihnen kein Wort, aber allein wegen der Originalität der Ausrede muss ich Sie einfach freisprechen.“)

… fuer mich, ich fuhr daneben her.

immerhin, auf Nachfrage, warum zuerst ratenlassen?

sehen die Obergerichte anders, aber vor Gericht und auf hoher See…

sicher aus gutem Grund

Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 05.11.2007 – 3 Ss OWi 744/07:
Andererseits erfordert der Begriff der Benutzung schon von seinem Wortstamm, dass die Handhabung einen Bezug zu einer der Funktionstasten des Geräts, nämlich des Mobil- oder Autotelefons, aufweisen muss. Ansonsten kann nämlich nicht mehr davon die Rede sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Schon nach dem Sinngehalt des Begriffs kann nicht jedes Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons als dessen tatbestandsmäßige Benutzung verstanden werden.

Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 07.11.2014 – 1 RBs 284/14
Vom möglichen Wortsinn des Terminus „Benutzen“ ist - was die obergerichtliche Rechtsprechung gleichfalls anerkennt - die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons nicht mehr gedeckt, weil eine solche Handlung keinen Bezug zur Funktionalität des Geräts aufweist. Es kann dann nicht mehr die Rede davon sein, dass es bestimmungsgemäß nutzbar gemacht wird. Daher erfüllt den Tatbestand nicht, wer das Mobiltelefon lediglich aufnimmt, um es andernorts wieder abzulegen.

POK ***** der Polizeiwache A****a zu mir:
„Sie hatten das in der Hand. Das reicht, das ist verboten.“
Ich: „Ich habe das nicht benutzt! Ich hatte es nicht am Ohr, habe nichtmal draufgeschaut! Nur meinen Neffen aus der Hand genommen und weggelegt!“
POK: „Jaaaa, damit haben Sie ja ALLES zugegeben! Ha, da kommen Sie nicht mehr raus. Aufs Benutzen kommt es nämlich überhaupt nicht an!“

Nur doof, wenn in der alten und neuen Fassung des §23 der StVO ausdrücklich die Benutzung untersagt ist und wenn sich diverse OLGs schon damit beschäftigt haben. Bitte aufpassen: Wenn das Handy in einer für die Benutzung typischen Art und Weise gehalten wird, ist das ein Anscheinsbeweis. Hält man das Teil vor der Brust und wischt mit dem Finger drauf herum, dann ist man dran, denn was anderes als eine Benutzung soll das wohl gewesen sein?

Die Geschichte mit dem Kühlakku ist tatsächlich passiert - es war ein Auslieferungsfahrer eines Kunden von mir.
Und um es deutlich zu sagen: Zahnschmerzen gab es nicht, der Kühlakku wurde nachträglich gekauft, ein Zahnarzttermin hektisch gemacht und zum „Glück“ war da wirklich ein kariöser Zahn.
Ob es den Spruch „wegen Originalität“ des Richters so wirklich gab, kann ich nicht sagen.