die Kriterien stellst aber nicht Du auf, sondern der
Gesetzgeber. Und zumindest der von Dir zitierte Abschnitt aus
dem Soldatengesetz verhindert nicht, dass der Verurteilte
Soldat wird.
Was ja bereits abschließend geklärt ist. Genauso, wie es zu dem Missverständnis kam. 
Der erzieherische Zweck ist im JGG § 2 Absatz 1 bestimmt.
Steht gar nicht zur Debatte…
Immerhin scheint er die Bewährung straffrei überstanden zu
haben und führt seit dem ein straffreies Leben.
Nein: Siehe Doppelpost im Polizeibrett.
Er wurde vor kurzem zu der Jugendstrafe verurteilt und behauptet gar nicht der Täter gewesen zu sein.
Ein Erziehungserfolg ist übrigens nicht ein straffreies Leben zu führen, sondern ein tatfreies bzw. eine Änderung von Einstellungen und Handlungsweisen aus Einsicht heraus.
Ob das vorliegt lässt sich hier überhaupt nicht beurteilen. Ist aber an sich auch egal, weil es das Thema nicht weiterbringt.
Offensichtlich scheint bei Dir der Gedanke „einmal kriminell, immer
kriminell“ vorzuherrschen.
Ich finde es interessant, was bei dir alles „offensichtlich“ ist. Bisher lagst du damit in dieser Diskussion nur zu 100% daneben. 
Klaro, denn wir leben ja im Land des Täter- und nicht des
Opferschutzes.
Ach komm. Das ist doch billige Polemik.
Ähm, vielleicht solltest du dich mal mit wissenschaftlichem Hintergrund mit Kriminalsoziologie befassen, bevor du hier „Polemik“ und „Stammtisch“ schreist.
Und wenn du es weniger wissenschaftlich magst schau in die Publikationen von Kirsten Heisig, da hast du die Probleme in Bezug auf Jugendliche - ohne wissenschaftlichen Schnickschnack - auf den Punkt gebracht.
Auf Niveau der Bild Zeitung wollte ich hier eigentlich nicht weiter :diskutieren.
Warum tust du es dann? Je früher du erkennst, dass es auch andere fundierte und begründete Meinungen und Wahrheiten neben den deinen gibt, desto eher kannst du dich auf Inhalte in Diskussionen konzentrieren und gehst nicht gleich hoch wie ein HB-Männchen, weil dir eine Meinung nicht ins Weltbild passt.
Aber zum Thema: Solange die Verurteilung zu Jugendhaft im
Zentralregisterauszug steht wird er damit im Zuge der
Bewerbungsbearbeitung eine mehrjährige Einstellungssperre vom
prüfenden Rechtsberater bekommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass
er nach Ablauf einer solchen Sperre noch eingestellt wird
liegt irgendwo bei 0-1%, da es genügend Bewerber ohne
kriminellen Hintergrund gibt.
Quelle? Mag ja stimmen.
Erfahrung.
Übrigens zu gütig, dass das deiner Meinung nach stimmen könnte.
Warum antwortest Du dann nicht gleich korrekt?
Hm, das steht bereits in meiner ersten Antwort auf deinen Beitrag…
- Man muss von einem Soldaten - in höherem Maße noch, als von
anderen Staatsdienern oder Normalbürgern - ein besonders hohes
Maß an Verfassungstreue und gesetzeskonformen Handeln
erwarten. Das gezeigte Verhalten lässt sich mit den
Grundpflichten eines Soldaten nicht in Übereinstimmung
bringen.
Sagt wer? Steht wo? Quellen bitte.
Das bundesdeutsche Dienstrecht für Beamte, Richter und Soldaten basierend auf dem Grundgesetz in Verbindung mit dem Bundeszentralregistergesetz. Wenn die Jugendstrafe irgendwann getilgt ist werden die Karten dann wohl neu gemischt.
Und dass Soldaten staatlich alimentiert werden, wäre mir neu. :Bekommen die tatsächlich für ihre Leistungen nur den Lebensunterhalt :finanziert? Ich dachte, die bekommen Sold.
Nein, Zeit- und Berufssoldaten bekommen - wie Beamte und Richter auch - Bezüge. Und die sind historisch als staatliche Alimentierung im Sinne einer Rundumversorgung gewachsen.
Freiwilligwehrdienstleistende und wehrübende Reservisten bekommen Sold.
Lustig, nur geht es hier vordergründig gar nicht ums
Jugendstrafrecht
Doch. Sehr wohl.
Nö, es geht darum, ob die Bundeswehr den Fragesteller nimmt oder nicht.
Zumindest bei der von Dir angeführten Argumentation und Rechtslage.
Die aber ja falsch war und ist.
Wer sich ein wenig mit Jugendstrafrecht auseinandersetzt, wird auch :schnell erfahren, dass eine Verteilung nach Jugendstrafrecht eben :nicht mit einer nach Erwachsenenstrafrecht gleichzusetzen ist, wie
u es hier pauschal tust.
Würde ich nie tun, habe ich auch nicht. Ich habe nur eine Herleitung auf Grund geltender Normen vorgenommen, die offenbar aber falsch ist. Was sich aber aus der Norm selbst gar nicht erkennen lässt. Dafür braucht es offenkundig eines Kommentars der Norm, der mir nicht vorliegt (und der mich immernoch interessiert).
Schon wieder unbelegte und absurde Behauptungen.
Soso…werde ich bei Gelegenheit Juristen, Sozialwissenschaftlern und Pädagogen die sich seit 1988 und aktuell mit diesen Fragen auseinandersetzen mal beipuhlen, dass sie sich gemäß ESSJOTT mit „unbelegten und absurden Behauptungen“ befassen.
Selbstverständlich gibt es die von Dir angemahnte Sorgfalt bei
allen Maßnahmen.
Sorry, ich lache mich mal kurz tot. Wie rosa ist denn bitte die Sonnebrille, die du aufhast?
Die Probleme fangen doch bereits auf der Straße bei der Polizei, Erziehern und Lehrern an, die sich nicht intensiv und effektiv genug mit Jugendlichen bnefassen können, geht weiter bei Staatsanwälten die völlig überlastet sind und deswegen Verfahren „aus mangelndem öffentlichen Interesse“ einstellen, bzw. ewig brauchen, bis Anklage erhoben wird und endet vorerst bei überlasteten Richtern. Allem gemein ist dann, dass die beteiligten Behörden nicht adäquat zusammenarbeiten, so dass das, was am Ende bei einer Verurteilung herauskommt zu Stückwerk - oftmals ohne realisierbaren Tatbezug für den Täter - ohne gegenseitige Absprache und Kontrolle verkommt.
Zudem widersprichst Du Dir selbst, wenn Du das JGG als ad absurdum :geführt siehst (denn es erfüllt genau den von Dir angemahnten :Zweck), auf der anderen Seite die nicht erfüllten Verpflichtung :beklagst.
Dir unterläuft der Fehler, dass du denkst ein Gesetz könnte einen Zweck erfüllen. Ein Gesetz kann nur einem Zweck nach konzipiert sein. Ihn umzusetzen obliegt Exekutive und Judikative - im Falle des JGG zudem noch allen an der Erziehung beteiligten Amtsträgern darüberhinaus. Und daran mangelt es.
Vermutlich hast Du das irgendwo abgeschrieben.
Ja, ganz bestimmt.

Dass im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden ist, beruht im
übrigen auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH. Ob es
Dir gefällt oder nicht.
Weder die Normen, noch die normerweiternde/-präzisierende Rechtssprechung missfallen mir. Das Problem ist die Praxis in vielen Gerichten und Kommunen. Aber das gehört definitiv nicht mehr zum Thema.
Ich finde es höchst bedenklich, wenn Du das Hohelied auf die
Verfassungstreue eines Soldaten singst, aber ganz
offensichtlich Deine persönliche Meinung über die geltende
Rechtslage und rechtspolitischen Werte stellst. Deine Meinung
in allen Ehren. Sie ist aber mit dem geltenden Rechts schwer
bis gar nicht in Einklang zu bringen. Erfüllt das die
Maßstäbe, die an einen Soldaten gestellt werden?
Häääääääääääää?
Gruß Andreas