Mit Vorstrafe zur bundeswehr?

Hallo,

Und zwar ich habe eine frage ich bin verurteilt wurden wegen räuberische Erpressung nach dem Jugendgericht zu 2 Jahre auf bewährung. Mein führungszeugnis ist sauber also das private das ist ja auch schon mal was das dort drin steht keine Eintragung. Nun meine frage ist eigentlich ob ich jetzt noch eine Chance habe bei der bundeswehr weil das schon immer mein Traum war bzw ist… Und ob sich das überhaupt noch lohnt jetzt noch eine Bewerbung hin zuschreiben… Ich hoffe ihr könnt mir helfen… Das mit der Sache war ich auch gar nicht nur zur Info. Auf Antworten würde ich mich sehr freuen.

Hallo,

für den Eintritt in den öffentlichen Dienst/Bundeswehr
benötigt man ein polizeiliches Führungszeugnis.

Gruß Merger

Und zwar ich habe eine frage ich bin verurteilt wurden wegen
räuberische Erpressung nach dem Jugendgericht zu 2 Jahre auf
bewährung.

Das mit der Sache war ich auch gar nicht nur zur Info.

You made my day. Ein deutsches Gericht hat festgestellt, dass du schuldig bist. Von daher stellt sich die Frage „wer war es?“ gar nicht: Du warst es und du bist verurteilter Straftäter.
Je früher diese Erkenntnis in dein Bewusstsein vordringt, desto eher wirst du mutmaßlich zu einer realistische(ren) Selbsteinschätzung kommen.
Und vor einem Jugendgericht zwei Jahre Jugendarrest (ich vermute mal das meinst du mit deinen kryptischen Beschreibungen) auf Bewährung zu bekommen zeugt von einer Straftat erheblichen Ausmaßes.

Nun meine frage ist eigentlich ob ich jetzt noch
eine Chance habe bei der bundeswehr weil das schon immer mein
Traum war bzw ist

Nein, denn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (egal, ob zur Bewährung ausgesetzt oder nicht) liegt ein absolutes Einstellungshindernis vor:

§ 38 Soldatengesetz
Hindernisse der Berufung
"(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

  1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr […] zu Freiheitsstrafe verurteilt ist"

Und da es sich bei räuberischer Erpressung um ein Verbrechen handelt bist du raus.

Aber mal ganz im Ernst: Du bist offenbar nicht in der Lage und Willens dich selbst an Recht und Gesetze dieses Staates zu halten, wie willst du denn dann bitte glaubwürdig mit deinem Leben für eben diesen Rechtsstaat eintreten?

Gruß Andreas

Falsch
Hallo,

Und vor einem Jugendgericht zwei Jahre Jugendarrest (ich
vermute mal das meinst du mit deinen kryptischen
Beschreibungen) auf Bewährung zu bekommen zeugt von einer
Straftat erheblichen Ausmaßes.

Jugendarrest kann für maximal 2 Wochen verhängt werden. Es handelt sich um Jugendstrafe (http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafe)

Nein, denn mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (egal, ob
zur Bewährung ausgesetzt oder nicht) liegt ein absolutes
Einstellungshindernis vor:

§ 38 Soldatengesetz
Hindernisse der Berufung
"(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines
Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

  1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu
    Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr […] zu
    Freiheitsstrafe verurteilt ist"

Und da es sich bei räuberischer Erpressung um ein Verbrechen
handelt bist du raus.

Da er aber nicht zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, ist es überhaupt nicht raus.

„Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (Jugendarrest und Jugendstrafe, § 16 17 JGG) fallen nicht unter Abs. 1 Nr. 1, da sie schon begrifflich keine Verurteilungen zur Freiheitsstrafe sind.“

Soldatengesetz Kommentar von Bernhard Gertz

Aber mal ganz im Ernst: Du bist offenbar nicht in der Lage und
Willens dich selbst an Recht und Gesetze dieses Staates zu
halten, wie willst du denn dann bitte glaubwürdig mit deinem
Leben für eben diesen Rechtsstaat eintreten?

Dir ist aber schon klar, dass Verfehlungen von Jugendlichen und Heranwachsenden gesellschaftlich und rechtlich anders beurteilt und sanktioniert werden?

Jugendstrafrecht erfüllt in erster Linie einen erzieherischen Aspekt. Dieser war in dem konkreten Fall ja von Erfolg gekrönt. Zudem gilt in einem Land wie Deutschland, dass eine Verurteilung und Verbüßung der Strafe nicht zu lebenslanger Stigmatisierung führen soll. Solange es rechtlich möglich ist Soldat zu werden, sollte daher damit keiner ein Problem haben.

Wer so gar keine Ahnung vom Jugendstrafrecht hat, sollte sich hier doch eher zurückhalten.

S.J.

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Ja und nein.

Jugendarrest kann für maximal 2 Wochen verhängt werden. Es
handelt sich um Jugendstrafe
(http://de.wikipedia.org/wiki/Jugendstrafe)

Autsch, du hast so recht. Lustiger Weise habe ich meinen kleinen „Faktencheck“, aber mit eben dieser Wikipediaseite gemacht und habe dann (warum auch immer) statt Jugendstrafe, Jugendarrest geschrieben (was jetzt wohl egal, da wohl beides falsch ist).
Trotzdem würde mich die Herleitung des Kommentars natürlich interessieren.

„Verurteilungen nach Jugendstrafrecht (Jugendarrest und
Jugendstrafe, § 16 17 JGG) fallen nicht unter Abs. 1 Nr. 1, da
sie schon begrifflich keine Verurteilungen zur Freiheitsstrafe
sind.“

Soldatengesetz Kommentar von Bernhard Gertz

Diese Idee hatte ich im Grundsatz auch, habe mich dann aber von der eindeutigen einleitenden Forumlierung bei Wikipedia (fälschlicher Weise) etwas besseren belehren lassen.

Dir ist aber schon klar, dass Verfehlungen von Jugendlichen
und Heranwachsenden gesellschaftlich und rechtlich anders
beurteilt und sanktioniert werden?

Im Grundsatz ja, in diesem speziellen Falle auf Grund meiner gefunden geglaubten Argumentationskette aber nein.

Aber dir ist schon klar, dass an einen Soldaten, als Inhaber einer ganz speziellen Amtsgewalt auch ganz bestimmte Anforderungen gestellt werden müssen?
Wenn wir uns darauf einigen können sind wir schon mal ein gutes Stück weiter.

Jugendstrafrecht erfüllt in erster Linie einen erzieherischen
Aspekt. Dieser war in dem konkreten Fall ja von Erfolg
gekrönt.

Wo das denn? Wir haben hier jemanden, der wiederholt straffällig geworden ist (dafür spricht nicht nur das ungewöhnlich hohe Urteil, sondern auch sein Doppel-Beitrag im Polizeibrett in dem er davon schrieb schon mal zu Sozialstunden verurteilt worden zu sein) und er (natürlich, wie könnte es auch anders sein) behauptet natürlich, dass er nicht der Täter gewesen sei. Einsicht und erzieherischer Erfolg sehen leider völlig anders aus.

Zudem gilt in einem Land wie Deutschland, dass eine
Verurteilung und Verbüßung der Strafe nicht zu lebenslanger
Stigmatisierung führen soll. Solange es rechtlich möglich ist
Soldat zu werden, sollte daher damit keiner ein Problem haben.

Klaro, denn wir leben ja im Land des Täter- und nicht des Opferschutzes. Aber die Diskussion ist eher eine philosophische, denn Stigmatisierung findet vom Normalbürger als Reaktion auf sozialinadäquates deviantes Verhalten des Täters und nicht durch staatliche Stellen statt.

Aber zum Thema: Solange die Verurteilung zu Jugendhaft im Zentralregisterauszug steht wird er damit im Zuge der Bewerbungsbearbeitung eine mehrjährige Einstellungssperre vom prüfenden Rechtsberater bekommen. Die Wahrscheinlichkeit, dass er nach Ablauf einer solchen Sperre noch eingestellt wird liegt irgendwo bei 0-1%, da es genügend Bewerber ohne kriminellen Hintergrund gibt.

An der Kernaussage meines ersten Beitrages („Du bist raus.“) ändert sich damit also nichts.

Warum ist das so?

  • Man muss von einem Soldaten - in höherem Maße noch, als von anderen Staatsdienern oder Normalbürgern - ein besonders hohes Maß an Verfassungstreue und gesetzeskonformen Handeln erwarten. Das gezeigte Verhalten lässt sich mit den Grundpflichten eines Soldaten nicht in Übereinstimmung bringen.

Oder plakativ: Es mutet recht seltsam an, wenn man einen wegen räuberischer Erpressung verurteilten Mann ein paar Tage später in das Dienstverhältnis eines Soldaten beruft, ihm Zugriff auf Waffen gibt und ihn über mehrere Jahre staatlich alimentiert.

Und das hat nichts mit Stigmatisierung zu tun, sondern geht unmittelbar aus dem Grundgesetz hervor, dass den Zugang zu öffentlichen Ämtern an Eignung , Befähigung und Leistung knüpft.
Und da wird auch bei Jugendlichen keine Ausnahme gemacht.

Wer so gar keine Ahnung vom Jugendstrafrecht hat, sollte sich
hier doch eher zurückhalten.

Lustig, nur geht es hier vordergründig gar nicht ums Jugendstrafrecht, sondern um die Einstellung eines jugendlichen Kriminellen in den staatlichen Exekutivdienst als Soldat. Und da stehen glücklicherweise effektive Kontrollen und Prüfungen vor.

Ich gebe dir recht, dass man bei Jugendlichen pauschal ein Entwicklungspotiential (egal in welche Richtung) unterstellen muss. Das ist aber weder ein Freifahrtsschein, noch eine Entschuldigung.

Tatsächlich ist diese Tatsache vielmehr Verpflichtung für alle an der jugendstrafrechtlichen und jugendbetreuenden/-erziehenden Aufarbeitung von Jugendstraftaten beteiligten Behörden und Amtsträger ganz besondere Sorgfalt bei allen Maßnahmen zu üben. Die Tatsache, das Jugendstrafrecht fast überall auch bei über 90% der Heranwachsenden noch Anwendung findet lässt übrigens tief blicken und führt in der Praxis die Regelungen des JGG gemessen an seinen Zielen ad absurdum. Aber da sind wir wieder in einer anderen Diskussion.

Solange Verbrechen - egal in welchem Alter begangen - in Deutschland aber kein sozialadäquates Verhalten sind haben sie nunmal mitunter lebenslange Auswirkungen für Opfer und Täter. Die versagte Einstellung in die Bundeswehr wird da höchstwahrscheinlich das geringste Problem sein, dem der Täter zukünftig gegenüber stehen wird.

Gruß Andreas

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Hallo,

Aber dir ist schon klar, dass an einen Soldaten, als Inhaber
einer ganz speziellen Amtsgewalt auch ganz bestimmte
Anforderungen gestellt werden müssen?

die Kriterien stellst aber nicht Du auf, sondern der Gesetzgeber. Und zumindest der von Dir zitierte Abschnitt aus dem Soldatengesetz verhindert nicht, dass der Verurteilte Soldat wird.

Jugendstrafrecht erfüllt in erster Linie einen erzieherischen
Aspekt. Dieser war in dem konkreten Fall ja von Erfolg
gekrönt.

Wo das denn? Wir haben hier jemanden, der wiederholt
straffällig geworden ist (dafür spricht nicht nur das
ungewöhnlich hohe Urteil, sondern auch sein Doppel-Beitrag im
Polizeibrett in dem er davon schrieb schon mal zu
Sozialstunden verurteilt worden zu sein) und er (natürlich,
wie könnte es auch anders sein) behauptet natürlich, dass er
nicht der Täter gewesen sei. Einsicht und erzieherischer
Erfolg sehen leider völlig anders aus.

Der erzieherische Zweck ist im JGG § 2 Absatz 1 bestimmt. Immerhin scheint er die Bewährung straffrei überstanden zu haben und führt seit dem ein straffreies Leben. Das ist genau Sinn und Zweck von Strafe und Bewährung. Es gibt rechtskräftig verurteilte Politiker. Warum sollte ein Jugendlicher oder Heranwachsender weniger Chnacen bekommen? Offensichtlich scheint bei Dir der Gedanke „einmal kriminell, immer kriminell“ vorzuherrschen. Das ist aber nicht haltbar, schon gar nicht bei Jugendlichen oder Heranwachsenden.

Zudem gilt in einem Land wie Deutschland, dass eine
Verurteilung und Verbüßung der Strafe nicht zu lebenslanger
Stigmatisierung führen soll. Solange es rechtlich möglich ist
Soldat zu werden, sollte daher damit keiner ein Problem haben.

Klaro, denn wir leben ja im Land des Täter- und nicht des
Opferschutzes.

Ach komm. Das ist doch billige Polemik. An wie vielen Strafverfahren hast Du bereits teilgenommen um das beurteilen zu können? Auf Niveau der Bild Zeitung wollte ich hier eigentlich nicht weiter diskutieren.

Aber zum Thema: Solange die Verurteilung zu Jugendhaft im
Zentralregisterauszug steht wird er damit im Zuge der
Bewerbungsbearbeitung eine mehrjährige Einstellungssperre vom
prüfenden Rechtsberater bekommen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass
er nach Ablauf einer solchen Sperre noch eingestellt wird
liegt irgendwo bei 0-1%, da es genügend Bewerber ohne
kriminellen Hintergrund gibt.

Quelle? Mag ja stimmen. Warum antwortest Du dann nicht gleich korrekt?

Im übrigen liest man zumindest in der Presse, dass es eben nicht genügend Bewerber gibt.

  • Man muss von einem Soldaten - in höherem Maße noch, als von
    anderen Staatsdienern oder Normalbürgern - ein besonders hohes
    Maß an Verfassungstreue und gesetzeskonformen Handeln
    erwarten. Das gezeigte Verhalten lässt sich mit den
    Grundpflichten eines Soldaten nicht in Übereinstimmung
    bringen.

Sagt wer? Steht wo? Quellen bitte.

Oder plakativ: Es mutet recht seltsam an, wenn man einen wegen
räuberischer Erpressung verurteilten Mann ein paar Tage später
in das Dienstverhältnis eines Soldaten beruft, ihm Zugriff auf
Waffen gibt und ihn über mehrere Jahre staatlich alimentiert.

Es geht nicht um ein „paar Tage“. Zwischen Tat und Urteil vergeht mindestens ein halbes Jahr, so dass die Tat mindestens 2,5 Jahre zurück liegen muss. Und dass Soldaten staatlich alimentiert werden, wäre mir neu. Bekommen die tatsächlich für ihre Leistungen nur den Lebensunterhalt finanziert? Ich dachte, die bekommen Sold.

Wer so gar keine Ahnung vom Jugendstrafrecht hat, sollte sich
hier doch eher zurückhalten.

Lustig, nur geht es hier vordergründig gar nicht ums
Jugendstrafrecht

Doch. Sehr wohl. Zumindest bei der von Dir angeführten Argumentation und Rechtslage. Die gilt in dem Fall nämlich ausdrücklich nicht. Wer sich ein wenig mit Jugendstrafrecht auseinandersetzt, wird auch schnell erfahren, dass eine Verteilung nach Jugendstrafrecht eben nicht mit einer nach Erwachsenenstrafrecht gleichzusetzen ist, wie Du es hier pauschal tust.

Ich gebe dir recht, dass man bei Jugendlichen pauschal ein
Entwicklungspotiential (egal in welche Richtung) unterstellen
muss. Das ist aber weder ein Freifahrtsschein, noch eine
Entschuldigung.

Ist es auch nicht. Dafür wurde ja auch ein recht hartes Urteil gefällt.

Tatsächlich ist diese Tatsache vielmehr Verpflichtung für alle
an der jugendstrafrechtlichen und
jugendbetreuenden/-erziehenden Aufarbeitung von
Jugendstraftaten beteiligten Behörden und Amtsträger ganz
besondere Sorgfalt bei allen Maßnahmen zu üben. Die Tatsache,
das Jugendstrafrecht fast überall auch bei über 90% der
Heranwachsenden noch Anwendung findet lässt übrigens tief
blicken und führt in der Praxis die Regelungen des JGG
gemessen an seinen Zielen ad absurdum. Aber da sind wir wieder
in einer anderen Diskussion.

Schon wieder unbelegte und absurde Behauptungen. Selbstverständlich gibt es die von Dir angemahnte Sorgfalt bei allen Maßnahmen. Zudem widersprichst Du Dir selbst, wenn Du das JGG als ad absurdum geführt siehst (denn es erfüllt genau den von Dir angemahnten Zweck), auf der anderen Seite die nicht erfüllten Verpflichtung beklagst. Vermutlich hast Du das irgendwo abgeschrieben.

Dass im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden ist, beruht im übrigen auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH. Ob es Dir gefällt oder nicht.

Solange Verbrechen - egal in welchem Alter begangen - in
Deutschland aber kein sozialadäquates Verhalten sind haben sie
nunmal mitunter lebenslange Auswirkungen für Opfer und Täter.
Die versagte Einstellung in die Bundeswehr wird da
höchstwahrscheinlich das geringste Problem sein, dem der Täter
zukünftig gegenüber stehen wird.

Ich finde es höchst bedenklich, wenn Du das Hohelied auf die Verfassungstreue eines Soldaten singst, aber ganz offensichtlich Deine persönliche Meinung über die geltende Rechtslage und rechtspolitischen Werte stellst. Deine Meinung in allen Ehren. Sie ist aber mit dem geltenden Rechts schwer bis gar nicht in Einklang zu bringen. Erfüllt das die Maßstäbe, die an einen Soldaten gestellt werden?

S.J.

die Kriterien stellst aber nicht Du auf, sondern der
Gesetzgeber. Und zumindest der von Dir zitierte Abschnitt aus
dem Soldatengesetz verhindert nicht, dass der Verurteilte
Soldat wird.

Was ja bereits abschließend geklärt ist. Genauso, wie es zu dem Missverständnis kam. :wink:

Der erzieherische Zweck ist im JGG § 2 Absatz 1 bestimmt.

Steht gar nicht zur Debatte…

Immerhin scheint er die Bewährung straffrei überstanden zu
haben und führt seit dem ein straffreies Leben.

Nein: Siehe Doppelpost im Polizeibrett.
Er wurde vor kurzem zu der Jugendstrafe verurteilt und behauptet gar nicht der Täter gewesen zu sein.
Ein Erziehungserfolg ist übrigens nicht ein straffreies Leben zu führen, sondern ein tatfreies bzw. eine Änderung von Einstellungen und Handlungsweisen aus Einsicht heraus.
Ob das vorliegt lässt sich hier überhaupt nicht beurteilen. Ist aber an sich auch egal, weil es das Thema nicht weiterbringt.

Offensichtlich scheint bei Dir der Gedanke „einmal kriminell, immer
kriminell“ vorzuherrschen.

Ich finde es interessant, was bei dir alles „offensichtlich“ ist. Bisher lagst du damit in dieser Diskussion nur zu 100% daneben. :frowning:

Klaro, denn wir leben ja im Land des Täter- und nicht des
Opferschutzes.

Ach komm. Das ist doch billige Polemik.

Ähm, vielleicht solltest du dich mal mit wissenschaftlichem Hintergrund mit Kriminalsoziologie befassen, bevor du hier „Polemik“ und „Stammtisch“ schreist.
Und wenn du es weniger wissenschaftlich magst schau in die Publikationen von Kirsten Heisig, da hast du die Probleme in Bezug auf Jugendliche - ohne wissenschaftlichen Schnickschnack - auf den Punkt gebracht.

Auf Niveau der Bild Zeitung wollte ich hier eigentlich nicht weiter :diskutieren.

Warum tust du es dann? Je früher du erkennst, dass es auch andere fundierte und begründete Meinungen und Wahrheiten neben den deinen gibt, desto eher kannst du dich auf Inhalte in Diskussionen konzentrieren und gehst nicht gleich hoch wie ein HB-Männchen, weil dir eine Meinung nicht ins Weltbild passt.

Aber zum Thema: Solange die Verurteilung zu Jugendhaft im
Zentralregisterauszug steht wird er damit im Zuge der
Bewerbungsbearbeitung eine mehrjährige Einstellungssperre vom
prüfenden Rechtsberater bekommen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass
er nach Ablauf einer solchen Sperre noch eingestellt wird
liegt irgendwo bei 0-1%, da es genügend Bewerber ohne
kriminellen Hintergrund gibt.

Quelle? Mag ja stimmen.

Erfahrung. :wink: Übrigens zu gütig, dass das deiner Meinung nach stimmen könnte.

Warum antwortest Du dann nicht gleich korrekt?

Hm, das steht bereits in meiner ersten Antwort auf deinen Beitrag…

  • Man muss von einem Soldaten - in höherem Maße noch, als von
    anderen Staatsdienern oder Normalbürgern - ein besonders hohes
    Maß an Verfassungstreue und gesetzeskonformen Handeln
    erwarten. Das gezeigte Verhalten lässt sich mit den
    Grundpflichten eines Soldaten nicht in Übereinstimmung
    bringen.

Sagt wer? Steht wo? Quellen bitte.

Das bundesdeutsche Dienstrecht für Beamte, Richter und Soldaten basierend auf dem Grundgesetz in Verbindung mit dem Bundeszentralregistergesetz. Wenn die Jugendstrafe irgendwann getilgt ist werden die Karten dann wohl neu gemischt.

Und dass Soldaten staatlich alimentiert werden, wäre mir neu. :Bekommen die tatsächlich für ihre Leistungen nur den Lebensunterhalt :finanziert? Ich dachte, die bekommen Sold.

Nein, Zeit- und Berufssoldaten bekommen - wie Beamte und Richter auch - Bezüge. Und die sind historisch als staatliche Alimentierung im Sinne einer Rundumversorgung gewachsen.
Freiwilligwehrdienstleistende und wehrübende Reservisten bekommen Sold.

Lustig, nur geht es hier vordergründig gar nicht ums
Jugendstrafrecht

Doch. Sehr wohl.

Nö, es geht darum, ob die Bundeswehr den Fragesteller nimmt oder nicht.

Zumindest bei der von Dir angeführten Argumentation und Rechtslage.

Die aber ja falsch war und ist.

Wer sich ein wenig mit Jugendstrafrecht auseinandersetzt, wird auch :schnell erfahren, dass eine Verteilung nach Jugendstrafrecht eben :nicht mit einer nach Erwachsenenstrafrecht gleichzusetzen ist, wie :smiley:u es hier pauschal tust.

Würde ich nie tun, habe ich auch nicht. Ich habe nur eine Herleitung auf Grund geltender Normen vorgenommen, die offenbar aber falsch ist. Was sich aber aus der Norm selbst gar nicht erkennen lässt. Dafür braucht es offenkundig eines Kommentars der Norm, der mir nicht vorliegt (und der mich immernoch interessiert).

Schon wieder unbelegte und absurde Behauptungen.

Soso…werde ich bei Gelegenheit Juristen, Sozialwissenschaftlern und Pädagogen die sich seit 1988 und aktuell mit diesen Fragen auseinandersetzen mal beipuhlen, dass sie sich gemäß ESSJOTT mit „unbelegten und absurden Behauptungen“ befassen.

Selbstverständlich gibt es die von Dir angemahnte Sorgfalt bei
allen Maßnahmen.

Sorry, ich lache mich mal kurz tot. Wie rosa ist denn bitte die Sonnebrille, die du aufhast?
Die Probleme fangen doch bereits auf der Straße bei der Polizei, Erziehern und Lehrern an, die sich nicht intensiv und effektiv genug mit Jugendlichen bnefassen können, geht weiter bei Staatsanwälten die völlig überlastet sind und deswegen Verfahren „aus mangelndem öffentlichen Interesse“ einstellen, bzw. ewig brauchen, bis Anklage erhoben wird und endet vorerst bei überlasteten Richtern. Allem gemein ist dann, dass die beteiligten Behörden nicht adäquat zusammenarbeiten, so dass das, was am Ende bei einer Verurteilung herauskommt zu Stückwerk - oftmals ohne realisierbaren Tatbezug für den Täter - ohne gegenseitige Absprache und Kontrolle verkommt.

Zudem widersprichst Du Dir selbst, wenn Du das JGG als ad absurdum :geführt siehst (denn es erfüllt genau den von Dir angemahnten :Zweck), auf der anderen Seite die nicht erfüllten Verpflichtung :beklagst.

Dir unterläuft der Fehler, dass du denkst ein Gesetz könnte einen Zweck erfüllen. Ein Gesetz kann nur einem Zweck nach konzipiert sein. Ihn umzusetzen obliegt Exekutive und Judikative - im Falle des JGG zudem noch allen an der Erziehung beteiligten Amtsträgern darüberhinaus. Und daran mangelt es.

Vermutlich hast Du das irgendwo abgeschrieben.

Ja, ganz bestimmt. :frowning: :wink:

Dass im Zweifel Jugendstrafrecht anzuwenden ist, beruht im
übrigen auf höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH. Ob es
Dir gefällt oder nicht.

Weder die Normen, noch die normerweiternde/-präzisierende Rechtssprechung missfallen mir. Das Problem ist die Praxis in vielen Gerichten und Kommunen. Aber das gehört definitiv nicht mehr zum Thema.

Ich finde es höchst bedenklich, wenn Du das Hohelied auf die
Verfassungstreue eines Soldaten singst, aber ganz
offensichtlich Deine persönliche Meinung über die geltende
Rechtslage und rechtspolitischen Werte stellst. Deine Meinung
in allen Ehren. Sie ist aber mit dem geltenden Rechts schwer
bis gar nicht in Einklang zu bringen. Erfüllt das die
Maßstäbe, die an einen Soldaten gestellt werden?

Häääääääääääää?

Gruß Andreas

Klaro, denn wir leben ja im Land des Täter- und nicht des
Opferschutzes.

Ach komm. Das ist doch billige Polemik.

Ähm, vielleicht solltest du dich mal mit wissenschaftlichem
Hintergrund mit Kriminalsoziologie befassen, bevor du hier
„Polemik“ und „Stammtisch“ schreist.

Habe ich. Das kannst Du mir glauben. Wo genau kann ich da nachlesen, dass „wir ja im Land des Täter- und nicht des Opferschutzes leben“?

Das ist das übliche Stammtischgelaber

Und wenn du es weniger wissenschaftlich magst schau in die
Publikationen von Kirsten Heisig, da hast du die Probleme in
Bezug auf Jugendliche - ohne wissenschaftlichen Schnickschnack

  • auf den Punkt gebracht.

Kirsten Heisig habe ich selbstverständlich gelesen. Das Buch spricht sicher einige wichtige Probleme an. Es nun aber als Fachliteratur für Jugendstrafrecht anzuführen, ist in etwa so, als wenn man Sarrazin zum Thema Integrationspolitik empfiehlt.

Die Frage, wie vielen Verfahren Du bereits persönlich beigewohnt hast, blieb bislang unbeantwortet. Ich vermute daher, dass Du „Wissen“ und „Erfahrung“ eben nicht aus erster Hand hast.

Da wir auf einem unterschiedlichen Level diskutieren, möchte ich das daher hier beenden.

S.J.

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