Mein 50:50% Miterbe ist abgetaucht, also auf keine Weise erreichbar. So habe ich keinen Zugriff auf die Erbmasse und bin dank seiner Unerreichbarkeit jetzt alleine in der Haftung, kann aber zur Befriedigung berechtigter Forderungen auf das ausreichend vorhandene Geld nicht zugreifen. Ich habe bereits eine Vorladung zur eidesstattlichen Versicherung erhalten, die ich gerade noch abwenden konnte. FRAGE: Meines Wissens kann in solch einem Fall beim Nachlassgericht Nachlasspflege beantragt werden, damit wenigstens die Gläubiger befriedigt werden!? Und ich wäre aus der Haftung mit meinem Privatvermögen (es gibt keins!). Ist es schon jemandem so passiert wie oben beschrieben? Ich fühle mich absolut hilflos (Anwältin hat nichts Sachdienliches beigetragen).
Mag ich gar nicht glauben.
Hast Du sie denn nicht gezielt nach so einer Nachlasspflege von Amts wegen gefragt. Ob und wie das machbar wäre wenn ein Miterbe nicht mitspielt ?
Frage : Erbschein hast du nicht beantragt ? Auch keinen Teil-Erbschein für deinen halben Anteil ?
MfG
duck313
Hallo,
hast du denn eine Fachanwältin beauftragt oder nur die nächst beste Anwältin aus irgendwelchen Listen?
Und was heißt in diesem Zusammenhang " nichts Sachdienliches"? Evtl. bist Du ja gar nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine anwaltliche Äußerung „sachdienlich“ ist.
&tschüß
Wolfgang
Also sorry, aber jetzt kann ich den juckenden Fingern doch nicht wiederstehen. Nichts gegen die Kollegen, die sich die Kosten und den Zeitaufwand des ein oder anderen Fachanwaltstitels gönnen und damit ja gerne auch werben und Geld verdienen sollen. Aber es ist nun mal nicht so, dass es für jegliche Rechtsgebiete Fachanwaltschaften gibt und es ist auch nicht so, dass es nicht genug Anwälte gibt, die aus dem ein oder anderen Grund auf die Fachanwaltschaft verzichten, und trotzdem klare Schwerpunktsetzung betreiben und ein großes Knowhow in bestimmten Themen haben und gerne auch mal vor Gericht problemlos gegenüber Kollegen mit Fachanwaltschaft bestehen.
Sicherlich ist die Fachanwaltschaft ein Garant für eine bestimmte formalisierte Zusatzqualifikation, von rund 10 Wochenenden Vorlesungen plus Klausur, und dem Nachweis einer gewissen Zahl von Mandaten, man sollte aber nicht vergessen, dass davor ein jahrelanges juristisches Studium mit zwei Staatsexamina liegt, die alle Anwälte zunächst man schaffen müssen, und in dem man nicht gerade „Nichts“ lernt, weshalb man niemals nicht zu einem Anwalt gehen dürfte, der sich nicht in einem speziellen Rechtsgebiet auch noch diese zehn Wochenende gegönnt hat. Natürlich gibt es Kolleginnen und Kollegen, die jedes Mandat in jedem Rechtsgebiet an sich reißen, was in die Kanzlei gestolpert kommt, auch wenn sie von dem Rechtsgebiet keinen blassen Schimmer haben. Aber die guten Leute findet man definitiv nicht nur unter denjenigen mit Fachanwaltschaft.
Wir wissen nicht wie fit die konkrete Kollegin tatsächlich im Erbrecht ist, was sie tatsächlich geraten hat, und ob die Mandantin dies richtig verstanden hat und bereit war, sie über eine Erstberatung hinaus mit Dingen zu mandatieren, die sie selbst ggf. jetzt überfordern. Aber das alles hängt sicherlich von vielen Faktoren ab, die nichts mit der Frage einer Fachanwaltschaft zu tun haben.
Es war erklärtermaßen eine Fachanwältin für Erbsachen, die ich mir gezielt ausgesucht hatte! Sie hat mir ausschließlich geraten zu erfragen, ob mein Miterbe vielleicht unter Betreuung steht - das war alles!!
Auf die Nachlasspflege bin ich erst nach dem Anwaltstermin selber gestoßen - durch ständige Recherche im Internet - diesen Begriff hätte SIE in ihrer Beratung ins Spiel bringen müssen, finde ich! Ich will mich jetzt bemühen, einen Termin beim Nachlassgericht für die Antragstellung zu bekommen! Es geht vordringlich darum, dass ich vor der Haftung gegenüber den Gläubigern geschützt werde!
Nachlasspflege wurde in der Beratung überhaupt nicht erwähnt - den Begriff habe ich selber im Internet gefunden (es wäre Aufgabe der Anwältin gewsesen, wie ich jetzt weiß!)! Ich werde jetzt versuchen, einen Termin beim Nachlassgericht für die Beantragung zu bekommen! Es geht in erster Linie darum, dass ich vor den Haftungsansprüchen der Gläubiger geschützt werde!
Gibt es nicht Fristen für Erbscheine? Und dass man einen separat für seinen Anteil beantragen kann, dass wusste ich - trotz Fachanwältin!? - auch nicht!
Dies war der 2. Termin bei diese Anwältin - einfach weil sie die Grundlagen schon kannte, und ich nicht von Null an alles erklären musste. Die Rechnung ist aber schon eingetroffen, da war sie schnell…
Wenn ein Anwalt mich mit KEINER neuen Information wieder auf die Straße schickt, dann kann ich nichts falsch verstanden haben, denke ich! Und definitiv habe ich keinen Ratschlag/Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise bekommen! SIE hätte das Wort ‚Nachlasspflege‘ erwähnen müssen oder nicht? Also dass ich per Zufall Sachdienliches (!) aus dem Internet fische, das kann doch nicht Sinn einer anwaltlichen Beratung sein!?! Mit dieser handschritlichen Notiz für mich wurde der Termin beendet!
Ist das zu sehen??
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MOD Pierre
Nein, für Erbscheine bestehen keine Fristen. Man kann auch Jahre nach dem Erbfall noch Erbschein beantragen.
Der Normalfall ist der Gemeinschaftliche Erbschein in dem alle Erben mit ihrem Erbanteil (in Prozent) drinstehen.
Man kann aber auch einen Teil-Erbschein beantragen. In deinem Fall eben mit dem 1/2 Anteil am Gesamterbe.
Das Problem ist aber ob du mit dem Teilerbschein über das Konto bei der Bank verfügen kannst und die Forderungen der Altgläubiger des Verstorbenen begleichen kannst.
Frage mal auf der Bank .
Danke, das werde ich!
Danke euch allen! Gestern war ich beim Nachlassgericht und habe mich über die Beantragung der Nachlasspflege aufklären lassen. Jetzt weiß ich, was ich als Nächstes zu tun habe!