Mitteilung über Straßensperrungen?

Hallo,

wir haben ein noch unbebautes Grundstück am Ende einer schmalen (einspurigen) Stichstraße.
Ab und zu müssen wir dort mal hin…
Jetzt steht da seit 4 Wochen ein Kran, weil auf der anderen Seite gebaut wird.
Das ist alles nicht schlimm mit dem Kran, hätten wir auch genehmigt, wenn uns jemand gefragt hätte!

Auf der anderen Seite, wenn ich den Kran dahin gestellt hätte, hätte ich nicht nur gefragt,
ich hätte auch Bescheid gegeben, wie lange die Sperrung andauert.

Meine Frage, wer muss wen Fragen/Informieren, wenn eine Straße gesperrt wird und gibt es hier EInschränkungen?

Danke!

Meine Frage, wer muss wen Fragen/Informieren, wenn eine Straße
gesperrt wird und gibt es hier EInschränkungen?

Derjenige, der einen solchen Eingriff in den Straßenverkehr plant - in diesem Fall wohl das Bereiten eines Hindernisses - muss dies bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder Straßenverkehrsbehörde der Kommune) beantragen. Wäre dies geschehen darf man wohl weiter davon ausgehen, dass beim Genehmigungsverfahren für eine so lang andauernde Einschränkung der Wegenutzung auch betroffene Grundstückseigner gehört oder zumindest informiert worden wären.

Also einfach mal freundlich bei der Behörde nachfragen, ob das ganze so ok ist. Denn dass der Kran nach einer freundlichen Nachfrage beim Verursacher plötzlich verschwindet halte ich für eher unwahrscheinlich.

Gruß Andreas

Meine Frage, wer muss wen Fragen/Informieren, wenn eine Straße
gesperrt wird und gibt es hier EInschränkungen?

Derjenige, der einen solchen Eingriff in den Straßenverkehr
plant - in diesem Fall wohl das Bereiten eines Hindernisses -
muss dies bei der zuständigen Behörde (Ordnungsamt oder
Straßenverkehrsbehörde der Kommune) beantragen. Wäre dies
geschehen darf man wohl weiter davon ausgehen, dass beim
Genehmigungsverfahren für eine so lang andauernde
Einschränkung der Wegenutzung auch betroffene
Grundstückseigner gehört oder zumindest informiert worden
wären.

Ergänzend zur fälligen verkehrsrechtlichen Anordnung der Ordnungsbehörde muss auch eine Erlaubnis auf Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes beantragt werden, und zwar beim Eigentümer der Straßenbaulast, in Wohngebieten dürfte das die Gemeinde sein.

Vielleicht ist es auch hilfreich, wenn ich noch darauf hinweise, dass das Überschwenken des Kranauslegers auf benachbarte Grundstücke von deren Eigentümern ebenfalls nicht ohne weiteres hingenommen zu werden braucht.

Schöne Grüße
starost

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Eigentümer der Straßenbaulast,

Träger der Straßenbaulast, meinte ich natürlich.

s.