Hallo,
aber:
… oder beteiligt er sich am Unterricht nicht
hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so
soll dies die Lehrkraft oder der Klassenleiter den
Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen (Hinweis)…
…und
§ 114 (1)1Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule.
Die Schule kann selbst entscheiden, welche Maßnahmen in einem konkreten Fall ergriffen werden. Nicht alles ist bis ins Detail in der RSO geregelt - es wird ja z. B. auch nicht erwähnt, wie zu verfahren sei, wenn ein Schüler seine Klassenkameraden mit Papierkügelchen beschießt, trotzdem dürfte der Betreffende (mindestens) eine Mitteilung bekommen…
Überdies wird es in Schulen allgemein als Bestandteil der Vorbereitung auf den Unterricht angesehen (2Bereitet sich ein Schüler auf den Unterricht nicht hinreichend vor…), sich rechtzeitig auf den Weg zu machen.
Siehe auch RSO § 28 Teilnahme:
(1) 1Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet…
und BayEUG, Abschnitt VII - Schüler:
Art. 56 Rechte und Pflichten
…
(4) 1Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.
Gruß
Kreszenz