Mitteilung zulässig?

Hallo!

Weiss jemand, ob eine Mitteilung wegen mehrmaligen Zuspätkommen zum Unterricht zulässig ist. - Auf der Mitteilung steht: Mitteilung (Hinweis) gemäß § 114 Abs. 1 RSO - (Realschule in Bayern) - Nun steht aber ja unter § 114 Abs. 1 RSO nichts von Zuspätkommen. (http://www.realschule.bayern.de/bestimmungen/bestimm…)

Vielen Dank schon jetzt für Eure Hilfe!

meex

P.S.: Ich hoffe, ich bin im richtigen Brett gelandet, hat ja was mit Erziehung zu tun (Erziehungsmaßnahme)

Hallo,

aber:
… oder beteiligt er sich am Unterricht nicht hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so soll dies die Lehrkraft oder der Klassenleiter den Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen (Hinweis)…

Gruß
Karl

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… oder beteiligt er sich am Unterricht nicht
hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so …

Danke für die schnelle Mitteilung:wink:

Aber was ist, wenn keine Ermahnung erfolgt ist? Dann ist sie doch normalerweise nicht rechtens, oder? --> …und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so …

meex

Hallo,

aber:
… oder beteiligt er sich am Unterricht nicht
hinreichend und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so
soll dies die Lehrkraft oder der Klassenleiter den
Erziehungsberechtigten schriftlich mitteilen (Hinweis)…

…und
§ 114 (1)1Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule.

Die Schule kann selbst entscheiden, welche Maßnahmen in einem konkreten Fall ergriffen werden. Nicht alles ist bis ins Detail in der RSO geregelt - es wird ja z. B. auch nicht erwähnt, wie zu verfahren sei, wenn ein Schüler seine Klassenkameraden mit Papierkügelchen beschießt, trotzdem dürfte der Betreffende (mindestens) eine Mitteilung bekommen…

Überdies wird es in Schulen allgemein als Bestandteil der Vorbereitung auf den Unterricht angesehen (2Bereitet sich ein Schüler auf den Unterricht nicht hinreichend vor…), sich rechtzeitig auf den Weg zu machen.

Siehe auch RSO § 28 Teilnahme:

(1) 1Die Schüler sind zur pünktlichen und regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet…

und BayEUG, Abschnitt VII - Schüler:

Art. 56 Rechte und Pflichten

(4) 1Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. 2Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht regelmäßig teilzunehmen und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen zu besuchen. 3Die Schüler haben alles zu unterlassen, was den Schulbetrieb oder die Ordnung der von ihnen besuchten Schule oder einer anderen Schule stören könnte.

Gruß
Kreszenz

Du willst sagen niemand hat wegen des Zuspätkommens was gesagt?

Dann kannst du dich über die Lehrkraft beschweren, weil sie dich nicht eher Ermahnt hat (das wäre so etwas wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde). Daraufhin würde evtl. der Direktor mit dem Kollengen sprechen und ihn „zurechtweisen“.
An deiner Pflichtverletzung und dem Hinweis ändert das nichts, denn :

Erziehungsmaßnahmen liegen in der pädagogischen Verantwortung der Schule.

Im Grunde genommen hat der Leher nur den „Fehler“ gemacht auf diesen Paragraphen hinzuweisen. Wenn er es den Erziehungsberechtigten einfach so mitgelteilt hätte wäre das unanfechtbar.
Als leher darf ich mit Erziehungsberechtigten praktisch über alles reden (alles mitteilen), was mir pädagogisch sinnvoll erscheint.

Gruß
Werner

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Hallo,

dein Problem löst sich augenblicklich, wenn du pünktlich kommst.
Sei froh, dass deine Schule das ernst nimmt.

Gruß

Peter

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Hallo meex,

ich glaube, Du musst die Textstelle „…und zeigen Ermahnungen keinen Erfolg, so soll …“ so verstehen:
Spätestens dann, wenn Ermahnungen keinen Erfolg haben, soll der Lehrer die Eltern benachrichtigen.
Das ist also keine „Schutzvorschrift“ für schlampige Schüler, sondern eher eine Anweisung von oben für die Lehrer.

Also: sei pünktlich ;-»
gargas

Immer

Weiss jemand, ob eine Mitteilung wegen mehrmaligen
Zuspätkommen zum Unterricht zulässig ist. - Auf der Mitteilung
steht: Mitteilung (Hinweis) gemäß § 114 Abs. 1 RSO -
(Realschule in Bayern) - Nun steht aber ja unter § 114 Abs. 1
RSO nichts von Zuspätkommen.

Ich glaube, die bereits gegebenen Antworten arbeiten nicht ausreichend heraus, dass eine Mitteilung immer zulässig ist. Es ist vielleicht etwas missverständlich, dass der „Hinweis“ unter §114 aufgeführt ist, aber ein Hinweis ist weder Ordnungs- noch Erziehungsmaßnahme, es ist einfach nur eine Mitteilung. Der Lehrer eines minderjährigen Schülers darf den Eltern mitteilen, was immer er möchte. Das muss er auch mit dem Schüler nicht ausdiskutieren.
Auf dem Formular, das für den Hinweis verwendet wird, steht „gemäß §114“, weil eine spätere Ordungsmaßnahme damit begründet werden kann, dass bereits ein Hinweis erfolgt ist. Würde die Mitteilung formlos erfolgen, könnte sie nicht gemäß §114 verwertet werden. Der §114 rechtfertigt nicht den Hinweis und braucht es auch nicht.