Mittelspurschleicher , Rechts "überholt "

Moin Moin zusammen

Mir ist gestern ( Sonntag ) etwas passiert , was ich so eigentlich zunächst gar nicht so richtig registriert habe und mache mir jetzt Gedanken

Ich war am Sonntag mit dem " Leistungsarmen abgasstarken " Oldtimer auf einer Show und bin über die A3 von Wiesbaden nach Limburg gefahren .
Wie sich das gehört wenn man nicht so sonderlich zügig unterwegs ist ( ca 100 - 120 km/h ) auf der Rechten Spur , die bis auf wenige weitere Fahrzeuge die auch ungefähr die selbe Geschwindigkeit gefahren sind , so gut wie leer .
( Die Linke Spur natürlich ziehmlich voll )

Wie gesagt , Die Autos die Rechts fuhren sind im weiten Abstand kontinuierlich Rechts gefahren , gutes entspanntes fortkommen …

Und irgendwie kam es mir dann später , das wir , also die Autos vor mir und auch die Autos nach mir , auf der Strecke an 3 Mittelspurschleicher vorbei gefahren sind , die einsam und Alleine mit geschätzten 80 auf der Mittelspur fuhren .
Jetzt meine Frage : Mittelspur mit 80 blockieren ist verboten und Strafbar , gibt sogar einen Punkt in Flensburg .

Rechts überholen aber auch …

allerdings gab es ja zum überholen kein Fahrspurwechsel , weder vorher noch nachher , man ist einfach auf der Spur gefahren nicht gerast mit einem Abstand der Autos von so 200 - 300 Meter und mehr und die sind halt alle kontinuierlich Rechts gefahren und sich an den Mittelspurschleichern nicht stören lassen

Wenn die " Rennleitung " das gesehen hat . kommt da was ?

Überholen ist, wenn man an einem anderen Verkehrsteilnehmer vorbeifährt, der auf derselben Fahrbahn in derselben Fahrtrichtung unterwegs ist und nicht bloß verkehrsbedingt anhält.

Ein Ausscheren ist nicht notwendig.

Nur wenn sich links Fahrzeugschlangen wegen dichtem Verkehr gebildet hätten, dürfte man vorsichtig rechts vorbeifahren. Interessant ist, dass die StVO hier nicht „rechts überholen“ schreibt, sonderen „rechts schneller als links fahren“. Damit tut sie fast so, als ob das dann kein „überholen“ sei. Das widerspricht der Definition des Überholens - welche sich aber gar nicht in der stümperhaften StVO findet, sondern durch Gerichtsurteile gefestigt wurde.

Bizzarerweise steht im Bußgeldkatalog auch nichts von „rechts schneller gefahren als links“, sondern „rechts überholt“. Als wenn dem Gesetzgeber einfach egal wäre, wenn die Veranstaltung nicht konsistent ist.

Strafbar ist das nicht und tatsächlich sogar auf einer drei- oder mehrspurigen Autobahn auch erlaubt, wenn rechts „hin und wieder“ mal ein Fahrzeug fährt. Ob das so war, kann hier keiner beurteilen. Die einzigen, die hier definitiv etwas falsch gemacht haben, sind die Fahrzeugführer, die rechts überholten.

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Es gibt tatsächlich eine Regelung im Ordnungswidrigkeitengesetz, die ordnungswidriges Handeln erlaubt, wenn nur so verhindert werden kann, dass ein anderes Rechtsgut gefährdet wird.

Die Gefahr ginge gegen das Rechtsgut, mit angemessener Geschwindigkeit auf der Autobahn fahren zu dürfen.
Nun musst du aber abwägen: War dieses Rechtsgut nur so zu schützen? War die unerlaubte Handlungs des Rechtsüberholens notwendig und angemessen? Hat das geschützte Interesse das beeinträchtige wesentlich überwogen?

Nein, das trifft alles nicht zu. Rechts zu überholen stellt ein hohes Risiko dar, weil sich andere Verkehrsteilnehmer darauf verlassen dürfen, nicht verbotswidrig rechts überholt zu werden. In meiner Fahrschulzeit wurde dementsprechend ein Schulterblick beim Einscheren auf die rechte Spur NICHT gelehrt (bzw. nur innerorts und dort, wo rechts Fahrzeug auf die Autobahn auffahren könnten). Man würde also eine „Behinderung“ beseitigen, dafür aber eine „Gefährdung“ hinnehmen. Das geht so nicht.

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Und weil ich hier auf dringend erwartete Rückrufe warte und Langeweile habe:

Auf einer innerörtlichen Durchgangsstraße wurden zwischen den Fahrstreifen völlig unnötigerweise eine Sperrfläche auf die Straße gemalert. Beispielphoto:

Verkehrszeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo sie unbedingt notwendig sind. Das war hier nie der Fall. Aber ohne Kläger kein Richter.

Wenn nun jemand ordnungswidrig hier anhält, um einen LKW zu entladen, so stellt das praktisch eine Straßensperrung dar. Es wäre mir unmöglich, an dem LKW vorbeizufahren, da ich die Sperrfläche unter keinen Umständen befahren darf.

Hier greift nun der rechtfertigende Notstand nach § 16 OWiG.

Ich darf dort nicht wenden, nicht vorbeifahren - ich müsste dort ggf. eine halbe Stunde lang warten, bis der LKW entladen wurde. Das wäre ein recht herber Eingriff in meine Rechte.

Nun vergleicht man die Interessen. Einmal wäre ich quasi Gefangener, das andere Mal müsste ich den geschützten Verkehrsraum „Sperrfläche“ überfahren, was hier ohne Behinderung, Belästigung, Gefährdigung oder gar Schädigung anderer möglich wäre.

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BTW: Das sind wohl eher keine Hindernisse für menschliche Fahrer. Für (künftige) autonom fahrenden Fahrzeuge aber schon! Wie soll sich ein Rechner zu einer unerlaubten Handlung entscheiden, wenn die einzig erlaube völlig unsinnig ist?
Als Mensch ist das nicht so schwer, für einen Computer aber uU schon.

VG
J~