Möglichkeiten verzogenen Schuldner zu stellen?

Hallo, Forum!
Möchte diese wichtige Fragestellung noch mal uppen.

Gläubiger A hat Titel auf Schuldner B. Schuldner B ist aber an von ihm gemeldeten Wohnort nicht mehr ansässig. Also ist Schuldner B weder auf dem Postweg noch durch einen Gerichtsvollzieher zu erreichen. Gläubiger A weiß aber, dass Schuldner B noch ganz in der Nähe wohnen muss, nur halt nicht wo.

Im Landkreis von Gläubiger A und Schuldner B ist es nur möglich ein Kfz zuzulassen, wenn das Finanzamt die Kfz-Steuer per Bankeinzug vom Fahrzeughalter abbucht.
Da Schuldner B ein Auto auf seinen Namen angemeldet hat besteht die Möglichkeit, dass man die Bankdaten vom Finanzamt anfordern kann?
Die Kfz-Stuer wird zwar nur ein Mal jährlich entrichtet, aber die Möglichkeit, dass das Konto noch aktuell ist, besteht.

Außerdem könnte man doch auch prüfen lassen, ob Schuldner B beim Finanzamt Einkommensteuer zahlt und daraufhin feststellen bei was für einer Firma er angestellt ist?

Und die Adresse, die Schuldner B beim Finanzamt angegeben hat, könnte ja aktuell sein.

Kann man an diese Daten über das Finanzamt kommen und wenn ja auf welchem Weg??
Könnte man auch Daten es Schuldners über eine andere Behörde/Institution erhalten?

Bin auf Meinungen und rechtlichen Ausführungen gespannt…

Gruß + Danke
Peter

Hallo, Forum!
Möchte diese wichtige Fragestellung noch mal uppen.

Gläubiger A hat Titel auf Schuldner B. Schuldner B ist aber an
von ihm gemeldeten Wohnort nicht mehr ansässig. Also ist
Schuldner B weder auf dem Postweg noch durch einen
Gerichtsvollzieher zu erreichen. Gläubiger A weiß aber, dass
Schuldner B noch ganz in der Nähe wohnen muss, nur halt nicht
wo.

Woher weiß er das? Aber den Ort nicht.
Genau da wäre doch der Ansatzpunkt für eine zivile Peronenermittlung einer Detektei. Falls die Kosten dazu im Verhältnis der Forderung und der Erfolgsaussicht stehen.

Im Landkreis von Gläubiger A und Schuldner B ist es nur
möglich ein Kfz zuzulassen, wenn das Finanzamt die Kfz-Steuer
per Bankeinzug vom Fahrzeughalter abbucht.

o.k.
Damit weiß aber keiner ob ein Fahrzeughalter sein Konto angibt, oder das eines anderen (Erlaubnis vorausgesetzt). So etwas ist zulässig. Vertragsinhaber ist Person 1 und Zahler Person 2.

Da Schuldner B ein Auto auf seinen Namen angemeldet hat
besteht die Möglichkeit, dass man die Bankdaten vom Finanzamt
anfordern kann?

  1. siehe oben: Konto
  2. Nein. Das darf das FA nicht rausgeben. Jedenfalls nicht an A. Nur im Falle eines Amtshilfeersuchens, wäre das denkbar.

Die Kfz-Stuer wird zwar nur ein Mal jährlich entrichtet, aber
die Möglichkeit, dass das Konto noch aktuell ist, besteht.

  1. siehe oben: Konto
  2. wahrscheinlich, ja

Außerdem könnte man doch auch prüfen lassen, ob Schuldner B
beim Finanzamt Einkommensteuer zahlt und daraufhin feststellen
bei was für einer Firma er angestellt ist?

siehe oben: Amtshilfeersuchen
KEINE Auskünfte an A

Und die Adresse, die Schuldner B beim Finanzamt angegeben hat,
könnte ja aktuell sein.

könnte oder nicht

Kann man an diese Daten über das Finanzamt kommen und wenn ja
auf welchem Weg??

siehe oben

Könnte man auch Daten es Schuldners über eine andere
Behörde/Institution erhalten?

Offiziell nicht. Die Inoffiziellen Tricks laufen über die Detektei am besten. A kann sich natürlich selbst als Ermuittler versuchen.

Hallo,

andere Behörde wäre z.B. das Einwohneramt der letzten bekannten Adresse.
Dort kann jederzeit eine Adressauskunft beantragt werden (kostet in Nürnberg/Bayern 5,00 Euro). Dazu benötigt man Familienname, Vorname, Geburtsdatum und/oder letzte bekannte Adresse der gesuchten Person.

Falls dabei rauskommt, Person ist unbekannt verzogen, dann ist amtlicherseits der Ofen aus.

Könnte man auch Daten es Schuldners über eine andere
Behörde/Institution erhalten?

Gruss
Sid

Danke für eure Antworten.

Also wäre erst Mal die Möglichkeit per Amtshilfeersuchens über angegebenes Konto für Bankeinzug der Kfz-Steuer oder Arbeitgeber über Einkommenssteuer beim Finanzamt zu erfragen. Falls das Konto nicht Schuldner B, sondern einer anderen person ist, besteht dann immer noch die Möglichkeit einer Lohnpfändung über den Arbeitgeber.
Dieses Amtshilfeersuchen geht dann aber nur über Rechtsanwalt und wird wohl auch eine Weile dauern?

Für zivile Personenermittlung per Detektei steht die Forderung von ~600 Eur wohl nicht wirklich im Verhältnis.
Bestünde denn auch die Möglichkeit einer polizeilichen Fahndung zur Durchsetzung der Forderderung und der Vollstreckung des Titels?

Die Inoffiziellen Tricks laufen über die
Detektei am besten. A kann sich natürlich selbst als
Ermuittler versuchen.

Was für „Tricks“ kann der Gläubiger A selbst zum Ausfindigmachen des Schuldners B konkret anwenden?

Außerdem muss Gläubiger A doch auch Schuldner B strafrechtlich wegen Betrugs anzeigen können (wozu dann sicher ja noch die nicht nachgekommene Meldepflicht kommt) oder hat der Schuldner B vom Staat etwa keine strafrechtlichen Konsequenzen zu erwarten!? Mit welchem Strafmaß für Schuldner A ist dabei zu rechnen?

Gruß + Danke

Hallo,

ist der Schuldner unter seiner Meldeadresse nicht mehr ansässig, kann man beim Einwohnermeldeamt eine Korrektur des Datenbestandes anregen. Das Einwohnermeldeamt überprüft das Ganze dann und führt ihn dann als „unbekannt verzogen“. Irgendwann wird der Schuldner irgendetwas von Vater Staat brauchen (Hartz 4, Sozialhilfe oder eine ganz ordinäre Lohnsteuerkarte) und sich dafür wieder irgendwo anmelden müssen - die Chance für den Gläubiger, ihn dann wieder über das Einwohnermeldeamt aufzuspüren.

Das Ganze schließt nicht aus, dass es ganz gewiefte Schuldner gibt, denen 1000 Tricks einfallen, an eine Deckadresse zu kommen, unter der sie aber tatsächlich nicht wohnen. Aber das wollen wir im Beispielsfall erst einmal nicht hoffen.

Chrissie

Das klingt alles äußerst kompliziert bis jetzt.

Bei jeder Poststelle kann man eine Adressauskunft einholen. Billigste Möglichkeit überhaupt.
Auch beim Einwohnermeldeamt kann man die Auskunft bekommen, wo wer hingezogen ist.

Hat man eine klare Auskunft, so schreibt man den Schuldner entweder selber nochmal an oder geht gleich den Weg des Mahnverfahrens.

Nur wenn das alles ins Leere läuft, kann man sich gegebenenfalls Gedanken über Detekteien machen, so sich die Summe denn lohnt.

Gruß!

Horst

Danke für eure Antworten.

Also wäre erst Mal die Möglichkeit per Amtshilfeersuchens über
angegebenes Konto für Bankeinzug der Kfz-Steuer oder
Arbeitgeber über Einkommenssteuer beim Finanzamt zu erfragen.

Nein. Das Amtshilfeersuchen geht nur unter Behörden untereinander! Nicht für Privatpersonen.

Falls das Konto nicht Schuldner B, sondern einer anderen
person ist, besteht dann immer noch die Möglichkeit einer
Lohnpfändung über den Arbeitgeber.

Wenn der Gläubiger den AG ausfindig machen kann, ja. Vielelicht liegt aber auch schon eine Pfändung vor. Oder der Schuldner hat vorher bereits seinen Lohn (pfändbaren Teil) abgetreten. Abtretung greift vor Pfändung (wenn eine Abretung bereits vorliegt).

Dieses Amtshilfeersuchen geht dann aber nur über Rechtsanwalt
und wird wohl auch eine Weile dauern?

Für den privaten Gläubiger geht das garnicht. Hätte es besser weglassen sollen, da es hier nur zur Verwirrung führt.

Für zivile Personenermittlung per Detektei steht die Forderung
von ~600 Eur wohl nicht wirklich im Verhältnis.
Bestünde denn auch die Möglichkeit einer polizeilichen
Fahndung zur Durchsetzung der Forderderung und der
Vollstreckung des Titels?

Nein. Das muss auf dem Zivilweg erfolgen.

Die Inoffiziellen Tricks laufen über die
Detektei am besten. A kann sich natürlich selbst als
Ermuittler versuchen.

Was für „Tricks“ kann der Gläubiger A selbst zum
Ausfindigmachen des Schuldners B konkret anwenden?

Na, ein Tipps sind hier von anderen ja schon gekommen. „Abmeldung“ beim Einwohnermeldeamt usw., um zu erreichen, dass er sich wieder neu registriert für eine Lohnsteuerkarte. Die er ja braucht, sofern er wirklich arbeitet.

Außerdem muss Gläubiger A doch auch Schuldner B strafrechtlich
wegen Betrugs anzeigen können

Wegen der Schulden? Wenn der Titel vorliegt, ist zivilrechtlich alles geklärt. Jetzt noch Betrug zu unterstellen, wegen Nichtzahlung der Forderung ist unbegründet. Aber der hiesige Beispielfall ist ja darauf nicht konkretiesiert worden.

Wegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weil B unbekannt verzog um sich dessen zu entziehen?

(wozu dann sicher ja noch die
nicht nachgekommene Meldepflicht kommt)

Ist ne Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Ferner kann B beantragen dass keinerlei (auch an A als Gläubiger) Auskünfte über ihn erteilt werden (nur an berechtigte Behörden) wenn er darlegt, dass sein Leben bedroht wird. Z.B. von dem ihm „jagenden“ A.

oder hat der Schuldner
B vom Staat etwa keine strafrechtlichen Konsequenzen zu
erwarten!? Mit welchem Strafmaß für Schuldner A ist dabei zu
rechnen?

Strafrechtlich nichts. Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen.

Das klingt alles äußerst kompliziert bis jetzt.

ist es auch

Hat man eine klare Auskunft, so schreibt man den Schuldner
entweder selber nochmal an oder geht gleich den Weg des
Mahnverfahrens.

ist doch schon tituliert, brauchst kein Mahnverfahren mehr, er sagte:…der Gerichtsvollzieher. der kommt nur wegen der Vollstreckung nicht wegen Mahnbescheid ins Haus.

Nur wenn das alles ins Leere läuft, kann man sich
gegebenenfalls Gedanken über Detekteien machen, so sich die
Summe denn lohnt.

Sie lohnt nicht. Sind blos 600,- Euro.

Nein. Das Amtshilfeersuchen geht nur unter Behörden
untereinander! Nicht für Privatpersonen.

Also ist das für eine Privatperson auch mit anwaltlichem Ersuchhen nicht möglich??

Für zivile Personenermittlung per Detektei steht die Forderung
von ~600 Eur wohl nicht wirklich im Verhältnis.
Bestünde denn auch die Möglichkeit einer polizeilichen
Fahndung zur Durchsetzung der Forderderung und der
Vollstreckung des Titels?

Da sieht man mal wie solchen Gaunern das sonst so strenge deutsche Justizsystem unter die Arme greift!!

Na, ein Tipps sind hier von anderen ja schon gekommen.
„Abmeldung“ beim Einwohnermeldeamt usw., um zu erreichen, dass
er sich wieder neu registriert für eine Lohnsteuerkarte. Die
er ja braucht, sofern er wirklich arbeitet.

Wo steht was von diesen Tipps? Konnte auch nach nochmaligen durchlesen aller Antworten nichts finden!?
Wie würde eine solche „Abmeldung“ funktionieren?

Strafrechtlich nichts. Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen.

Wie kann Gläubiger A Anzeige gegen Gläubiger B wegen diesen Ordnungswidrigkeiten erstatten? Und um welche Ordnungwidrigkeiten handelt es sich, die begangen wurden?

Echt traurig, dass der Staat den Schuldner nicht durch eine entsprechende Strafe für sein Fehlverhalten richtet…
Er wird ja eher noch dadurch belohnt, dass der Staat dem Gläubiger keine legalen Schritte bietet um den Schuldner ausfindig zu machen!

Nein. Das Amtshilfeersuchen geht nur unter Behörden
untereinander! Nicht für Privatpersonen.

Also ist das für eine Privatperson auch mit anwaltlichem
Ersuchhen nicht möglich??

Korrekt. Nicht möglich.

Da sieht man mal wie solchen Gaunern das sonst so strenge
deutsche Justizsystem unter die Arme greift!!

Nicht direkt unter die Arme. Aber Gesetze können genutzt werden; von beiden Seiten - Gut und Böse.

Wie würde eine solche „Abmeldung“ funktionieren?

Der Umstand des „Unbekannt Verzogen“ der Person B wird, unter Nachweiß (Unzustellbarkeitsurkunde der Deutschen Post oder Gerichtliches Zustellverfahren innerhalb Deutschl.), dem Einwohnermeldeamt angezeigt. Die führen dann diese Person als „Aufenthalt unbekannt“. Wer unbekannt ist, kann dann keine Lohnsteuerkarte mehr zugesandt bekommen. Logisch - wohin auch. Also stellt B im neuen Jahr fest: „Wo bleibt denn nur meine Lohnsteurrkarte?“ und rennt zum Einwohnermeldeamt. Dort sagt der Sachbearbeiter: „konnten wir nicht versenden, weil unbekannt…; aber da Sie schon mal da sind. Wo wohnen sie jetzt?“
Alles klar.

Strafrechtlich nichts. Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen.

Wie kann Gläubiger A Anzeige gegen Gläubiger B wegen diesen
Ordnungswidrigkeiten erstatten? Und um welche
Ordnungwidrigkeiten handelt es sich, die begangen wurden?

Der Verstoß sich nicht ordnungsgemäß beim Einwohnermeldeamt umgemeldet zu haben stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbuße geahndet werden. Siehe MRRG. Mehr ist nicht möglich.

Echt traurig, dass der Staat den Schuldner nicht durch eine
entsprechende Strafe für sein Fehlverhalten richtet…

Nur wenn er eine Straftat begeht. Hat er…?

Er wird ja eher noch dadurch belohnt, dass der Staat dem
Gläubiger keine legalen Schritte bietet um den Schuldner
ausfindig zu machen!

Selbst wen obiges Beispiel klappt. Ist Schuldner B vom „Fach“ kann er jedes mal neue „Schnippchen“ schlagen.

Sollte also Gläubiger A genau wissen, dass der B sich inenem bestimmten gebiet aufhält und sogar welches Auto er fährt; wäre es besser/schneller, sofern das Aufenthaltsgebiet überschaubar ist, einfach mal dem B aufulauern. B hat vielleicht Vorlieben und ist mal an bestimmten Orten zu treffen, von wo aus man sich an ihn „dran hängen“ kann. Wo er dann hinfährt um zu schlafen ist serh wahrscheinlich seine neue Wohnung; und wo er morgens hinfährt um sich 10 Std. rumzudrücken ist sehr wahrscheinlich sein Arbeitsort…
damit könnte A was anfangen. Wenn er sich mal ne Woche Urlaub nimmt um das rauszufinden, oder einen Detektiv der das für ihn macht. Aber alles für 600,- Euro…mhh. Muss jeder selber wissen.

Wie gesagt, selbst mit allen Informationen über B heißt das noch lange nicht, das bei B was zu holen ist.

Wie würde eine solche „Abmeldung“ funktionieren?

Der Umstand des „Unbekannt Verzogen“ der Person B wird, unter
Nachweiß (Unzustellbarkeitsurkunde der Deutschen Post oder
Gerichtliches Zustellverfahren innerhalb Deutschl.), dem
Einwohnermeldeamt angezeigt. Die führen dann diese Person als
„Aufenthalt unbekannt“. Wer unbekannt ist, kann dann keine
Lohnsteuerkarte mehr zugesandt bekommen. Logisch - wohin auch.
Also stellt B im neuen Jahr fest: „Wo bleibt denn nur meine
Lohnsteurrkarte?“ und rennt zum Einwohnermeldeamt. Dort sagt
der Sachbearbeiter: „konnten wir nicht versenden, weil
unbekannt…; aber da Sie schon mal da sind. Wo wohnen sie
jetzt?“
Alles klar.

Also wäre das die letzte Möglichkeit wenn Gläubiger A
Schuldner B nicht anders ausfindig machen kann - schließlich
würde das ja auch erst zum Anfang eines neuen Jahres, nachdem
der Schudlner die neue Lohnsteuerkarte braucht, wirken.

Echt traurig, dass der Staat den Schuldner nicht durch eine
entsprechende Strafe für sein Fehlverhalten richtet…

Nur wenn er eine Straftat begeht. Hat er…?

Naja, es ist ja wohl nicht legal Geld für eine
Leistung einzufordern, diese nicht zu erbringen undd dann das
bereits entrichtete Geld nicht zurückzuerstatten!?
Kann man das denn nicht strafrechtlich verfolgen?

Selbst wen obiges Beispiel klappt. Ist Schuldner B vom „Fach“
kann er jedes mal neue „Schnippchen“ schlagen.

Was soll der Gläubiger A denn sonst machen??
Denn

Sollte also Gläubiger A genau wissen, dass der B sich inenem
bestimmten gebiet aufhält und sogar welches Auto er fährt;
wäre es besser/schneller, sofern das Aufenthaltsgebiet
überschaubar ist, einfach mal dem B aufulauern. B hat
vielleicht Vorlieben und ist mal an bestimmten Orten zu
treffen, von wo aus man sich an ihn „dran hängen“ kann. Wo er
dann hinfährt um zu schlafen ist serh wahrscheinlich seine
neue Wohnung; und wo er morgens hinfährt um sich 10 Std.
rumzudrücken ist sehr wahrscheinlich sein Arbeitsort…

das wäre absoluter Zufall, da Schuldner B vermutlich weiter entfernt arbeitet und sich eher selten in seinem Heimatgebiet aufhält.
Einzigste Möglichkeit wäre Schuldner B bei zufälligem „Erwischen“ zu verfolgen.

damit könnte A was anfangen. Wenn er sich mal ne Woche Urlaub
nimmt um das rauszufinden, oder einen Detektiv der das für ihn
macht. Aber alles für 600,- Euro…mhh. Muss jeder selber
wissen.

Nur dann wird es sicher schwierig mit spontan mal von heute auf morgen Urlaub nehmen und wenn das dann umsonst war… Aber 600,- Eur ist zumindest meiner Meinung nach schon eine Menge Geld, die
Gläubiger A Schuldner B nicht einfach so schenken wird!

Wie gesagt, selbst mit allen Informationen über B heißt das
noch lange nicht, das bei B was zu holen ist.

Aber Gläubiger A will alles was möglich ist machen um an sein
Geld zu kommen und Schuldner B hat es auch sicher!

Kann Gläubiger A eigentlich auch die ihm, für die Fahndung nach Schuldner B, entstandenen Kosten wie Porto, Telefon, Amtsgebühren, Benzin etc. einfordern und wie? Bis zu welcher Höhe ist das möglich?