Danke für eure Antworten.
Also wäre erst Mal die Möglichkeit per Amtshilfeersuchens über
angegebenes Konto für Bankeinzug der Kfz-Steuer oder
Arbeitgeber über Einkommenssteuer beim Finanzamt zu erfragen.
Nein. Das Amtshilfeersuchen geht nur unter Behörden untereinander! Nicht für Privatpersonen.
Falls das Konto nicht Schuldner B, sondern einer anderen
person ist, besteht dann immer noch die Möglichkeit einer
Lohnpfändung über den Arbeitgeber.
Wenn der Gläubiger den AG ausfindig machen kann, ja. Vielelicht liegt aber auch schon eine Pfändung vor. Oder der Schuldner hat vorher bereits seinen Lohn (pfändbaren Teil) abgetreten. Abtretung greift vor Pfändung (wenn eine Abretung bereits vorliegt).
Dieses Amtshilfeersuchen geht dann aber nur über Rechtsanwalt
und wird wohl auch eine Weile dauern?
Für den privaten Gläubiger geht das garnicht. Hätte es besser weglassen sollen, da es hier nur zur Verwirrung führt.
Für zivile Personenermittlung per Detektei steht die Forderung
von ~600 Eur wohl nicht wirklich im Verhältnis.
Bestünde denn auch die Möglichkeit einer polizeilichen
Fahndung zur Durchsetzung der Forderderung und der
Vollstreckung des Titels?
Nein. Das muss auf dem Zivilweg erfolgen.
Die Inoffiziellen Tricks laufen über die
Detektei am besten. A kann sich natürlich selbst als
Ermuittler versuchen.
Was für „Tricks“ kann der Gläubiger A selbst zum
Ausfindigmachen des Schuldners B konkret anwenden?
Na, ein Tipps sind hier von anderen ja schon gekommen. „Abmeldung“ beim Einwohnermeldeamt usw., um zu erreichen, dass er sich wieder neu registriert für eine Lohnsteuerkarte. Die er ja braucht, sofern er wirklich arbeitet.
Außerdem muss Gläubiger A doch auch Schuldner B strafrechtlich
wegen Betrugs anzeigen können
Wegen der Schulden? Wenn der Titel vorliegt, ist zivilrechtlich alles geklärt. Jetzt noch Betrug zu unterstellen, wegen Nichtzahlung der Forderung ist unbegründet. Aber der hiesige Beispielfall ist ja darauf nicht konkretiesiert worden.
Wegen Vereitelung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, weil B unbekannt verzog um sich dessen zu entziehen?
(wozu dann sicher ja noch die
nicht nachgekommene Meldepflicht kommt)
Ist ne Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Ferner kann B beantragen dass keinerlei (auch an A als Gläubiger) Auskünfte über ihn erteilt werden (nur an berechtigte Behörden) wenn er darlegt, dass sein Leben bedroht wird. Z.B. von dem ihm „jagenden“ A.
oder hat der Schuldner
B vom Staat etwa keine strafrechtlichen Konsequenzen zu
erwarten!? Mit welchem Strafmaß für Schuldner A ist dabei zu
rechnen?
Strafrechtlich nichts. Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen.