… ist eine krude Fehleinschätzung. Ihr geschähe rein gar nichts im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung.
Sähen die Schüler ihr grundgesetzliches Recht auf freie Religionsausübung durch das länderspezifische Schulgesetz oder den Stundenplan beeinträchtigt, so wäre es ihnen unbenommen (respektive ihren gesetzlichen Vertretern) eine Verwaltungsklage anzustrengen. Nach dem Gang durch die Instanzen stünde letztlich das BVerfG zur Verfügung.
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