Ein Haus steht an einer öffentlichen Straße, Halte- oder Parkverbot besteht nicht. Entlang des Hauses sind 4 Stellpätze für Pkw möglich (nicht markiert), also „freie Wildbahn“. Der Nachbar von gegenüber parkt - ausschließlich um seine breite Einfahrt zum Doppelcarport extrem bequem freizuhalten - einen Motorroller und obendrein ein Kfz so, dass vor dem zuerst genannten Haus zwei STellplätze dauerhaft zugestellt sind. Er entfernt die Fahrzeuge nicht auf Anfrage, wartet seiner Aussage nach nur darauf, daß eines seiner Fahrzeuge beschädigt wird bei evtl. Parkmanövern; wenn er Besuch bekommt, räumt er die Plätze kurzfristig. Die Gemeinde sagt, sie kann ihm nichts vorschreiben dazu.
Kann das der WEisheit letzter Schluß sein? Hat jemand ähnliche Probleme, vielleicht schon eine lösung gefunden?
Vielen Dank.
Hallo,
Ein Haus steht an einer öffentlichen Straße, Halte- oder Parkverbot besteht nicht. Entlang des Hauses sind 4 Stellpätze für Pkw möglich (nicht markiert), also „freie Wildbahn“. Der Nachbar von gegenüber parkt - ausschließlich um seine breite Einfahrt zum Doppelcarport extrem bequem freizuhalten - einen Motorroller und obendrein ein Kfz so, dass vor dem zuerst genannten Haus zwei STellplätze dauerhaft zugestellt sind. Er entfernt die Fahrzeuge nicht auf Anfrage, wartet seiner Aussage nach nur darauf, daß eines seiner Fahrzeuge beschädigt wird bei evtl. Parkmanövern;
Also der hängt dann 24h am Fenster?
wenn er Besuch bekommt, räumt er die Plätze kurzfristig. Die Gemeinde sagt, sie kann ihm nichts vorschreiben dazu.
So ist es. Wenn er freie Parkflächen sind, kann da jeder drauf parken wie er lustig ist und dabei nicht gegen die StVO verstößt.
Kann das der WEisheit letzter Schluß sein? Hat jemand ähnliche Probleme,
Dieses Problem haben Hunderttausende. Auf solchen unmarkierten Parkplätzen, parken Leute ihren PKW fast grundsätzlich mit 2 m Abstand nach vor und hinten. Auf der Länge einer Straße gehen da x Parkmöglichkeiten flöten. Und der Witz ist, dass es jedem der Anwohner so geht und sich über dieses Parken aufgeregt wird, wenn man selbst keinen mehr findet. Wenn man dann aber einen findet, wird genau so eingeparkt. Das ist also kein juristisches problem, sondern eins der Intelligenz. Und Dummheit ist nicht strafbar.
vielleicht schon eine lösung gefunden?
Keine juristich einwandfreie. Aber der Nachbar hat ständig den Roller und das Kfz im Blick?
Grüße
Hallo,
frei Parkplätze darf jeder nutzen, egal ob er einen privaten Platz nur auf der anderen Straßenseite oder drei Straßenzüge weiter, oder am anderen Ende der Stadt hat.
Allerdings muss platzsparend geparkt werden, sonst sieht der BKat einen Zehner vor. D.h. wenn der Roller längst statt quer geparkt wird, um Platz für ein komplettes Auto frei zu halten, könnte die Gemeinde durchaus jedes Mal einen Zehner kassieren.
Aber immer daran denken, dass bei OWIs das Opportunitätsprinzip gilt. Die Gemeinde kann hier eingreifen. Sie muss es aber nicht. Auch wenn sie ein Nachbar darum bittet.
Gruß vom Wiz
Hallo,
Allerdings muss platzsparend geparkt werden, sonst sieht der BKat einen Zehner vor. D.h. wenn der Roller längst statt quer geparkt wird, um Platz für ein komplettes Auto frei zu halten, könnte die Gemeinde durchaus jedes Mal einen Zehner kassieren.
Und worauf würden die sich dabei berufen wollen? Wo steht denn, dass man quer parken muss , wenn es nicht explizit markiert/ausgeschildert ist?
Aber immer daran denken, dass bei OWIs das Opportunitätsprinzip gilt. Die Gemeinde kann hier eingreifen. Sie muss es aber nicht. Auch wenn sie ein Nachbar darum bittet.
Genau. Und schon gar nicht werden die kommen, wenn da jemand sein Fahrzeug der StVO entsprechend in Fahrtrichtung eingeparkt hat. Es soll dafür schon Leute gegeben haben, die ein Knöllchen bekommen haben, weil sie in bester Absicht quer geparkt hatten. Das musste dann wieder mal durch alle Instanzen gejagt werden, damit klar war, dass es unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten möglich ist auch quer zu parken und keinen Strafzettel zu bekommen. Möglich aber nicht Pflicht. Für sowas wird also keine Politesse losziehen.
Grüße
Ein Haus steht an einer öffentlichen Straße, Halte- oder
Parkverbot besteht nicht. Entlang des Hauses sind 4 Stellpätze
für Pkw möglich (nicht markiert), also „freie Wildbahn“. Der
Nachbar von gegenüber parkt - ausschließlich um seine breite
Einfahrt zum Doppelcarport extrem bequem freizuhalten - einen
Motorroller und obendrein ein Kfz so, dass vor dem zuerst
genannten Haus zwei STellplätze dauerhaft zugestellt sind.
Motorroller?
„Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen gelassen werden.“
Aus der StVo, §17 Absatz 4.
Ansonsten ist gegen rechtmäßiges Parken nichts einzuwenden. Bei dauerhafter Beparkung könnte eine Sondernutzung in Frage kommen, welche genehmigt werden müsste.
„Hiernach ist das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeuges auf einer zum Parken zugelassenen öffentlichen Straßenverkehrsfläche zwar grundsätzlich ein straßenverkehrsrechtlich zulässiges Parken und damit eine Benutzung der Straße im Rahmen des straßenrechtlichen Gemeingebrauchs. Eine andere Sichtweise ist jedoch bei Fahrzeugen geboten, die allein oder überwiegend zu einem anderen Zweck als dem der späteren Wiederinbetriebnahme „geparkt“ werden mit der Folge, dass eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße vorliegt.“ Aus: http://openjur.de/u/134316.html - hier ging es zwar um einen LKW mit Werbung, der Tenor dürfte aber auch auf die hier beschriebene Art der Nutzung anwendbar sein.
Muss die Stadt/Gemeinde handeln? Ganz klar: NEIN. Sie dürfen, müssen aber nicht. Insbesondere dürfte kein Ordnungsamt sich auf das glatte Eis wagen, eine Sondernutzung zu beanstanden, die dann wohl durch mehrere Instanzen gehen würde.