Hallo,
zu einem Kleinkraftrad gehört die Zulassungsbescheinigung und das COC-Papier (Betriebserlaubnis). Wenn beim Kauf eines gebrauchten Kleinkraftrades das COC-Papier nicht ausgehändigt wurde müsste meiner Meinung nach der Verkäufer für die Beschaffung sorgen. Ist das richtig? Was kann der Käufer des noch auf den Verkäufer zugelassenen Kleinkraftrades unternehmen, um für die Umschreibung an dieses (fahrzeuggebundene) COC-Papier zu kommen?
Danke!
Wenn die Sachmnängelhaftung nicht ausgeschlossen wurde, dann gilt:
„Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.“
"Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie
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sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
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eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a) der Art der Sache und
b) der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden, -
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
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mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann."
Wenn also diese Haftung nicht ausgeschlossen wurde, so gehören die zur Zulassung notwendigen Papiere zum dem Zubehör, dessen Erhalt zu erwarten war. Fehlen sie, so besteht ein Sachmangel, welcher zu den Rechten Nacherfüllung, Rücktritt und Schadenersatz führt.
Im Kaufveertrag steht: „…Der Käufer akzeptiert den Erhalt dieses Kaufvertrages und versteht, das der oben genannte Artikl im „Istzustand“ verkauft wird und keine Garantien oder Gewährleistungen enthalten.“
Was ist denn das für eine merkwürdige Formulierung?
Den Erhalt des Vertrages „akzeptieren“? Was soll das. Verstehe ich nicht. In der Regek akzeptiert man den Inhalt des Vertrages - und zwar indem man ihn unterschreibt. Die Unterschrift würde eine solche Formulierung komplett unsinnig machen. Man stelle sich vor, es würde ein Vetrag unterschrieben und man würde ich Nachgang behaupten, man sei aber mit den Inhalten gar nicht einverstanden gewesen und daher würden diese gar nicht gelten.
„Garantien“: Darum geht es nicht. Garantien sind von der Sachmängelhaftung scharf zu unterscheiden.
„Gewährleistungen“: Hier müsste mal ein Jurist bewerten, wie diese Formulierung zu verstehen ist. Hier wurde der falsche Begriff benutzt, aber vermutlich meinte man „Sachmängelhaftung“. Hier könnte der Grundsatz „Falsa demonstratio non nocet“ greifen - eine falsche Formulierung schadet nicht. Allerdings dürfen bestimmte Ansprüche wegen Mängeln gar nicht ausgeschlossen werden, ein pauschaler Satz „Ich hafte für nichts!“ ist daher meist unwirksam.
…und was kann man nun daraus bezüglich des nicht ausgehändigten COC-Papiers schließen?
Dass man zuerst jemanden fragen muss, der sich besser auskennt als ich. Der sollten wissen, ob die obige Formulierung ein wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung ist (ich tendiere zu „Nein“).
Wenn die Formulierung unwirksam ist, dann ist fachmännisch zu bewerten, ob das fehlende COC ein Sachmangel ist (ich tendiere zu „Ja“).
@Wiz ist meines Wissens Jurist und könnte dir besser helfen als ich.
Falls du in einem Automobilclub Mitglied bist, so ist eine Erstberatung durch Vertragsanwälte oft kostenlos. Die haften dann auch für eventuelle Fehler in der Einschätzung - hier im Forum haftet niemand für den Müll, den seine Tastatur produziert.
Hi,
ich habe mal eine Frage: Warum bezahlt man ein gebrauchtes Kleinkraftrad, wenn man nicht alle gewünschten/notwendigen Papiere entgegennehmen kann?
Gerne!
Dein Wunsch ist mir Befehl. Es geht eindeutig darum, die Gewährleistung = Sachmangelgewähr auszuschließen.
Ich nehme an, dass wir es hier mit dem berühmten „Privatkauf“ zu tun haben. Die Formulierung legt außerdem nahe, dass es sich nicht um eine Klausel handelt, die zur häufigeren Verwendung vorgesehen ist. Damit entfallen beide Möglichkeiten, den Ausschluss der Gewährleistung zu begrenzen: kein Verbrauchsgüterkauf, kein AGB-Recht. Bleibt noch die arglistige Täuschung (§ 444 Var. 1 BGB).
Eventuell geht es auch um allgemeines Leistungsstörungsrecht.