MPU erst acht Jahre nach Trunkenheitsfahrt angeordnet

Hallo, nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an. Jemand wird 2006 auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten, weil er/sie Schlangenlinien fährt. Die Polizei misst eine BAK von 1,7 Promille. In der darauf folgenden Verhandlung werden zwar 30 Tagessätze als Strafe festgelegt, aber kein Fahrverbot ausgesprochen und auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen. Nun vergehen über acht Jahre und Sohn/Tochter der betreffenden Person möchte mit 17 den Führerschein machen und die Eltern beantragen demzufolge das begleitete Fahren. Die Führerscheinstelle überprüft die Anträge und stellt nun fest, dass Person X vor acht Jahren betrunken Fahrrad gefahren ist und ordent nun eine MPU an. Auf telefonische Nachfrage äußert die Führerscheinstelle, dass sie damals wohl nicht informiert worden sei, jedenfalls sei die MPU damals versäumt worden.
Auf welchen rechtlichen Grundlagen kann nach so langer Zeit eine MPU angeordnet werden? Seitdem gibt es keine Auffälligkeiten benannter Person im Straßenverkehr. Hätte die Eintragung, da kein Fahrverbot ausgesprochen wurde und auch der Fühererschein nicht entzogen wurde, nicht schon nach fünf Jahren gelöscht werden müssen, statt erst nach 10 Jahren? Gibt es die Chance, die 400 Euro für eine MPU zu sparen und geleichzeitig natürlich die Fahrerlaubnis zu behalten?
Bitte nur bei wirklicher Sachkenntnis antworten - und auch bitte nur auf die juristischen Aspekte des Sachverhalts.

Da es sich hier um eine Straftat im Straßenverkehr handelte die in Verbindung mit Alkohol stand, es aber keinen Entzug der FE bzw. eine isolierte Sperrfrist gab hätte der Eintrag beim KBA auch nach 5 Jahren getilgt, und ein Jahr später endgültig gelöscht werden müssen.
Ein Versäumnis der Fahrerlaubnisbehörde ist sicher keine ausreichende Begründung um darüber hinaus noch Maßnahmen zu ergreifen.
Grundsätzlich steht es einer Fahrerlaubnisbehörde frei die Fahreignung zu prüfen wenn sie Zweifel an dieser hat. Meiner Meinung nach hätte es aber diesen Eintrag überhaupt nicht mehr geben dürfen, deshalb kann sich auch die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf berufen.

Gruß Crack

Meiner Meinung nach hätte es aber diesen Eintrag überhaupt nicht mehr geben dürfen, deshalb kann sich auch die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf berufen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich denn nun daraus?

Greetz
T.

Meiner Meinung nach hätte es aber diesen Eintrag überhaupt nicht mehr geben dürfen, deshalb kann sich auch die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf berufen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich denn nun daraus?

Wie oft wird hier erwähnt das keine Rechtsberatung erlaubt ist?
Den Hinweis auf einen Anwalt muss man auch nicht immer anhängen.

Gruß Crack

Hi,

bei solchen Zeitspannen suche ich immer als erstes nach Verjährung bzw nach Fristen.
Ich finde auf die schnelle aber nur wann eine gemachte MPU verjährt und man einen neuen Führerschein machen kann und Fristen gar nicht weil die MPU ja „freiwillig“ ist.

Aber wenn man anfängt intensiv zu suchen würde ich damit anfangen.

MFG

Meiner Meinung nach hätte es aber diesen Eintrag überhaupt nicht mehr geben dürfen, deshalb kann sich auch die Fahrerlaubnisbehörde nicht darauf berufen.

Welche rechtlichen Möglichkeiten ergeben sich denn nun daraus?

Wie oft wird hier erwähnt das keine Rechtsberatung erlaubt
ist?

Das habe ich nicht verstanden!? Was hat die Diskussion von theoretischen Fällen mit Rechtsberatung zu tun?

Den Hinweis auf einen Anwalt muss man auch nicht immer anhängen.

Welche Ansatzpunkte hat denn ein Anwalt? Üblicherweise gibt es doch gegen die Anordnung einer MPU keine Rechtsmittel.
Also frage ich mich (oder Dich) nun, ob sich aus dem von Dir zu Recht vorgebrachten Punkt eine Möglichkeit ergeben könnte…?!

Greetz
T.

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Hallo,

Hallo, nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an. Jemand wird
2006 auf dem Fahrrad von der Polizei angehalten, weil er/sie
Schlangenlinien fährt. Die Polizei misst eine BAK von 1,7
Promille. In der darauf folgenden Verhandlung werden zwar 30
Tagessätze als Strafe festgelegt, aber kein Fahrverbot
ausgesprochen und auch die Fahrerlaubnis nicht entzogen.

Bei Trunkenheitsdelikten ohne ein führerscheinpflichtiges KFZ zu führen wird in der Regel weder der Führerschein entzogen oder ein Fahrverbot festgelegt. Allerdings gilt die 1.6 Promille Grenze und ein Wert darüber führt zu einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

Nun
vergehen über acht Jahre und Sohn/Tochter der betreffenden
Person möchte mit 17 den Führerschein machen und die Eltern
beantragen demzufolge das begleitete Fahren. Die
Führerscheinstelle überprüft die Anträge und stellt nun fest,
dass Person X vor acht Jahren betrunken Fahrrad gefahren ist
und ordent nun eine MPU an.

Bekommt die Führerscheinstelle Kenntnis von dem Strafverfahren und hat sie „Zweifel an der Eignung ein KFZ zu führen“ ordnet sie eine „freiwillige“ MPU an. Da dies freiwillig ist muss der Führerscheininhaber dem aber nicht nachkommen. Dies kann aber ein Verfahren zum Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge haben. Den Führerschein kann nur ein Gericht entziehen, nicht die Führerscheinerlaubnisstelle.

Das Problem für die Führescheinstelle ist eine fehlende zentrale Stelle in der alle Führerscheine erfasst sind. (Ausnahme sind die neuen Eu Scheine) Hat jemand seinen Führerschein in einem anderen Bundesland oder Stadt gemacht kann die Führerscheinstelle des jetzigen Wohnortes einen evtl. Führerscheinbesitz nicht überprüfen wenn sie Kenntnis von einem Strafverfahren bekommt. Sie hat auch keine rechtlichen Möglichkeiten jemanden zur Auskunft zu zwingen.

In der Regel wird Alkoholtäter aber angeschrieben und über die rechtliche Situation zur MPU informiert, und um Auskunft gebeten. Kommt er dem nicht nach bleibt der Führerschein unangetastet, bis der Führerschein und die Akte zum Strafverfahren (zufällig) zusammenkommen. Wie eben im obigen Fall dargestellt.

Gruß vonsales

Bei Trunkenheitsdelikten ohne ein führerscheinpflichtiges KFZ
zu führen wird in der Regel weder der Führerschein entzogen
oder ein Fahrverbot festgelegt. Allerdings gilt die 1.6
Promille Grenze und ein Wert darüber führt zu einem
Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr.

Auch als Radfahrer ist man schon bei Werten ab 0,3‰ in Verbindung mit Ausfallerscheinungen im Straftatbereich.

Den Führerschein kann nur ein Gericht entziehen, nicht die
Führerscheinerlaubnisstelle.

Auch die Fahrerlaubnisbehörde hat Mittel um eine Fahrerlaubnis zu entziehen.

Das Problem für die Führescheinstelle ist eine fehlende
zentrale Stelle in der alle Führerscheine erfasst sind.
(Ausnahme sind die neuen Eu Scheine) Hat jemand seinen
Führerschein in einem anderen Bundesland oder Stadt gemacht
kann die Führerscheinstelle des jetzigen Wohnortes einen evtl.
Führerscheinbesitz nicht überprüfen wenn sie Kenntnis von
einem Strafverfahren bekommt. Sie hat auch keine rechtlichen
Möglichkeiten jemanden zur Auskunft zu zwingen.

Was ist mit dem KBA?

Gruß Crack

Hallo,

Was ist mit dem KBA?

Die Akten zu alten Führerscheine vor 1999 sind nur dezentral in den Führerscheinstellen der Städten und Kommunen vorhanden. Wie es mit den DDR Führerscheinen aussieht weiss ich ich allerdings nicht.

http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/ZFER/zfer_node…

Gruß vonsales