Hallo,
Folgendes Problem – eine Familie (meine Ehefrau und ich) hat im November 2007 ein Reihenhaus mit Grundstück erworben, heisst konkret Grundstück plus Rohbau, Übernahme Generalunternehmervertrag, Bauplanung und Baugenehmigung (vom Juli 2007). Das Objekt besteht aus 3 Reihenhäusern, das RH der Familie befindet sich in der Mitte. Kurz vor Abschluss der Bauten ging es um das Thema Mülltonnenhäuschen. Nachbar 1 weigerte sich diese am Rand seines Hauses / Grundstückes gemeinsam für alle 3 Parteien zu errichten, obwohl dies so in der Baugenehmigung festgesetzt war, die von der Stadt genehmigt wurde bevor Familie den Kaufvertrag unterschrieben hatten – war also für Familie eine bestehende Tatsache, ansonsten hätte Familie nicht gekauft.
Her begann nun das Problem – nach Weigerung von Nachbar 1 waren Familie (sowie die dritte Partei) gezwungen die Mülltonnen auf gemeinsamem Grundstück (Familie und Partei 3) zu positionieren wodurch die Erreichbarkeit der beiden Stellplätze (Familie und Partei 3) erheblich erschwert wurde. Mehrere Versuche einer gütlichen Einigung mit Nachbar 1 verliefen leider erfolglos, da er sich generell weigerte und keine Flexibilität zeigte obwohl Familie, Nachbar 1 und Partei 3 bereits einen gemeinsamen Notartermin zur Lösung hatten, Nachbar 1 dann doch absprang.
Die Stadt besichtige eines Tages das Grundstück und rügte dieses mit der Aufforderung an alle 3 Parteien die Mülltonnenanlage wie in der Baugenehmigung festgelegt zu errichten. Gegen diesen Bescheid haben Familie (sowie Partei 3) keine Klage eingereicht, da Familie davon ausgingen die Stadt wird die Auflage durchsetzen, was im Interesse von Familie und Partei 3 war. Gegen diesen Bescheid (September 2009) allerdings klagte nun Nachbar 1 (auf dessen Grundstück dieses zu errichten wären) beim Verwaltungsgericht. Ergebnis war, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrat, dass es sich um keinen Veraltungsakt handeln würde, sondern lediglich eine entsprechende Aufforderung zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Verfügung. Demgemäß hat die Stadt die Gebührenbescheide aufgehoben, so dass Nachbar 1 und die Stadt den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, mit der Maßgabe, dass die Stadt nicht beabsichtigt, im Wege weiterer Verfügungen / Verwaltungsakte der Baugenehmigung, so wie dies die Eingabeplanung vorsieht, Recht zu verleihen. Familie (sowie Partei 3) hatten gehofft, dass im Wege des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreites eine einvernehmliche Regelung erfolgt. Das Verwaltungsgericht war jedoch nicht bereit, eine etwaige zivilrechtliche Lösung der Parteien auch im Wege einer gütlichen Einigung herbeizuführen, da es sich in die zivilrechtliche Angelegenheit nicht einbinden wollte.
Also im einfachen Worten die Situation blieb so wie sie war und Familie (sowie Partei 3) reichten nun Klage beim Amtsgericht ein gegen Nachbar 1, dass dieser die gemeinsamen Mülltonnen wie gemäß Baugenehmigung erforderlich vorzunehmen.
Die Verhandlung fand inzwischen statt und das Urteil lautet wie folgt – Klage abgewiesen. Bei der Verhandlungen ging es lediglich um den Termin Anfang 2007, der Tag an dem Nachbar 1, Partei 3 und Verkäufer damals einen Kaufvertrag schlossen – angeblich konnte sich keiner der Parteien (außer Partei 3) daran erinnern, dass die Mülltonnnenplatzierung besprochen wurde. Der Verkäufer, von dem Familie im November 2007 kauften trat sogar der Beklagtenpartei (Nachbar 1) bei und hat wohl nicht die Wahrheit gesprochen, vielmehr sah es aus als hätten sich alle Zeugen zu gunsten des Beklagten (Nachbar 1) vorher abgesprochen.
Was die Familie als “Rechtsnachfolger” des Verkäufers eigentlich nicht tangieren sollte (so dachte Familie zumindest), da Familie ja erst im November 2007 kaufte wo die Baugenehmigung vorlag mit den Mülltonnen an der Grenze des Nachbarn 1. EinAnwalt erklärte dies – nun aber folgende Frage (ENDLICH):
Familie überlegt jetzt Verkäufer zu verklagen wegen arglistiger Täuschung, da Familie ein Grundstück mit vorliegender Baugenehmigung erworben haben wo die Mülltonnen klar postioniert waren. Niemand informierte Familie darüber, dass es angeblich Unklarkeiten hierzu gab. Für Familie war maßgeblich was in Kaufvertrag und erteilter Baugenehmigung stand. Hätte beispielsweise der Verkäufer nicht an Familie verkauft und das Haus weiterhin in seinem Besitz behalten und vermietet, so wäre der Verkäufer sicherlich gemeinsam mit Partei 3 gegen Nachbar 1 vorgegangen.
Wie sehen Chancen für Familie aus den Verkäufer zu verklagen inhaltlich sowie hinsichtlich möglicher Verjährungsfristen (siehe im Folgenden)? Familie könnte sich folgende Optionen vorstellen:
1 – Anfechtung KV
oder
2 – Schadensersatzforderung.
Familie weiss, dass dies erheblichen Kostenaufwand erfordern wird, daher möchte Familie die Chancen vorher rechtlich überprüfen lassen und erfahren ob es ähnliche Situationen bereits gab. Nach Rücksprache eines Anwaltes erhielt Familie folgende Informationen:
“Was Familie anbelangt, so bestehen hier wegen tatsächlicher Falschangaben bei der damaligen Beurkundung Möglichkeiten des Vorgehens, insbesondere der Anfechtung, was jedoch dann auch eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages beinhaltet mit erheblichen Kosten.“
“Eine andere Frage ist die, inwieweit der Familie ein Anspruch gegen den Verkäufer zusteht, da dieser der Familie eine Baugenehmigung und einen Rohbau verkauft hat, der letztendlich nicht so umgesetzt wurde. Hier ist zu prüfen, ob es eine 2-jährige Kaufvertragsverjährungsfrist gibt, so dass der Anspruch mit Ablauf des Jahres 2009 als verjährt anzusehen ist oder die 5-jährige Gewährleistungsfrist für Bauvorhaben/ Bauwerke gilt, so dass Sie die Möglichkeit hätten gegen den Verkäufer vorzugehen. Im Übrigen kommt dann auch eine Anfechtung des Kaufvertrages nebst Rückabwicklung wegen arglistiger Täuschung in Betracht.”
Ich freue mich über ein Feedback und guten Rat.