Mündliche Vereinbarung = Vertrag?

Hallo.

Ich habe in einem PC-Laden einen 2nd hand Laptop für 700 Euro mit 50 Euro angezahlt, der nächste Woche geliefert wird. Für die Anzahlung wurde mir eine Rechnung ausgestellt, auf der die 50 E quittiert sind.

Nun habe ich festgestellt, dass das Gerät nicht vollständig die Systemvoraussetzungen erfüllt, die ich für die Installation eines bestimmten Tools brauche. Eine teurere Alternative, die die Voraussetzungen erfüllt, habe ich gefunden.

Kann ich von der mündlichen Kaufvereinbarung zurücktreten (und die 50 streichen) oder zählt die mündliche Vereinbarung als Kaufvertrag?

Danke.

Moin,

Das ist ein Kaufvertrag, der einzuhalten ist. Bis auf einige Ausnahmen benötigen Verträge keine schriftliche Form. Mein Klassiker: du gehst morgens wortlos zum Kiosk, legst eine Münze auf den Tisch, schnappst dir die Zeitung und gehst. -》 Kaufvertrag abgeschlossen.

Das ist etwas, für das der Verkäufer nichts kann. Eigentlich musstest du die Ware abnehmen. Aber nett und höflich nachverhandeln geht meistens doch noch, besonders dann, wenn der Laden zufriedene Kunden haben möchte.
Geh hin, schildere ihm deinen Irrtum und vielleicht verschafft er dir das richtige Gerät.
Ansonsten hast du leider Pech gehabt. Hättest du online gekauft, sähe die Sache anders aus.
-Luno

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Wenn Sie in einem PC-Laden einen 2nd-Hand-Laptop für 700 Euro mit einer Anzahlung von 50 Euro gekauft haben, besteht zwischen Ihnen und dem Händler ein Kaufvertrag. Die mündliche Vereinbarung ist rechtlich bindend und kann nicht einfach rückgängig gemacht werden, indem Sie von der Kaufvereinbarung zurücktreten.

Ich empfehle Ihnen daher, sich direkt an den PC-Laden zu wenden und das Problem mit dem Laptop zu besprechen. Wenn der Laptop bei Vertragsschluss einen Mangel hatte, können Sie den Kaufvertrag anfechten und möglicherweise den Kaufpreis zurückfordern. Wenn der Laptop jedoch wie vereinbart geliefert wird, besteht der Kaufvertrag und Sie müssen den Kaufpreis bezahlen.
Gruß Michael

Link zu, in diesem Fall, einer irrelevanten Seite entfernt
MOD Pierre

  1. Der Laptop hat der Schilderung zufolge ja keinen Mangel, sondern er gefällt dem Fragesteller schlichtweg nicht mehr. Die Erfüllung bestimmter technischer Anforderungen war der Schilderung zufolge auch nicht Teil des ggü. dem Verkäufer geäußerten Anforderungsprofils.
  2. Bei einem Mangel ist keine Anfechtung erforderlich, sondern man macht einen Anspruch geltend - bspw. auf Nacherfüllung.
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Hallo C_Punkt,

ja, es wurde kein Mangel erwähnt. Aber Tammuz hat doch etwas von „2nd hand Laptop“ geschrieben. In wie weit der Laptop hier perfekt funktioniert können wir Beide nicht beurteilen. Deswegen mein Hinweis, das in der Gewährleistung bei einem Mangel/Defekt des Gerätes neben der Wandelung und Minderung des Preises auch ein Ersatz möglich ist. Und da ist es halt ratsam, sich mit dem Händler in Verbindung zu setzen und das Ganze zu besprechen. Vielleicht ist in diesem Gespräch auch eine Tausch in ein anderes Laptop möglich.

Servus,

gibt es eigentlich irgendeinen Anlass, hiermit

den recht deutlich formulierten Sachverhalt

zu verwässern und mit Wortwolken zu einem Dickicht im Nebel umzugestalten?

Fragt sich und vor allem Dich

MM

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*Die mündliche Kaufvereinbarung stellt einen rechtsgültigen Kaufvertrag dar. Allerdings können Sie unter bestimmten Umständen vom Vertrag zurücktreten.

In Ihrem Fall könnte ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich sein, wenn der Laptop nicht den zugesicherten Systemvoraussetzungen entspricht und somit mangelhaft ist. Wenn der Verkäufer Ihnen zugesichert hat, dass der Laptop die erforderlichen Systemvoraussetzungen erfüllt, diese aber tatsächlich nicht erfüllt werden, handelt es sich um eine Sachmängelhaftung. In diesem Fall haben Sie als Käufer das Recht, entweder eine Nachbesserung oder ein Austauschgerät zu verlangen oder vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis zurückzufordern.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass Sie sich bei einem Rücktritt vom Kaufvertrag möglicherweise auch von der Anzahlung in Höhe von 50 Euro verabschieden müssen. Dies hängt von den genauen Bedingungen des Kaufvertrags ab, die zwischen Ihnen und dem Verkäufer vereinbart wurden.

Es ist daher empfehlenswert, sich zunächst mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen und die Situation zu klären, bevor Sie eine Entscheidung treffen*

Die Ähnlichkeiten sind verblüffend, oder? Wenn man ChatGPT die Frage noch drei Mal stellt, werden die Antworten immer ausführlicher…

Da ist er wieder, der @Aprilfisch . Hat sich wieder eine Bratwurst bestellt, weil er überall seinen Senf dazu geben muss. :joy:

Wieder? Nein, immer der selbe. Hat es nämlich nicht nötig, die Nicks zu wechseln wie andere das Hemd, sondern steht zu seinen Äußerungen, auch wenn sie ein paar Jahre her und nicht immer in nüchternem Zustand verfasst sind.

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Worte bilden nun mal Sätze. Wie soll man denn ihres Erachtens einen Satz mit den Worten „mündliche Kaufvereinbarung“ und „rechtsgültigen Kaufvertrag“ bilden? Ist natürlich auch möglich ganz andere Wörter zu verwenden, ergibt der Satz aber keinen Sinn mehr, oder? Kommt doch eher auf den Inhalt als auf die Formulierung des Textes an, oder? … Also, das habe jetzt nicht ich geschrieben, sondern mein „ChatGPT“ - böser Junge

Nur ein paar Hinweise:

  1. In Internetforen duzt man sich für gewöhnlich. Da fällt man schon auf, wenn man als Einziger siezt.
  2. Man kann ChatGPT auch Vorgaben machen, z. B. dass die Antwort in der Du-Form geschrieben werden soll, dann fällt’s (vielleicht!) weniger auf. :rofl:
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Moin,

Ob er technisch perfekt oder nicht perfekt funktioniert, spielt übrigens in Hinsicht auf „Mangel“ überhaupt keine Rolle. Mangel im juristischen Sinne ist eine Abweichung der Ware vom vereinbarten Zustand. Es hat nichts mit einem Mangel im umgangssprachlichen Sinne zu tun, der meist auf einen technischen Mangel abzielt.

Wenn der Käufer sich verschätzt hat

dann ist das aus meiner Sicht kein Problem des Verkäufers und auch kein Mangel im juristischen Sinne.

Verhandeln ist immer gut, eventuell findet sich eine win-win Lösung.

-Luno

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