Hallo Leute,
Ich habe folgendes Problem:
Ich versuche z.Z. einen Motorroller zu verkaufen. Dafür habe ich entsprechende Angebote an „schwarze Bretter“ in Supermärkten etc. angebracht. Nachdem sich ein Interessent gefunden hatte, schaute er sich den Roller und versuchte daraufhin, den Preis runter zu handeln.
Da er bis dato der einzige Interessent war, lies ich mich runterhandeln, sagte aber das ich noch weitere Angebote abwarten wollte. Der Iteressent sagte mir daraufhin, das er das Fahrzeug in 2 Wochen abholen wolle.
Kurze Zeit später erhielt ich ein besseres Angebot, woraufhin ich dem ersten Interessenten absagen wollte.
Seine Reaktion war, das er meinte, wir hätten einen mündlichen Vertrag, an den ich mich halten müsse.
Geht das ? Ist eine Einigung auf einen Preis bereits ein Vertrag ? Ich habe ihm keine feste Zusage gegeben.
War das nicht auch so, das man als „Nicht-Kaufmann“ gar keine mündlichen Verträge abschliessen kann ? Ist schon lange her, das ich das Thema mal in der Schule hatte.
Noch ein Paar Eckdaten: Wir sind beide Volljährig. Der Interessent hat einen Zeugen, ich leider nicht…
Wie sieht die Rechtssituation in einem solchen Fall aus? Kann mir jemand weiter helfen ?
Gruß
Matthias
Hallo Matthias,
ein Vertrag ist eine beiderseitige Willenserklärung und auch mündlich ohne weiteres gültig, es sei denn, gesetzlich ist eine besondere Form vorgeschrieben.
Nun kommt es darauf an, was Ihr genau vereinbart habt. Das kannst letztlich nur Du wissen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Matthias,
wo hast Du denn her, dass man keine mündlichen Verträge schließen kann??? Wenn Du auf dem Markt ein Kilo Obst kaufst, ist dies genau so ein Vertrag, wie am Zeitungskiosk, in der Kneipe oder eben bei Deinem Motorroller. Die Schriftform ist ganz im Gegenteil nur in wenigen besonders bedeutsamen Ausnahmefällen erforderlich. Allerdings schadet es natürlich nie, schon aus Gründen der Beweiskraft Verträge schriftlich aufzusetzen, wenn es um mehr als ein paar Euro geht.
Und die Beweislast ist hier Dein eigentliches Problem. Es geht hier leider überhaupt nicht darum, wer Recht hat, sondern wer Recht bekommt, und da kommt es dann darauf an, wer was beweisen kann. Da gibt es auf der Gegenseite einen Zeugen, und auf Deiner Seite zunächst einmal nichts. Allerdings kann gerade dieses nichts für Dich durchaus positiv sein. Denn man könnte sich auf den Standpunkt stellen, dass man als junger Mensch einen so bedeutenden Verkauf nur schriftlich machen würde, und dass auch die Tatsache, dass der Verkaufsgegenstand nicht sofort übergeben wurde, dafür spricht, dass hier eben noch kein Vertrag vorgelegen hat (und wo es noch nichts gibt, kann man auch nichts vorlegen). Jetzt kommt es dann darauf an, wie glaubhaft und detailliert die andere Seite und insbesondere der Zeuge die Sache in einem eventuell drohenden gerichtlichen Verfahren schildern würde. Also alles eine Frage der Beweislast und Beweisbarkeit. Kann daher in beide Richtungen gehen.
Gruß vom Wiz
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Hallo Matthias,
wo hast Du denn her, dass man keine mündlichen Verträge
schließen kann??? Wenn Du auf dem Markt ein Kilo Obst kaufst,
ist dies genau so ein Vertrag, wie am Zeitungskiosk, in der
Kneipe oder eben bei Deinem Motorroller. Die Schriftform ist
ganz im Gegenteil nur in wenigen besonders bedeutsamen
Ausnahmefällen erforderlich. Allerdings schadet es natürlich
nie, schon aus Gründen der Beweiskraft Verträge schriftlich
aufzusetzen, wenn es um mehr als ein paar Euro geht.
Letztendlich bestimme aber ich mit wem ich Geschäfte mache, oder?
Niemand muß mir etwas verkaufen, wenn dem Verkäufer meine Nase nicht gefällt… Und solange keine Anzahlung geleistet ist…
ZM
Mahlzeit!
Das grundsätzlich auch mündliche Verträge möglich und rechtswirksam sind, haben Dir ja die anderen schon geschrieben.
Da er bis dato der einzige Interessent war, lies ich mich
runterhandeln, sagte aber das ich noch weitere Angebote
abwarten wollte. Der Iteressent sagte mir daraufhin, das er
das Fahrzeug in 2 Wochen abholen wolle.
Hast Du zu ihm gesagt, das Du ihm den Roller für den vereinbarten Preis überlassen wirst? Oder hast Du ihm gesagt, das Du ihm den Roller für den vereinbarten Preis überlassen wirst, wenn sich kein anderer Käufer findet?
Das ist der entscheidende Punkt, um den es hier geht.
Seine Reaktion war, das er meinte, wir hätten einen mündlichen
Vertrag, an den ich mich halten müsse.
Das hängt von Deinen Aussagen während der ersten Preisverhandlung ab. Was hast Du ihm gesagt?
Geht das ? Ist eine Einigung auf einen Preis bereits ein
Vertrag ? Ich habe ihm keine feste Zusage gegeben.
Wenn Du Dir sicher bist, das Du keine feste Zusage gegeben hast, dann würde ich mich nicht weiter drum kümmern. Verkaufe den Roller an den meistbietenden. Wenn der andere meint, dies tun zu müssen, dann soll er doch versuchen, sein vermeintliches Recht geltend zu machen. Ob ihm dabei sein Zeuge soviel nützt, wage ich zu bezweifeln.
Wie sieht es denn in der Realität regelmäßig aus? Keiner, der halbwegs bei Verstand ist, verkauft ein Kraftfahrzeug (auch der Roller ist ja etwas ähnliches *g*) ohne einen schriftlichen Vertrag. Schon alleine, um die gesetzliche Haftpflicht sauber auf den Käufer zu übertragen, ist ein schriftlicher Vertrag zu empfehlen. Das wissen auch die Richter in Deutschland.
Im Regelfall sollte jeder Blinde sehen können, das Du hier ohne schriftlichen Vertrag überhaupt keine ernsthafte Absicht des Verkaufes haben konntest. Denn sonst hättest Du doch selbstverständlich einen schriftlichen Kaufvertrag mit dem Typen abgeschlossen, oder? Und Du hättest Dir doch zumindest eine Anzahlung geben lassen.
Ich kann mir überdies auch nicht vorstellen, das ein überlastetes Deutsches Gericht einen solchen Fall zur Verhandlung zulassen würde. Obwohl ja bekanntlich in D alles möglich ist.
Und im übrigen: Was will der denn im Zweifel erreichen? Gesetzt den Fall, Du hast das Teil an wen anders verkauft, will er dann Schadensersatz von Dir? Wofür denn? Wie hoch ist denn sein Schaden? Er hat doch nichts investiert. Und echtes Interesse kann er auch nicht gehabt haben, sonst hätte er Dich doch gleich zu einem schriftlichen Kaufvertrag gedrängt.
Also, wie ich schon sagte: Verkauf das Teil an den meistbietenden, sei dann noch so nett und teile dem anderen „Interessenten“ mit, das das Objekt seiner Begierde bereits verkauft ist und fertig ist der Laden. Wenn er was will, muß er dann erstmal kommen. Mit welcher Begründung er da kommen will, wäre ich mal gespannt. Seinen Zeugen kann er sich jedenfalls dahin stopfen, wo´s warm und dunkel ist. Bringen kann der ihm da auch nicht viel. Oder hat der vielleicht einen unterschriebenen Kaufvertrag gesehen? Und wer verkauft schon ein Kraftfahrzeug ohne schriftlichen Kaufvertrag…
Gruß und
Bye…
Der Dicke MD.
Hallo Zaubermaus,
klar, jeder kann mit jedem Geschäfte machen, oder auch nicht (solange es nicht diskriminierend wird). Das ist hier aber eigentlich nicht die Frage, denn die eine Seite behauptet, es bestünde ein Vertrag, während die andere dies bestreitet. Und daher kommt es jetzt wirklich nur darauf an, wer seinen Standpunkt beweisen kann. Da kann eine fehlende Anzahlung zwar sicher auch ein Indiz sein, aber eben auch nur ein Indiz. Ein Beweis wäre sie nicht. Denn es spricht doch überhaupt nichts dagegen auch einen Vertrag dahingehend zu schließen, dass keine Anzahlung zu leisten ist, aber trotzdem die Ware erst nach zwei Wochen, dann gegegn den kompletten Kaufpreis, übergeben werden soll. Wir haben schließlich Vertragsfreiheit und können vereinbaren, was wir wollen, solange wir im Rahmen der Gesetze bleiben. Und dieser Rahmen ist verdammt weit. Da wäre eine Vereinbarung, wie sie hier von der Gegenseite behauptet wird, noch vollkommen harmlos und unbedenklich.
Ich könnte mit Dir ja auch vereinbaren, dass Du meinen Compi in zwei Monaten bekommst und erst in fünf Monaten den Preis zahlen mußt. Ersteres, weil ich das Teil noch so lange brauche, letzteres weil ich so ein netter Mensch bin, und dir drei Monate Zahlungsziel einräume. Obwohl also heute weder Ware noch Geld den Eigentümer wechseln, und sogar die Termine für Lieferung und Bezahlung auseinander fallen, wäre dies ein voll wirksamer Vertrag, aus dem ich Dich z.B. in zwei Monaten und einem Tag auf Abnahme verklagen könnte.
Ist in Deutschland alles ein wenig kompliziert, weil wir durch das Abstraktionsprinzip immer Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft getrennt betrachten, ist aber nun mal so, und hat sich eigentlich auch über die Jahrzehnte im Großen und Ganzen ganz gut bewährt.
Gruß vom Wiz
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