Vor kurzem habe ich gelernt, dass ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Reisekosten erstatten MUSS, begründet wird dies mit
Nur drei Paragraphen weiter steht:
Demnach kann es also passieren, dass u.U. die Erben den Job des Toten übernehmen müssen. Oder doch nicht?
Meine eigentliche Frage ist, woher sich eigentlich der Gültigkeitsbereich von Paragraphen ergibt. Denn da gibt es erstmal keinen Unterschied zwischen diesen Paragraphen, aber während der Arbeitnehmer durchaus seine Unkosten erstattet bekommt, ist das mit den Erben quatsch.
„Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.“
Die § 662 ff. BGB regeln also keine Dienst- und damit auch keine Arbeitsverträge.
§ 670 BGB ist auf Arbeitsverträge analog anwendbar. Voraussetzung für eine Analogie:
ergänzend zu @anon58271165:
Für Arbeitsverhältnisse ist hier, sofern keine spezielle Regelung besteht, beim Tod des AN § 613 BGB anzuwenden. https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613.html
Aus Satz 2 resultiert, daß der Anspruch des AG auf Arbeitsleistung des AN im Regelfall mit dem Tod erlöscht (ErfK, Preis, § 613 BGB Rn 5,6).
Das Erlöschen der Arbeitspflicht darf aber nicht verwechselt werden mit der Vererbbarkeit von Ansprüchen des AN ggü. seinem AG. Diese offenen Ansprüche bei Tod des AN können grundsätzlich von den Erben eingefordert werden. Dazu gehören alle Geldbeträge, aber auch einige in Geld umzuwandelnde Ansprüche wie zB Zeitguthaben und - seit einer Änderung der BAG-Rechtsprechung 2007 - auch Urlaub (ErfK, Müller-Glöge, § 620 BGB Rn 35).
Wie @anon58271165 bereits ausführlich erläutert hat, beziehen sich §§ 670 und 673 BGB nicht auf Dienstverträge, enthalten also erstmal überhaupt keine Aussagen zum Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
§ 670 BGB ist, wie er ebenfalls bereits ausführlich erläutert hat, auf Arbeitsverträge analog anwendbar. Dort geht es allerdings nicht um
alle Mutmaßungen zu § 673 BGB und wie sie zu „lesen“ sind, sind in Bezug auf ein Arbeitsverhältnis völlig überflüssig, da nicht anwendbar.
Wenn du Dir die von @anon58271165 dargestellten Kriterien anschaust, wirst Du zur Kenntnis nehmen müssen, das lt. Rechtsprechung für diesen Sachverhalt keine planwidrige Regelungslücke besteht, da der Sachverhalt im Gesamtzusammenhang der Dienstverträge (§§ 611 - 630 BGB) und dort wie von mir aufgeführt insbesondere in § 613 BGB geregelt ist.