Im Kurierverkehr soll es üblich sein, dass in den Arbeitsverträgen eine Vereinbarung getroffen wird, nach der ein Fahrer bei einem von ihm verursachten Unfall (keine grobe Fahrlässigkeit) den Schaden z.B. in Höhe einer Selbstbeteiligung (z.B. 800,00 EUR) selbst tragen muss.
Eine solche Abrede bedeutet doch für den Arbeitnehmer ein unkalkulierbares Risiko. Die Löhne sind niedrig und schon bei kleineren Schäden kommen schnell einige hundert EUR zusammen.
Ich habe dazu gefunden:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/arbeitsrecht-berufskraftfahrer-selbstbehalt-bei-kfz-haftpflichtversicherung_045409.html
„So ist für leicht fahrlässig verursachte Schäden eine Haftung des Arbeitnehmers grundsätzlich ausgeschlossen.“
Fragt sich nur, ob der Kurierfahrer angestellt oder Scheinselbständig als angeblicher Subunternehmer arbeitet.
Hallo,
in Arbeitsverträgen der Logistikbranche steht oft eine Menge rechtswidriges Zeugs drin. Zwar gibt es grundsätzlich in D keinen gesetzlichen Haftungsausschluß bzw. -Reduzierung, aber die Rechtsprechung hat das Risiko eingegrenzt.
Und zumindest für DGB-Gewerkschaftsmitglieder gibt es für das verbleibende Restrisiko eine günstige Möglichkeit, sich zu schützen:
https://www.guv-fakulta.de/
&Tschüß
Wolfgang
Verlangen kann der Arbeitgeber viel und seiner Kreativität sind keine Grenzen gesetzt.
Gesetzlich ist das natürlich nicht erlaubt. Nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz ist, lt. geltende Rechtssprechung Schadenersatz durch ihn einforderbar. Hier kam schon der Hinweis, sich als Kraftfahrer über die Gewerkschaft bei der Guv/Fakulta zu versichern. Das ist ein Jahresbeitrag von 21 Euro und lohnt sich, um gegen solche Forderungen vorzugehen. Im übrigen kann ein Arbeitsvertrag von seiner Rechtswertigkeit keine Gesetze aushebeln. Die dort getroffenen Vereinbarungen zum Schadenersatz bei jedem Unfall, sind also vom Arbeitgeber nicht einklagbar.