Muss ein Investor tatsächlich keine Ertragssteuer rückwirkend zahlen?

Folgender Sachverhalt: Es besteht eine GmbH & Co. KG an der ich und ein weiterer beteiligt sind. Nun soll ein Investor beitreten.

Der Beitritt erfolg mit schuldrechtlicher Rückwirkung zum 01.01.2013. D.h. Gewinn & Verlust schuldrechtlich ab 01. Januar.

Problem ist die Ertragssteuer, da grds. bei der Ertragssteuer keine Rückwirkung stattfindet. Müssen wir als Gründer nun die komplette Ertragssteuer übernehmen, obwohl der Investor die Gewinnen ab 01.01.2013 schon einsammelt?