Muß i d. Arbeitgeber v. meinen Rückenprobl. erzäh?

Ich habe vom Arbeitsamt Bewerbungsvorschläge bekommen, habe aber das Problem das ich momentan gerade sehr (aber auch generell) Rückenprobleme habe (momentan, nach dem Aufstehen steife LWS, schon länger, brennende Schmerzen bei Arbeiten in Vorhalteposition, habe deswegen auch schon viele Krankschreibungen gehabt, was dann über kurz oder lang zu einer Kündigung geführt hat) das Problem ist das der Ortho-Termin erst in zwei Monaten WAR, gehe mittlerweile, jetzt, demnächst eine Woche ins Krankenhaus deswegen, ich hatte mich trotzdem versucht zu bewerben und bin zu Vorstellungsgesprächen, habe den Leuten aber versucht klarzumachen das ich Rückenprobleme habe und leichtere Tätigkeiten suche, woraufhin die Bewerbungsfirma dies dem Arbeitsamt mitteilte und ich dann vom Arbeitsamtsbetreuer gesagt bekommen habe, wenn ich das Erzähle is das ja klar das das so nichts wird. Wenn ich das weiter so mache, würden sie mir ne Sperre reinhauen. Meine Frage ist jetzt: Laut meinem Wissen muss ich sogar gesetzlich dem Arbeitgeber von meinen Rückenproblemen erzählen. Kann das jemand bestätigen? Außerdem möchte ich noch wissen, sollte es zu einem Streitfall werden, zu welchem Rechtsanwalt muss man da gehen und ist dafür die Rechtsschutzversicherung zuständig? Einen Anwalt gestellt bekam man nur bei ALG2? Richtig? Danke schon mal für Antworten.

Sinnvollerweise sollte natürlich als erstes das Arbeitsamt darüber informiert sein, damit das bereits bei der Vermittlung berücksichtigt wird. Dem potentiellen Arbeitgeber müssen Einschränkungen mitgeteilt werden die sich auf die auszuübende Tätigkeit beziehen. Bei Streit mit dem Amt helfen Beratungsstellen bei sozialverbänden und Gewerkschaften - die gwähren Mitgliedern auch Rechtsschutz . Bei einer Rechtsschutzversicherung kommt es darauf an ob sozialrechtsstreitigkeiten mit versichert sind

Alles Gute

Hallo, ich kann leider nicht helfen.
Gruß
Cress

Hallo,

lassen Sie von einem Arzt den Grund Ihrer Rückenprobleme feststellen und Atestieren. Mit dem Atest gehen Sie dann zu Ihrem Sachbearbeiter und lassen Sich zum Arbeitsmedizinischen Dienst schicken. Die stellen dann fest, welche Tätigkeiten Sie ausüben können.
Sollten Sie, auf Grund Ihrer Erkrankung, Ihren jetzigen Beruf nicht mehr ausüben können, können Sie einen Antrag auf „Rehabilitation zur teilnahme am Arbeitsleben“ stellen.
Grundsätzlich sind Sie nicht verpflichtet, überhaupt jemanden von Ihren Krankheiten zu erzählen, aber man wird heute eh zur Einstellungsuntersuchung geschickt bevor man eigestellt wird; und wenn dann gelogen hat, kommt es eh raus.

Gruß Bukatcho

Hallo,

ich kenne keine direkte und generelle gesetzliche Verpflichtung, die dem Bewerber sagt, dass er unaufgefordert seine Krankheiten offenzulegen hat. Es kommt immer auf den Einzelfall an. Bei Erkrankungen, die zur dauerhaft fehlenden Eignung führen, sollte der Bewerber schon ungefragt darauf hinweisen. Dies scheint in Deinem Fall ja so zu sein.

Im Streitfall sollte man sich an einen Anwalt für Arbeits- und Sozialrecht wenden. Falls Deine Rechtsschutzversicherung das Gebiet abgedeckt, dann übernimmt diese auch die Kosten. Im anderen Falle kannst Du Prozeßkostenhilfe beantragen. Die bekommt man unter bestimmten Vorausetzungen und dann nicht nur als ALG-2-Bezieher.

Gruß W.

Hallo,

lassen Sie sich eine Bescheinigung über Ihre gesundheitlichen Beschwerden vom Hausarzt geben. Mit dieser Bescheinigung beantragen Sie eine Untersuchung bei zuständigen medizinischen Dienst der Bundesagentur. Der soll Ihre Erkrankungen nochmals bestätigen. Mit diesen Bescheid gehen Sie zu Ihrem Arbeitsberater bzw. zu seinem Vorgesetzten und beschweren sich darüber, das er geraten hätte im Bewerbungsgespräch die Unwahrheit zu sagen und drohen Sie einfach mit einer Anzeige wegen Nötigung und Anstiftung zur falschen Aussage. Das wirkt immer.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl

suchen Sie einen RA für Arbeitsrecht auf. MfG Peter A. Hoppe

Hallo,
Sie müssen lediglich solche Krankheiten mitteilen, deren Vorliegen Sie daran hindert in Zukunft ihre Arbeitsleistung dauerhaft zu erbringen. Es kommt dann auch eben auf die Tätigkeit an, wenn Sie z.B. im Lager eingesetzt werden und dauerhaft nichts heben dürfen, besteht durchaus Mitteilungspflicht.
Im Streitfall benötigen Sie eine Rechtsschutzversicherung die das Arbeitsrecht abdeckt. Dies bieten die meisten Versicherungen auch an. Wenn Sie befürchten längerfristig mit dem Rücken Probleme zu bekommen, ist dies sicherlich empfehlenswert. Denn eine krankheitsbedingte Kündigung ist für den Arbeitgeber nicht so einfach, sofern Sie auch noch woanders in der Firma eingesetzt werden könnten.
MfG
Alex

Hallo Füfmann,
also wenn Sie generell und auch momentan „Rückenprobleme“ haben, sind Sie ARBEITSUNFÄHIG. Also, erst auskurieren dann bewerben. Reichen Sie bei der AA eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, dann sollten die laufenden Vermittlungsvorschläge erst einmal gestoppt werden und KEINE Sanktionen anfallen.

Als Arbeitgeber möchte ich folgendes ergänzen:
Wenn sich bei mir jemand bewirbt, frage ich nach ob gesundheitliche Gründe gegen eine Ausübung der sprechen. Sollten Sie diese Frage mit JA beantworten, werde ich sicherlich von einer Beschäftigung absehen. Übrigens, sollten in den ersten 6 Monaten Gründe für eine Kündigung bestehen (das können Fehlzeiten aber auch bspw. mangelnde Motivation oder Arbeitsleistung etc. sein) besteht sowieso kein Kündigungsschutz und das Beschäftigungsverhältnis kann vom AG jederzeit fristgemäß gelöst werden. Sollte ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen worden sein, wird die Befristung einfach nicht verlängert und das Beschäftigungsverhältnis endet automatisch.

PS: Irgendwie werde ich den Verdacht nicht los, daß keine besondere Motivation zum Antritt einer Arbeitsstelle besteht…

MfG
mrofranken

Hallo
Sorry, ich kann dazu leider keine Aussage treffen.
MFG
Marcjue

Wenn das Arbeitsamt die Rückenprobleme kennt, dann darf es Sie gar nicht dorthin vermitteln, wo keine leichte körperliche Tätigkeit verlangt wird. Die Vermittlungsbemühungen waren also Fehlvermittlungen.
Den AG würde ich auf das Problem hinweisen - andererseits riskiert man wegen arglistiger Täuschung eine (fristlose) Kündigung.
Eine Sperrzeit ist nicht zu befürchten, da das Arb.amt die Probleme kennt und keine Fehlvermittlungen vornehmen darf. In Sperrzeitfragen kennen sich die Vermittler nur ausnahmsweise aus - die richtigen Leute hierfür sitzen dort, wo die Alg-Anträge bearbeitet werden. Dort - und nur dort - erhält man/frau die richtige auskunft.
Keine Rechtsschutzversicherung übernimmt Streitfälle aus dem Sozialrecht (dies liegt hier vor), weil die Behörden (also auch das AA) zur Auskunft und Beratung verpflichtet sind. Die Verfahren vor dem Sozialgericht sind übrigens kostenlos; die Behörde übernimmt die Kosten. Wenn sie unterliegt, auch die Kosten des Anwaltes, den der Kläger sich selbst(auf sein Kosten-risiko) beschafft hat.
Gruß Robby1

Hallo,
nein, es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitgeber etwas über die eigene Gesundheit zu erzählen. Im Gegenteil; der AG darf da auch nicht nach fragen. Er darf auch vom Betriebsarzt keine Diagnosen erfahren, nur, ob der Arbeitnehmer für die zugedachte Tätigkeit geeignet ist oder nicht.
Daher würde ich da schön den Mund halten. So versauen Sie sich ihr ALG nicht.
Ich weiss nicht, welchen „Streitfall“ Sie meinen. Bei Theater mit der Arbeitsagentur hilft ein Anwalt, der auf das Verwaltungsrecht spezialisiert ist. Rechtsschutz müsste eigentlich das übernehmen. Sollte man aber vorher abfragen.
Ob man einen Anwalt gestellt bekommen kann, hängt vom Einkommen ab. Das kann das Gericht beantworten, und diese Frage kostet nix.

Gruß
Paul

ja musst du, um arglistige täuschung zu vermeiden.
gruß paule

Hallo, leider bin ich rechtlich nicht so bewandert, deshalb musst du schon deswegen deine Rechtsschutzversicherung anrufen - die machen ja auch kostenfreie Vorgespräche und prüfen, wie erfolgreich eine Klage ist. Ob dir vom Arbeitsamt sowas zusteht weiß ich nicht - wäre auch ein wenig zweifelhaft, denn warum sollten sie sich das Leben selbst schwer machen. Daher besser über die Rechtsschutzvers. oder, falls du in einer Gewerkschaft, kannst du auch dort Rechtsberatungen bekommen. Beim Vorstellungsgespräch die Rückenprobleme ansprechen ist natürlich mit verschiedenen Augen zu sehen. Willst du den Job, musst du ja auch was dafür tun und dann gleich mit Rückenproblemen anfangen ist schon blöd. Willst den Job nicht - oder meinst du ihn wegen deiner Rückenprobleme nicht zu schaffen, solltest du dir ärztliche Attests besorgen, damit das Arbeitsamt dich nicht als Drückeberger abstempelt(oder auch der neue AG dich besser einstufen kann). Wenn du in der Arbeitslosigkeit krankgeschrieben bist, brauchst du ja auch den ganzen Bewerbungskram nicht machen. Vielleicht kannst du ja auch was für den Rücken tun - Reha, Kur , Sport etc. Viel Erfolg!

Hallo FüFmann,
ich kann mir nur schwer vorstellen, dass ein MA der BA die Leistungen kürzen will, wenn man dem AG eine Erkrankung angibt, die eine ordnungsgemäße Erledigung der zugewiesenen Arbeit verhindert.
Hast Du dem MA der BA Deine Erkrankung gemeldet und ein Attest vorgelegt? Wenn Du krank bist, kannst Du nicht vermittelt werden. Ist es möglich, dass Du schon öfters schwer nachweisbare Krankheiten hattest und die BA vermutet das Du simulierst? Sprich mit dem MA der BA und kläre ab, wie er auf die Möglichkeit der Kürzung kommt. Kläre den Hintergrund für diese Aussage.

Gruß
Ricko

Danke für eure zahlreichen Antworten! Ich bin definitiv keiner der nicht Arbeiten will, aber wenn man sich nach der Arbeit erstmal ne Stunde hinlegen muss um wieder Schmerzfrei zu werden macht das auf dauer Frust und keinen Spaß. Leider wird man als Zeitarbeiter öfters „verheizt“. Und wenn du dann ne mehr kannst nehmen wir halt den nächsten! Das Problem ist das Schmerzen nicht sichtbar sind wie´n gebrochner Arm. Ich hoffe nur das mir mein Techniker gelingt damit es mal etwas besser wird.

Hallo,
über alle gesundheitliche Belange muss man dem Arbeitgeber keinrlei Auskunft geben. Mehr noch: sollte der Arbeitgeber verbotenerweise danach fragen, darf man sogar lügen.
Kommt es zum Streitfall, hilft eine normale Rechtschutzversicherung leider nicht, Sie bräuchten eine für Arbeitsrechtschutz. Wenn Sie in einer Gewerkschaft sind, bekommen Sie dort Rechtsberatung.
Viele Grüße, nadomu

Erstens ist es richtig einem zukünpftigen AG mit zu teilen welche körperlichen Einschränkungen man hat.
Ein verschwiegen dieser körperlichen Beeinträchtigungenkönnte dann schließlich zu einer fristlosen Kündigung führen.
Zweitens würde ich erst mal mit dem Vorgesetzten des Arbeitsamt Betreuers sprechen und mich über diesen Mitarbeiter des Arbeitsamtes beschweren. Und darlegen das sie vom ihren Betreuer aufgefordert worden ihre körperlichen Beeinträchtigungen bei einem odr mehrere Bewerbungsgesprächen zu verschweigen!
Drittens, sollte das alles nicht fruchten und sie trotzdem eine Kürzung ihrer Bezüge hinnehmen müssen, können sie klagen. Haben sie eine Rechtsschutzversicherung über nimmt diese zu erste die Kosten bis zu Urteilsverkündung.
Haben sie keine Rechtschutzversicherung, können sie Trotzdem klagen. In diesem Fall kann man Rechmittelhilfe beim Gericht beantragen,egal ob man ALG II oder ALG I bekommt, oder in Lohn und Gehalt steht.

Sorry FüFmann,

etwas rechtsverbindliches kann ich dazu leider nicht sagen.

Meiner Meinung nach, muss man bestehende für die aufzunehmende Arbeit wichtige Informationen - wie die Einschränkung hinsichtlich Ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund der Rückenprobleme ( zeitnahes Attest eines Arztes sollte vorliegen ) - dem Arbeitgeber bei dem man sich bewirbt bekannt machen.

Andererseits kann der Sachbearbeiter der Arbeitsagentur nicht mit einer Sperre des Arbeitslosengelds drohen. Diesem müsste bekannt sein, dass Krankheiten/Behinderungen bei einer Bewerbung nicht verschwiegen werden dürfen. ( Notfalls Termin mit Leiter der Agentur vereinbaren! ).

Wie das mit der Gestellung eines Anwalts i.d.F. aussieht vermag ich nicht zu sagen.
Ich würde bei einer aus dem beschriebenen Grund verabreichten ALG-Sperre meine Rechtsschutzversicherung bemühen.

Also Rechtsschutzversicherung anrufen und um Deckungszusage bitten. Eine Beratung sollte auf jeden Fall gedeckt sein!

Der ausgesuchte Anwalt sollte Fachanwalt für Arbeitsrecht sein und Kompetenz in Sozialgesetzgebung haben.

Ansonsten wünsche ich gute Besserung und viel Erfolg bei dem Ärger!

Gruß

Ergänzung zu meiner Antwort von vorhin:

Grundsätzlich muss man Krankheiten die nicht chronisch sind bzw. die Tätigkeit in der aufzunehmenden Arbeit nicht behindern bei der Bewerbung nicht benennen.

Allerdings sollte man Krankheiten, die sich nicht mit der neuen Arbeit vereinbaren lassen (Heben+Tragen bei chr. Rückenproblemen etc.) nicht verschweigen. Spätestens in der Probezeit würden diese offensichtlich werden.

Urteil zum Thema:
Bewerber dürfen nicht verschweigen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht in der Lage sind, die gewünschte Stelle auszufüllen. Ein 57-jähriger Mann hatte sich um eine Stelle am Flughafen Frankfurt beworben, bei der er nachts und in Wechselschicht Luftfracht abfertigen sollte. Unmittelbar nach Antritt der Stelle legte der Mann mehrere Jahre alte Atteste vor, wonach er wegen verschiedener Erkrankungen nachts auf keinen Fall arbeiten soll. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrags mit sofortiger Wirkung. Der Mann klagte gegen die Anfechtung, blitzte damit aber vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht ab. Die Richter werteten es als arglistige Täuschung, dass der Bewerber seine Nachtarbeitsunfähigkeit verschwiegen hatte (Az. 8 Sa 109/11).

Bewerber müssen Erkrankungen nennen, wegen derer sie auf Dauer nicht oder nur eingeschränkt arbeitsfähig sind. Andere Krankheiten dürfen Kandidaten für eine Stelle allerdings verschweigen.

Gruß