Liebe we-weiss- was(s)er!
Ich habe eine Frage bezüglich meiner Küchen-Kunststoff-Arbeitsplatte. Leider mussten wir feststellen, dass bei unserer SieMatic Küche die Kanten der Kunststoff-Arbeitsplatte (komplett weiße Küche) nach 3,5 Jahren gelb wurden (liegt wohl am verwendeten Kleber). Daraufhin ging ich zum SieMatic Händler. Dieser sagte, dass ich die Arbeitsplatte ersetzt bekomme, jedoch für den Auf- und Abbau der Platte (ca. 500-600 Euro) aufkommen muss. Nun meine Frage: Wie sieht es rechtlich aus? Ich war ehrlich gesagt davon ausgegangen, das der Auf- und Abbau von SieMatic übernommen wird. Liege ich in meiner Annahme richtig? Vielen Dank für Eure Hilfe!
Garantie ist nicht gesetzlich geregelt, daher lohnt sich ein Blick in die Garantiebedienungen und die Laufzeit der Garantie.
Was Naseweis damit sagen will: Die zweijährige gesetzliche Gewährleistung (§438 BGB) ist rum. Was darüber hinausgeht, kann jeder Händler selbst festlegen (§443 BGB).
Es gelten natürliche die Garantiebedingungen zum Kaufzeitpunkt. Die sollten Bestandteil des Vertrags gewesen sein.
Gruß,
Kannitverstan
Soweit ich weiß steht bei SieMatic folgendes:
„SieMatic“ gewährt eine 5-Jahres Garantie für die Verarbeitungsqualität und Funktionssicherheit auf alle selbsthergestellten Küchenmöbelteile."
Heißt das wir müssen für Auf- und Abbau trotzdem aufkommen?
ja nach Art des Küchenkaufes könnte es sich auch um 5 Jahre Gewährleitung handelt.
Was bedeutet das genau? Müssen wir Auf- und Abbau zahlen?
Die gesetzliche Haftung für Sachmängel für gekaufte Waren beträgt zwei Jahre. Bei einer Einbauküche sind es aber in der Regel fünf Jahre. Vorausgesetzt, die Küche wurde vom Händler für den Kunden individuell geplant, geliefert und auch montiert. Dann hat der Käufer mit dem Verkäufer nämlich keinen Kaufvertrag, sondern einen Werkvertrag abgeschlossen. Und dafür gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch eine wesentlich längere Frist.
Ansprechpartner bei der Haftung für Sachmängel ist der Verkäufer, niemals der Hersteller!
(Quelle: Stiftung Warentest)
Bedeutet dies, dass der Verkäufer durch den abgeschlossenen Werkvertrag die Kosten für Auf- und Abbau zahlen muss?
Ist denn das Folgende der Fall gewesen?
Wenn weiter nichts in den Garantie-papieren etc. steht, ja dann scheint es so.
Dennoch würde ich noch mal mit dem Support oder ähnlichem der Firma telefonieren, eigentlich lässt sich da immer was machen.
Ansonsten mal bei der Verbraucher Zentrale reinschauen.
Es ist doch hier völlig unklar ob ein Werkvertrag vorliegt !
das weißt weder Du noch wir im Forum.
Kann sein, kann nicht sein. Es kann sehr wohl ein Kaufvertrag „Küchenlieferung mit Montageleistung“ gewesen sein.
Die Abgrenzung ist nicht so klar, wann was vorliegt. daran hat sich auch schon der BGH abgearbeitet.
Je mehr Planungsleistung, je mehr individuelles in Art und Zuschnitt der Küche, desto eher wäre es wohl ein Werkvertrag.