Hallo, mein Chef sagte mir, dass ich heiligabend und silvester arbeiten muss. Ich arbeite in einer Bäckerei und der Arbeitstag ginge bis 13 Uhr. Allerdings soll ich schon morgens um 2 Uhr anfangen. Muss ich wirklich an beiden Tagen arbeiten. ???
Warum denn nicht? Weder Sylvester noch Heiligabend sind Feiertage. Hat sich nur so eingebürgert. Viele Arbeitnehmer müssen für diese Tage nur einen halben Tag Urlaub nehmen, den anderen halben Tag „schluckt“ der Arbeitgeber.
In diesem Jahr fallen beide Tage auf einen Wochentag. Es sind also normale Arbeitstage.
Viele Grüße
Gesine
Hallo,
das kommt immer auf den Arbeitsvertrag bzw. auf die geltenden Tarifverträge an.
Ohne Nachzuschauen würde ich aber sagen, das die Arbeit an solchen Tagen für einen
Bäcker typisch ist und daher auch zulässig.
Hallo,
das:
Weder Sylvester noch Heiligabend sind Feiertage
ist nicht richtig,denn im Bankgewerbe sind diese Tage Feiertage.
Auch in vielen anderen Branchen werden Heiligabend und Sylvester ab 14 Uhr als Feiertag gewertet und auch entsprechend bezahlt.
Dann sollte Herr anonym mal schauen, was der Unterschied zwischen Bankarbeitstagen und Feiertagen ist. Im Übrigen sprechen wir hier von Bäckereien und nicht von Banken.
Du meinst, ohne nachzudenken?!
Hi,
ich kenne es aus eigener Erfahrung im Einzelhandel, dass gearbeitet wird an den beiden Tgen. Bei uns war es dazu noch so (im Unterschied zu Edeka und Co), dass des vorbestellungen gb, und um die abarbeiten zu können, wurden die Nächte durchgearbeitet - je nach Abteilung und Wochentag, auf den Heiligabend bzw. Silvester fielen, 1-3 Nächte.
die Franzi
komisch, dass ich im „Bankgewerbe“ immer an Silvester das Meiste zu tun hatte … na gut, nicht als Standard-Dorf-Filialen-Leiter …
PS Ich bin ein anderer Anonym !
Hallo!
Und das ist Dein erstes Jahr in der Bäckerei ?
Normale Arbeitstage, und es wird doch sowieso nur bis Mittags gearbeitet.
Also ist man Heiligabend zur Bescherung lange schon zuhause. Ebenso zum Silvesterfeuerwerk !
MfG
duck313
Für Arbeit an den genannten Tagen ist kein kein Problem ersichtlich.
Allerdings besteht ein Problem bezüglich der angeordneten Arbeitszeit und -länge:
Die zuletzt geltenden Regelungen zum Nachtbackverbot basieren auf dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 23. Juli 1969 (BGBl. I S. 937). In den §§ 5 und 7 dieses Gesetzes war festgelegt, dass in Räumen, welche der Herstellung von Brot, Brötchen und Kleingebäck dienen, in der Zeit von 22:00 Uhr bis 4:00 Uhr jegliche Tätigkeit verboten war und dass die Backwaren vor 5:45 Uhr nicht ausgeliefert werden durften.
Mit der Änderung des Ladenschlussgesetzes zum 1. November 1996 wurde auch die Arbeit in Bäckereien und Konditoreien neu geregelt. Hier gelten seitdem, wie für alle anderen Betriebe in Deutschland auch, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, in dem auch die Nachtarbeit geregelt ist. Das Nachtbackverbot wurde damit aufgehoben. Eine Ausnahme für Backbetriebe blieb jedoch bestehen: während allgemein der Zeitraum zwischen 23:00 Uhr und 6:00 Uhr als Nachtzeit definiert ist, gilt dies dort für den Zeitraum von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr.
(Beide Quellen: Wikipedia)
Zudem werden 11 Stunden Arbeitszeit eingefordert, die sich durch die gesetzlich angeordneten Pausen von 0.5 Stunde nch 6 Stunden und 0.45 Stunde nach 10 Stunden auf 1.15 Stunden summieren und den 11 Stunden Arbeitszeit noch hinzugefügt werden müßten.
Da erhebt sich die Frage ob die Forderung des AG in diesem Umfang zulässig ist. ramses90
Ja , ich bin erst seit dem Frühjahr in der Bäckerei. Mir geht es auch nicht so um das Arbeiten, meine Schicht fängt morgens um 2.00 Uhr an und endet um 12.00 Uhr . Danach sind die Tage für mich gelaufen.
Grundsätzlich: Ja.
Über die zulässige Dauer der Arbeitszeit kann man hier wenig sagen, weill ggf. tarifliche Regelungen hineinspielen.
Das ist z.B. dann der Fall, wenn die regelmässige Arbeitszeit 8 Stunden/ Tag ist. Dann darf der Arbeitgeber nur maximal 2Std. Mehrarbeit verlangen und das auch nur maximal 5 mal im Monat.
Leider hält sich der Gesetzgeber zur Arbeitszeitregelung SEHR zurück.
Gesetzliches Höchstmass sind 60 Stunden Arbeitszeit (ohne Pausen) innerhalb von 5 Tagen. Danach sind mindestens 24 Stunden Freizeit bis zum nächsten Dienstbeginn zu gewähren.
Handwerksberufe sind hier einigermassen gut dran. Viel schlimmer ist es in Berufen mit Schichtdienst und durchgehendem Einsatz wie z.b. in Pflegeberufen.
Dies sind Werte aus meiner persönlichen Erfahrung ohne juristischen Hintergrund.
schau mal weiter unten
Ok, tausche ein y gegen ein i. Danke für die Korrektur.
Gesine, die tatsächlich den ollen Kater und den verrückten Vogel im Kopf hatte.
Hallo,
diese manteltarifspezifische Bezeichnung „Bankfeiertage“ führt in die irre, denn es sind rechtlich nur vom AG gewährte „zusätzliche arbeitsfreie Tage“.
Der 24. und 31.12. sind keine gesetzlichen Feiertage und somit - wenn sie auf Mo. - Sa. fallen - grundsätzlich normale Werktage.
Eine Freistellung für diese Tage gibt es nur auf Grundlage eines Tarifvertrages, eines Arbeitsvertrages oder als freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Dabei wird durchaus in vielen Tarif- oder Arbeitsverträgen eine „Beteiligung“ des AN in Stunden verlangt.
Im Übrigen gibt es auch im Bankgewerbe Arbeitgeber, bei denen es keine Freistellung für diese Tage gibt und auch in Tarifverträgen (zB § 3 MTV Genossenschafts-/Raiffeisenbanken) sieht Öffnungsklauseln für eine Beschäftigung am 24./31.12. vor.
Im Bäckerhandwerk gibt es überwiegend allgemeinverbindliche Tarifverträge. Ob und falls ja in welchem Umfang hier Regelungen zum 24./31.12. vereinbart wurden kann man bei der zuständigen Gewerkschaft NGG erfragen, so man denn Mitglied ist.
&Tschüß
Wolfgang
Hallo Sumse 67
Das sind ganz normale Arbeitstage.
Für einen Bäcker waren die (vor)-Feiertage schon immer die arbeitsreichsten Tage.Gerade zu Weihnachten und Sylvester waren wir froh wenn wir schon nach 12 Stunden Feierabend hatten. 14-15 Stunden waren aber keine Seltenheit.
Gehört einfach mit zum Job.
Mit mehr maschineller Fertigung und computergesteuerten kombinierten Frostern und Backöfen auch in kleinen Handwerksbäckereien, ist es heute um einiges einfacher die Menge zu produzieren, die an diesen Tagen von den Kunden verlangt wird.
Hallo,
schon beeindruckend, soviel Fehler in einem Posting.
Der gesetzliche Rahmen für die Arbeitszeit beträgt 48 Std./Woche
Ein AG kann innerhalb eines Monates sogar durchgehend 60 Std./Woche verlangen. Der gesetzliche Ausgleichszeitraum beträgt 6 Monate oder 24 Wochen und kann tariflich auf bis zu 12 Monate verlängert werden.
Die 60 Std. können in 5, 6 oder (wenn Sonntagsarbeit zulässig ist) 7 Tagen abverlangt werden.
Quatsch. Die Vorschriften für die Mindestfreien Tage kennen keine Koppelung mit der geleisteten Arbeitszeit. Bei kreativer Gestaltung der freien Tage sind (wenn Sonntagsarbeit zulässig ist) ca. 20 tage Arbeit am Stück möglich.
Das merkt man.
Kopfschüttelnd
Wolfgang
Jetzt habe ich mich auch noch zu einem Fehler auf die Schnelle hinreissen lassen:
Natürlich ist diese Aussage von odo doppelt falsch, denn 60 Std. Arbeitszeit in 5 Tagen sind gar nicht zulässig. Die 60 Std. gesetzliche Höchstarbeitszeit pro Woche können natürlich nur innerhalb von mindestens 6 Tagen abgefordert werden.
&Tschüß
wolfgang
Klar, in Gastronomie und Bau und anderen Berufen können die Arbeitszeiten abweichen. Eine generelle Freistellungspflicht gibt es nicht. gibt genug leute die an diesen tagen arbeiten müssen…zumal heiligabend und Silverster selbst nicht als gesetzliche feiertage gelten…manche arbeitgeber bieten aus Kulanz an, dass man nur den halben tag arbeiten muss…aber da dein Abreitstag um 13 uhr endet
stell dir vor, die leute konnten keine brötchen mehr kaufen…oder busfahrer würden zu hause bleiben