Muss ich Urlaub nacharbeiten?

Hallo!
Ich bin in der Probezeit und habe nach 5 Tagen Urlaub gefragt. Der Urlaub wurde mir genehmigt und nach den etwas über 3 Monaten, die ich bereits im Betrieb bin, habe ich auch den Anspruch auf diese 5 Tage schon zusammen.
Nun sagte mein Chef, ich solle die 5 Tage (30 Stunden) nacharbeiten. Kann ich das ablehnen?
Dazu sollte ich vielleicht noch sagen, dass mir der Job nicht wirklich zusagt, und ich sowieso kündigen möchte.
Es ist mir also relativ egal, ob das einen guten Eindruck macht oder nicht.
Ich soll diese 30 Stunden auch, wie mir gesagt wurde, im Oktober nach holen. Das würde bedeuten, dass ich 3 Wochen lang jeweils 8 Stunden arbeiten muss (wenn ich eben 2 Stunden dran hänge).
Theoretisch wäre das ja kein Problem. Und ich würde die Zeit auch bezahlt bekommen, aber ich habe mich ja bewusst (und aus persönlichen Gründen) für 30 Stunden die Woche entschieden.

Kann mein Chef von mir verlangen, dass ich diese 30 Stunden nach arbeite? Obwohl ich dafür Urlaub eingereicht habe? Der Urlaub wurde wie gesagt ja auch genehmigt und von „Urlaubskonto“ abgezogen.

Vielen Dank!

Hallo!

Da liegst Du aber falsch.
Es gibt in der Probezeit keinen Urlaubsanspruch, heißt in den ersten 6 Monaten gibt’s keinen.
Natürlich kann er gewährt werden, aber zu den Bedingungen des Chefs.
Und hier gibt er keinen , er verlangt Nacharbeit an den übrigen Tagen.

ein Abzug vom „Urlaubskonto“ geht aber m. E. nicht.
es geht nur eins von beiden, entweder rechnet er die gewährten 5 Tage doch auf den späteren Urlaubsanspruch an oder er verlangt Ausgleich durch Mehrarbeit.
Und wie gesagt, das ist reines Zugeständnis des Chefs, er muss keinen Urlaub gewähren ( die wenigen Ausnahmen aus persönlich-familiären Grund mal weggelassen)

Das ist OK.

Was anderes ist es wenn man in der Probezeit kündigt oder gekündigt wird. Dann bekommt man schon anteilig Urlaub, der dann abgegolten wird.

MfG
duck313

Also, das findet man aber über all anders! Urlaub darf man nehmen!
(quelle: http://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/urlaub-in-der-probezeit/03/ ) und etliche weitere…

  1. MYTHOS: KEIN URLAUB WÄHREND DER PROBEZEIT

Bei vielen Arbeitnehmern herrscht immer noch der Irrglaube, Urlaub sei während der Probezeit generell ausgeschlossen. Hier muss ganz klar gesagt werden: Das stimmt so nicht! Richtig ist: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (dazu gleich). Dies steht in der Vorschrift des § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).

Das BurlG regelt allerdings nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser umfasst 24 Werktage, wobei dabei auch die Samstage erfasst werden. Bei einer 5-Tage Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub somit 20 Arbeitstage. Soweit im Arbeitsvertrag ein darüber hinausgehender Jahresurlaub gewährt wird, kann der Arbeitgeber für diesen gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag festlegen. Eine Einschränkung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist höchstens durch Tarifvertrag möglich, sodass bei Fehlen einer tarifvertraglichen Vorschrift jeder Arbeitnehmer gemäß § 4 BurlG nach sechs Monaten Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub hat.

Doch leider wird diese gesetzliche Bestimmung vielfach dahingehend missverstanden, dass vorher überhaupt kein Urlaub genommen werden darf bzw. überhaupt kein Anspruch auf Urlaub besteht. Dies ist nicht korrekt. Zutreffend ist vielmehr, dass ein Urlaubsanspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub anteilig bereits für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erworben wird.

Beispiel:
Arbeitnehmer A beginnt zum 01.01.2016 eine neue Arbeit und hat einen Jahresurlaub von 20 Tagen. Ist A zum 01.07. noch im Unternehmen, steht ihm der volle Jahresurlaub von 20 Tagen zu. Aufgrund des Jahresurlaubsanspruchs von 20 Tagen erwirbt A pro Monat einen Urlaubsanspruch von je 1,67 Tagen (20 Tage : 12 Monate = 1,67 Tage). Nach drei Monaten hat A sich daher schon einen Anspruch von 5 Urlaubstagen erarbeitet.

  1. VERWEIGERUNG VON URLAUB WÄHREND DER PROBEZEIT

Vom rechtlichen Urlaubsanspruch zu trennen ist allerdings die Frage, inwieweit Urlaub in der Probezeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingefordert und angetreten werden kann. Es gilt die Grundregel: Der Arbeitnehmer kann Urlaub in der Probezeit einfordern. Denn die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Gesamturlaubsplanung im Unternehmen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, gilt auch schon während der Probezeit. Allerdings kann der Arbeitgeber Urlaubswünsche, d.h. die konkrete Beantragung von Urlaub zu einem bestimmten Termin verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern dagegen sprechen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).

Die Gründe für eine Verweigerung des Urlaubs müssen also betriebsbezogen sein, d.h. mit Arbeitsablauf und -organisation zu tun haben. Dies können etwa sein:

erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Stoßzeiten, etwa zur Urlaubszeit oder gegen Jahresende
Ausfälle anderer Arbeitnehmer, etwa durch Krankheit
rechtswirksam festgelegte Betriebsferien zu einem bestimmten Termin
Urlaub von anderen Arbeitnehmern im Sinne einer nachvollziehbaren Regelung zur Urlaubsvertretung.
Die Probezeit eines neu eingestellten Arbeitnehmers stellt dagegen keinen betrieblichen Grund zur Urlaubsversagung dar! Der betriebliche Grund kann zwar durchaus mit der Probezeit bzw. der Neueinstellung zusammenhängen (z.B. notwendige lückenlose Teilnahme an einer Schulung im Rahmen der Einarbeitung). Ein im Endeffekt pauschaler Verweis („Sie sind noch in der Probezeit“) reicht aber nicht aus.

Die betrieblichen Gründe zur Versagung des Urlaubs müssen „dringend“ sein. Es reicht also nicht jede sachlich nachvollziehbare Begründung. Eine Abwägung zwischen den Urlaubsinteressen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Gründen des Arbeitgebers muss vielmehr ergeben, dass den betrieblichen Interessen der Vorzug zu geben ist. Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers nicht, muss dieser den Urlaub gewähren. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das Vorliegen von betrieblichen Gründen beweisen (Darlegungs- und Beweislast). Gelingt ihm dies nicht, ist der Urlaub zu gewähren.

oder kurz:

(quelle: http://www.sueddeutsche.de/karriere/neu-im-job-urlaub-in-der-probezeit-1.1772665 )

Zuerst die schlechte, dann die gute Nachricht: Anspruch auf den gesamten Jahresurlaub erhalten Mitarbeiter erst nach sechs Monaten im neuen Job. Doch was viele Arbeitnehmer und selbst manche Juristen nicht wissen: „Auch im ersten halben Jahr haben Sie einen Teilurlaubsanspruch“, erläutert Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Das bedeutet, pro Monat steht Job-Neulingen ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. „Für 20 gesetzliche Urlaubstage bei einer Fünf-Tage-Woche sind das 1,67 Tage pro Monat. Nach drei Monaten haben Sie damit Anspruch auf fünf freie Tage“, rechnet Hensche vor.

Und ich hatte wie gesagt auch genau die 5 Tage, auf die ich schon Anspruch hatte! :slight_smile:
Ich finde nur nirgends etwas, wie das mit dem „Nacharbeiten“ ist… Aber wenn der Urlaub mir zustand, dann gibt es ja meiner Meinung nach keine Grundlage für das nacharbeiten!

Du brabbelst.

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Hi,

das ist leider falsch, und wie es richtig ist, wurde bereits zitiert. Der volle (also in Höhe des Jahresurlaub) Anspruch entsteht nach 6 Monaten, anteilig kann man das auch vorher nehmen.

Allerdings verstehe ich nicht, warum man sich bei der Konstellation

überhaupt noch den Kopf zerbricht!

Gruß
Christa

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Weil ich da noch mindestens 14 Tage (Kündigungsfrist) hin gehen muss und da nicht 8 Stunden arbeiten will! Und ich gern wissen möchte, ob er das Verlangen kann! Da ich noch etwas Zeit überbrücken möchte bis zur Kündigung, da müsst ich dann ja in der Zeit eben nacharbeiten!

Vielen Dank auf jedenfall schonmal ich werd einfach sagen ich mach das nicht und gucken was passiert!

Eben das meinte ich: wenn es dir eh’ egal ist, dann sag, du machst es nicht, und dann wirst du schon sehen, was passiert.

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Hallo,

du sollst die Arbeit nachholen, die meisten Antworter haben wohl überlesen, dass du diese 2h täglich auch bezahlt bekommst. Es handelt sich also um bezahlte Mehrarbeit. Diese kann der Chef prinzipiell auch anordnen.
Vielleicht schaust du dir diesen Wiki-Artikel dazu an:

Hi,

ICH habe es nicht überlesen, aber DU hast wohl überlesen, dass der UP schrieb:

und insbesondere:

Er möchte einfach auch keine Mehrarbeit, der hinterlassene Eindruck ist ihm egal, also wozu der ganze Wind (ich meine seinen, nicht deinen) hier im Forum? :confused:

Gruß
Christa

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Hi!

Ganz einfach so, ohne Notsituation oder außergewöhnliche, nicht vorhersehbare Umstände?

Dafür hätte ich gerne eine Quelle!

Gruß
Guido

Sowas habe ich nie behauptet.
Wenn meine Aussage, der Chef könne prinzipiell Mehrarbeit anordnen, deiner Meinung nach falsch ist, dann belege du mir doch, dass die Aussage „Ein Chef kann prinzipiell NICHT Mehrarbeit anordnen“ richtig ist.

Aber vielleicht geht es hier gar nicht mehr ums Thema, sondern darum, dass es manchen Leuten unfassbar viel Spaß macht, Unstimmigkeiten oder Ungenauigkeiten in den Artikeln anderer Leute zu bemängeln.

Nein, es geht hier darum, dass ein Arbeitnehmer seinen Urlaub nacharbeiten soll - und in diesem Zusmamenhang ist deine Aussage vollkommener Blödsinn, denn Nacharbeit von Urlaub fällt nicht in den Bereich der Mehrarbeit, den ein AG prinzipiell anordnen kann.

Aber vermutlich geht es hier nicht mehr um Wissen sondern darum, dass sich Leute (bist du eigentlich noch MOD?) einfach nur darüber aufregen, dass ihr Sachmüll korrigiert wird.

Wenn du mit Kritik nicht umgehen kannst, dann solltest du nicht schreiben.