Also, das findet man aber über all anders! Urlaub darf man nehmen!
(quelle: http://www.kanzlei-hasselbach.de/2016/urlaub-in-der-probezeit/03/ ) und etliche weitere…
- MYTHOS: KEIN URLAUB WÄHREND DER PROBEZEIT
Bei vielen Arbeitnehmern herrscht immer noch der Irrglaube, Urlaub sei während der Probezeit generell ausgeschlossen. Hier muss ganz klar gesagt werden: Das stimmt so nicht! Richtig ist: Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (dazu gleich). Dies steht in der Vorschrift des § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das BurlG regelt allerdings nur den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Dieser umfasst 24 Werktage, wobei dabei auch die Samstage erfasst werden. Bei einer 5-Tage Woche beträgt der gesetzliche Jahresurlaub somit 20 Arbeitstage. Soweit im Arbeitsvertrag ein darüber hinausgehender Jahresurlaub gewährt wird, kann der Arbeitgeber für diesen gesonderte Regelungen im Arbeitsvertrag festlegen. Eine Einschränkung des gesetzlichen Mindesturlaubs ist höchstens durch Tarifvertrag möglich, sodass bei Fehlen einer tarifvertraglichen Vorschrift jeder Arbeitnehmer gemäß § 4 BurlG nach sechs Monaten Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub hat.
Doch leider wird diese gesetzliche Bestimmung vielfach dahingehend missverstanden, dass vorher überhaupt kein Urlaub genommen werden darf bzw. überhaupt kein Anspruch auf Urlaub besteht. Dies ist nicht korrekt. Zutreffend ist vielmehr, dass ein Urlaubsanspruch bezogen auf den gesamten Jahresurlaub anteilig bereits für jeden vollen Monat der Betriebszugehörigkeit erworben wird.
Beispiel:
Arbeitnehmer A beginnt zum 01.01.2016 eine neue Arbeit und hat einen Jahresurlaub von 20 Tagen. Ist A zum 01.07. noch im Unternehmen, steht ihm der volle Jahresurlaub von 20 Tagen zu. Aufgrund des Jahresurlaubsanspruchs von 20 Tagen erwirbt A pro Monat einen Urlaubsanspruch von je 1,67 Tagen (20 Tage : 12 Monate = 1,67 Tage). Nach drei Monaten hat A sich daher schon einen Anspruch von 5 Urlaubstagen erarbeitet.
- VERWEIGERUNG VON URLAUB WÄHREND DER PROBEZEIT
Vom rechtlichen Urlaubsanspruch zu trennen ist allerdings die Frage, inwieweit Urlaub in der Probezeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingefordert und angetreten werden kann. Es gilt die Grundregel: Der Arbeitnehmer kann Urlaub in der Probezeit einfordern. Denn die Pflicht des Arbeitgebers, bei der Gesamturlaubsplanung im Unternehmen die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, gilt auch schon während der Probezeit. Allerdings kann der Arbeitgeber Urlaubswünsche, d.h. die konkrete Beantragung von Urlaub zu einem bestimmten Termin verweigern, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Arbeitnehmern dagegen sprechen (§ 7 Abs. 1 BUrlG).
Die Gründe für eine Verweigerung des Urlaubs müssen also betriebsbezogen sein, d.h. mit Arbeitsablauf und -organisation zu tun haben. Dies können etwa sein:
erhöhtes Arbeitsaufkommen zu bestimmten Stoßzeiten, etwa zur Urlaubszeit oder gegen Jahresende
Ausfälle anderer Arbeitnehmer, etwa durch Krankheit
rechtswirksam festgelegte Betriebsferien zu einem bestimmten Termin
Urlaub von anderen Arbeitnehmern im Sinne einer nachvollziehbaren Regelung zur Urlaubsvertretung.
Die Probezeit eines neu eingestellten Arbeitnehmers stellt dagegen keinen betrieblichen Grund zur Urlaubsversagung dar! Der betriebliche Grund kann zwar durchaus mit der Probezeit bzw. der Neueinstellung zusammenhängen (z.B. notwendige lückenlose Teilnahme an einer Schulung im Rahmen der Einarbeitung). Ein im Endeffekt pauschaler Verweis („Sie sind noch in der Probezeit“) reicht aber nicht aus.
Die betrieblichen Gründe zur Versagung des Urlaubs müssen „dringend“ sein. Es reicht also nicht jede sachlich nachvollziehbare Begründung. Eine Abwägung zwischen den Urlaubsinteressen des Arbeitnehmers und den betrieblichen Gründen des Arbeitgebers muss vielmehr ergeben, dass den betrieblichen Interessen der Vorzug zu geben ist. Überwiegen die Interessen des Arbeitgebers nicht, muss dieser den Urlaub gewähren. Im Zweifel muss der Arbeitgeber das Vorliegen von betrieblichen Gründen beweisen (Darlegungs- und Beweislast). Gelingt ihm dies nicht, ist der Urlaub zu gewähren.