Habe mein Auto In Werkstatt ohne Auftrag reparieren lassen. Jetzt ist der Rechnungsbetrag meiner Meinung nach überhöht. Muss ich ohne unterschriebenen Werkstattauftrag diese erhöte Rechnung bezahlen ?
Habe mein Auto In Werkstatt ohne Auftrag reparieren lassen.
Jetzt ist der Rechnungsbetrag meiner Meinung nach überhöht.
Muss ich ohne unterschriebenen Werkstattauftrag diese erhöte
Rechnung bezahlen ?
Folgenes vorweg: Hat es evtl. eine stillschweigende Vereinbarung gegeben oder eine mündliche Vereinbarung?
Prinzipiell würde ich an deiner Stelle bestreiten, dass eine Reparatur vereinbart wurde. Dann steht Aussage gegen Aussage, und jedes „normale“ Gericht würde die Sache abweisen (Allerdings sind die Gerichte teilweise auch sehr eigenwillig und halten sich wenig an geltendes Recht).
Beachte aber, dass auch ein mündlicher Auftrag gilt! Deshalb: Immer erst einen KV einholen vor der Reparatur.
Sollte es in der Tat so sein, wie geschildert, also dass das Kfz nur zur Durchsicht in der Werkstat war und keine Reparatur veranlasst wurde ( z.B. Kundendienst), würde ich persönlich nicht bezahlen.
Nach geltender Rechtssprechung hat die Werkstatt aber ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. das Auto kann bis zur Bezahlung einbehalten werden. Dann müsste mittels einer Klage auf Herausgabe bzw. einer einstweiligen Verfügung Deinerseits das Auto „befreit“ werden.
Im Zweifelsfalle ist aber die Werkstatt verpflichtet, den Auftrag nachzuweisen.
Viel Glück
Habe mein Auto In Werkstatt ohne Auftrag reparieren lassen.
Jetzt ist der Rechnungsbetrag meiner Meinung nach überhöht.
Muss ich ohne unterschriebenen Werkstattauftrag diese erhöte
Rechnung bezahlen ?
Folgenes vorweg: Hat es evtl. eine stillschweigende Vereinbarung gegeben oder eine mündliche Vereinbarung?
Prinzipiell würde ich an deiner Stelle bestreiten, dass eine Reparatur vereinbart wurde. Dann steht Aussage gegen Aussage, und jedes „normale“ Gericht würde die Sache abweisen (Allerdings sind die Gerichte teilweise auch sehr eigenwillig und halten sich wenig an geltendes Recht).
Beachte aber, dass auch ein mündlicher Auftrag gilt! Deshalb: Immer erst einen KV einholen vor der Reparatur.
Sollte es in der Tat so sein, wie geschildert, also dass das Kfz nur zur Durchsicht in der Werkstat war und keine Reparatur veranlasst wurde ( z.B. Kundendienst), würde ich persönlich nicht bezahlen.
Nach geltender Rechtssprechung hat die Werkstatt aber ein Zurückbehaltungsrecht, d.h. das Auto kann bis zur Bezahlung einbehalten werden. Dann müsste mittels einer Klage auf Herausgabe bzw. einer einstweiligen Verfügung Deinerseits das Auto „befreit“ werden.
Im Zweifelsfalle ist aber die Werkstatt verpflichtet, den Auftrag nachzuweisen.
Viel Glück.
Hallo, ich bin kein Rechtsanwalt und darf demensprechend keine Auskünfte geben.
Aufgrund meiner Berufserfahrung kann ich aber aus der Erfahrung sagen:
a) Arbeiten, für die kein Auftrag vorliegt, müssen grundsätzlich nicht bezahlt werden
b) Grundsätzlich können Aufträge (=Verträge) auch mündlich geschlossen werden. Allerdings hat es der Auftragnehmer dann vor Gericht aber sehr schwer, den Auftragsinhalt zu beweisen. Es ist sogar unmöglich, solange kein Zeuge vorhanden ist.
Bei Reparaturaufträgen immer klar und deutlich angeben, was repariert werden soll und wie teuer das ganze werden darf. Auftragskopie mitnehmen. So kann überhaupt nichts passieren.
Schwammige Aufträge, wie z.B. „Klappern hinten beseiten“ hätten zur Folge, das da die ganze Achse ohne Rückfrage ausgetauscht werden könnte.
Also besser: „Klappergeräusch hinten lokalisieren und Kostenvoranschlag erstellen“. Oder „Geräusch hinten bis maximal 150 Euro beseitigen“
Gruß
Bürste
Habe mein Auto In Werkstatt ohne Auftrag reparieren lassen.
Jetzt ist der Rechnungsbetrag meiner Meinung nach überhöht.
Muss ich ohne unterschriebenen Werkstattauftrag diese erhöte
Rechnung bezahlen ?
Hallo,
aus meiner Kenntnis sind solche Sachverhalte immer sehr Problematisch. Um diesen Sachverhalt zu klären ist es oft nicht zu verweiden sich vor Gericht zu streiten. Dieses erreicht man indem man die Rechnung nicht bezahlt und von der Werkstatt verklagt wird oder auf herausgabe des Fahrzeugs klagt, wenn dieses ohne Bezahlung nicht herausgegeben wird. In der Regel gehen die Gerichte davon aus, dass ein Mündlicher Auftrag erteilt wurde und dagegen kann man sehr schwer Argumentieren. Aber wie in so vielen Fällen würde zunächst der Versuch eines Vergleichs stattfinden und selbst wenn man hier weniger zu bezahlen hätte, würde durch Rechtsanwalts- und Gerichtskosten am Ende nur noch mehr zu Zahlen sein. Der bessere Weg bei einer zu hoch angesehenen Rechnung ist der Weg zu einer Schiedsstelle des Kfz-Gewerbes. Hier werden Sachverständige sich deines Problems annehmen und wenn die Rechnung überzogen ist, auch für eine Regelung Hilfe leisten. Suche einfach im Internet nach „KFZ-SCHIEDSSTELLEN“, es ist bestimmt eine in deiner Nähe.
Viel Erfolg wünsche ich Dir.
Gruß
Wolfgang