Mein Sohn, Wohnsitz im Ausland, wollte sich während der
freiwilligen Ableistung seines Wehrdienstes (W 9 + 3)
verpflichten für eine bestimmte Zeit. Dazu brauchte er den
deutschen Staatsbürgerschaftsnachweis. Die entsprechende
Behörde benötigte mehr als zwei Jahre um diesen auszustellen.
Das nur weil die Mutter Nichtdeutsche EU-Staatsangehörige war.
Hätte er nicht bei einem deutschen KWEA um Musterung gebeten,
wäre nichts mit Wehrpflicht gewesen.
Das ist aber eine völlig andere Fallkonstellation, denn offenbar gab es hier nie eine Wehrerfassung (mangels gemeldeten Aufenthalts in Deutschland bei Erreichen des 17. Lebensjahres), so dass keine deutsche Wehrersatzbehörde überhaupt von der Existenz des Wehrpflichtigen wusste. Das ändert aber natürlich nichts an der trotzdem vorhandenen Wehrpflicht. Und eine Einberufung kann natürlich nicht erfolgen, solange die deutschen Wehrersatzbehörden keinen Nachweis über die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegen haben.
Sohn hat nie gemäss deutschen Gesetzen in Deutschland gewohnt.
Deutsche Klassenkameraden von ihm, die auch im Ausland wohnen,
haben nie ihren Wehrdienst abgeleistet.Auch nie einen
Musterungsbescheid erhalten.
Siehe oben, das verflixte 17. Jahr, oder auch großzügiges Ermessen bzw. die Erlaubnis für den Auslandsaufenthalt vom KWEA.
Es gibt/gab ein Natoabkommen in dem das geregelt war/ist.
Leistete man seinen Wehrdienst in dem Land ab, in dem man
wohnte, musste man die Differenz bei RÛckkehr in die BRD
nachdienen, falls diese in dem anderen Land kürzer war.
Heutzutage muss man den Dienst nur in einem Land nachweislich voll abgeleistet haben. Ein Deutsch-Türke mit beiden Staatsangehörigkeiten kann sich also entscheiden, ob er seinen 9 Monate in Deutschland oder zwei Jahre in der Türkei ableistet.
Das stimmt nicht.
Doch.
Wie kann ein Deutscher seit Geburt im Ausland lebend zur Musterung :aufgerufen werden? Meine SÖhne haben auf jeden Fall keinen :Musterungsbescheid durch die Botschaft bekommen.
Das liegt am gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere, das hier eine Überwachungslücke hat (auf Grund der geringen Fallzahlen aber zu vernachlässigen und im Zweifelsfall, wie Krieg oder Spannungsfall einfach lösbar).
Mit dem 17. Geburtstag meldet die deutsche Meldebehörde einen Wehrpflichtigen an das zuständige KWEA, zieht dieser Wehrpflichtige dann ins Ausland bleibt das KWEA weiter zuständig und es ist entsprechend der Vorgaben zur Wehrüberwachung vom Wehrpflichtigen auf Stand zu halten.
Hat der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt bei seinem 17. Geburtstag bereits im Ausland und ist er bei keiner deutschen Meldebehörde gemeldet (eine Botschaft ist keine Meldebehörde), dann erfährt das deutsche Wehrersatzwesen auch nichts von seiner Existenz. An sich ist es hier (auf Grund der klaren Vorgaben des Wehrpflichtigen zu den Pflichten während der Wehrüberwachung) die Pflicht des Wehrpflichtigen sich an die Botschaft zu wenden und seine Wehrerfassung selbst einzuleten - macht aber im Normalfall niemand, wie soll man da auch drauf kommen.
Auch ich darf nicht im Ausland Uniform anziehen, wenn ich an
einer Veranstaltung in D teilnehmen will. Die DVag oder
Uniformtrageerlaubnis gilt ab Grenze, aber nicht im Ausland.
Und? Es dürfte schon in Frage stehen, ob die Bundeswehr überhaupt die anfallenden Fahrtkosten außerhalb des Bundesgebietes zu Familienheimfahrten erstattet, da ist die Uniform doch wirklich das kleinste Problem.
Gruß Andi