Muss man zur Musterung wenn man das 3 Kind ist?

Guten Abend,

ich bin vor kurzem 17 Jahre alt/jung geworden und habe nun einen Brief vom Kreiswehrersatzamt in Koeln bekommen.

Jetzt habe ich die ein oder andere Frage.

Zuerst einmal bin ich nun seit Januar in Frankreich bei meiner Mutter wohnhaft, habe bei dem ganzem Streß vergessen mich in Koeln abzumelden( bin aber seit dem Umzug in Frankreich gemeldet).

Außerdem habe ich 2 Brüder:

-der erste hat Zivildienst geleistet vor 1,5 Jahren
-der zweite wird nächstes Jahr gemustert, bzw er geht zur Bundeswehr.
-ich würde ein Jahr nach ihm gemustert werden

Habe mich mal etwas schlau gemacht und hier folgendes gefunden:

http://www.musterungsforum.de/gesetze/wehrpflichtges…

Dies beinhaltet, dass das 3. Kind nicht gemustert werden muss.

Ich weiß noch nicht ob ich zur Bundeswehr will oder nicht. Ich möchte vorerst nur alle Möglichkeiten, die sich mir öffnen, in Betracht ziehen.

Deshalb meine Frage, sind diese Gesetze noch aktuell? Und muss das 3. Kind wirklisch nicht zur Bundeswehr?

Würde mich über eure Antworten freuen.

Mit freundlichen Grüßen,
Samuel

PS:einen schönen Abend noch!

Guten Abend,

wie Du im Gesetzestext schon richtig gelesen hast, müsstest Du als drittes Kind nicht eingezogen werden.
Allerdings entnehme ich deinem Text auch, dass einer deiner Brüder gehen wird, d.h. zur Zeit bist noch nicht das dritte Kind deiner Familie, welches dienen würde.

Es stellt sich auch erstmal die Frage, warum du zur Zeit in Frankreich bist. Gehst Du da zur Schule oder machst Du da eine Ausbilung. In diesem Fall könntest Du dich erstmal zurück stellen lassen. Denn die Bundeswehr könnte Dich nicht einziehen, so lange du zur Schule gehst bzw. eine Ausbildung machst. Jedoch solltest du Dir Deinen Musterungsbescheid genau durchlesen und dementsprechend handeln, denn wenn Du gar nicht darauf reagierst, könnte es einige Folgen mit sich ziehen. Für den Fall der Fälle würde ich auf jeden Fall mal Im Kreiswehrersatzamt anrufen und nachfragen.

Mit freundlichen Grüßen Katja

Hallo,

Es stellt sich auch erstmal die Frage, warum du zur Zeit in
Frankreich bist. Gehst Du da zur Schule oder machst Du da eine
Ausbilung. In diesem Fall könntest Du dich erstmal zurück
stellen lassen. Denn die Bundeswehr könnte Dich nicht
einziehen, so lange du zur Schule gehst bzw. eine Ausbildung
machst.

So stimmt das nicht. Bei Wohnsitz im Ausland unterliegt man nicht der deutschen Wehrpflicht. In Natoländern kann man aber unter die dortige Wehrpflicht fallen. Frankreich hat die Wehrpflicht ausgesetzt oder abgeschafft, also bei Wohnsitz in Frankreich ist das dann gegenstandslos. Anders sieht es aus, wenn man in ein paar Jahren wieder nach Deutschland zurück geht.
Jedoch solltest du Dir Deinen Musterungsbescheid genau

durchlesen und dementsprechend handeln, denn wenn Du gar nicht
darauf reagierst, könnte es einige Folgen mit sich ziehen. Für
den Fall der Fälle würde ich auf jeden Fall mal Im
Kreiswehrersatzamt anrufen und nachfragen.

Na ja, bei tatsâchlichem Wohnsitz im Ausland hat das KWEA recht wenig Möglichkeiten etwas zu machen. Seine Befugnisse enden an der Grenze.
Gruss
Rainer

Bei Wohnsitz im Ausland unterliegt man

nicht der deutschen Wehrpflicht. In Natoländern kann man aber
unter die dortige Wehrpflicht fallen.

Das ist richtig.
Aber wenn man sein Text liest, ist er immer noch in Deutschland gemeldet und damit ist er immer noch von der deutschen Wehrpflicht betroffen.

Gruss Katja

So stimmt das nicht. Bei Wohnsitz im Ausland unterliegt man
nicht der deutschen Wehrpflicht.

Nein, wieso sollte das so sein ? Was zählt ist die Staatsbürgerschaft, nichts anderes. Siehe Wehrpflichtgesetz.
Tatsächlich ist ein Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten für einen Wehrpflichtigen genehmigungspflichtig. Einfach so ins Ausland ziehen ist nicht erlaubt (wenn auch leider nicht mehr mit Bußgeld bedroht).

In Natoländern kann man aber unter die dortige Wehrpflicht fallen.

Mir ist kein einziges Land bekannt wo das so wäre. Im Gegenteil außer der Bundesrepublik gibt es ja nur noch Estland, Dänemark, Norwegen und die Türkei in denen die Wehrpflicht (teil)praktiziert wird. Und dort natürlich nur für die Staatsbürger des eigenen Landes.

Na ja, bei tatsâchlichem Wohnsitz im Ausland hat das KWEA
recht wenig Möglichkeiten etwas zu machen. Seine Befugnisse
enden an der Grenze.

Dem ist nicht so, denn die staatsbürgerlichen Pflichten enden nicht an der Grenze. Musterung und Einberufung finden auch statt, wenn jemand seinen Wohnsitz außerhalb von Deutschland hat. Und spätestens bei der Einberufung gibt es dann im Zweifelsfall den internationalen Haftbefehl, um sie durchzusetzen.

Gruß Andreas

Zuerst einmal bin ich nun seit Januar in Frankreich bei meiner
Mutter wohnhaft, habe bei dem ganzem Streß vergessen mich in
Koeln abzumelden( bin aber seit dem Umzug in Frankreich
gemeldet).

Du musst jetzt schnellstmöglich schriftlich deinen ständigen Auslandsaufenthalt vom zuständigen Kreiswehrersatzamt genehmigen lassen:

§ 3 Wehrpflichtgestz
Inhalt und Dauer der Wehrpflicht

„(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen , ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere - im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare - Härte bedeuten würde; § 12 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.“

Dies beinhaltet, dass das 3. Kind nicht gemustert werden muss.

Das ist so nicht korrekt!

§ 11 Wehrpflichtgesetz
Befreiung vom Wehrdienst

Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
2. deren zwei Geschwister
a) Grundwehrdienst von der in § 5 Abs. 1a bestimmten Dauer,
b) Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes bestimmten Dauer, […] geleistet haben[…]
Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Abs. 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Kreiswehrersatzamt zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. Er ist zu begründen.“

Da einer deiner Brüder seinen Dienst noch nicht geleistet hat trifft der Paragraph auf dich (noch) nicht zu. Gemustert werden wirst du wohl trotzdem. Wenn dein zweiter Bruder seinen Dienst geleistet hat stell den Antrag auf Befreiung vom Wehrdienst.

Gruß Andreas

Hallo,

So stimmt das nicht. Bei Wohnsitz im Ausland unterliegt man
nicht der deutschen Wehrpflicht.

Nein, wieso sollte das so sein ? Was zählt ist die
Staatsbürgerschaft, nichts anderes. Siehe Wehrpflichtgesetz.

Mein Sohn, Wohnsitz im Ausland, wollte sich während der freiwilligen Ableistung seines Wehrdienstes (W 9 + 3) verpflichten für eine bestimmte Zeit. Dazu brauchte er den deutschen Staatsbürgerschaftsnachweis. Die entsprechende Behörde benötigte mehr als zwei Jahre um diesen auszustellen. Das nur weil die Mutter Nichtdeutsche EU-Staatsangehörige war. Hätte er nicht bei einem deutschen KWEA um Musterung gebeten, wäre nichts mit Wehrpflicht gewesen.

Tatsächlich ist ein Auslandsaufenthalt von über 3 Monaten für
einen Wehrpflichtigen genehmigungspflichtig. Einfach so ins
Ausland ziehen ist nicht erlaubt (wenn auch leider nicht mehr
mit Bußgeld bedroht).

Sohn hat nie gemäss deutschen Gesetzen in Deutschland gewohnt. Deutsche Klassenkameraden von ihm, die auch im Ausland wohnen, haben nie ihren Wehrdienst abgeleistet.Auch nie einen Musterungsbescheid erhalten.

In Natoländern kann man aber unter die dortige Wehrpflicht fallen.

Mir ist kein einziges Land bekannt wo das so wäre. Im
Gegenteil außer der Bundesrepublik gibt es ja nur noch
Estland, Dänemark, Norwegen und die Türkei in denen die
Wehrpflicht (teil)praktiziert wird. Und dort natürlich nur für
die Staatsbürger des eigenen Landes.

Es gibt/gab ein Natoabkommen in dem das geregelt war/ist. Leistete man seinen Wehrdienst in dem Land ab, in dem man wohnte, musste man die Differenz bei RÛckkehr in die BRD nachdienen, falls diese in dem anderen Land kürzer war.

Na ja, bei tatsâchlichem Wohnsitz im Ausland hat das KWEA
recht wenig Möglichkeiten etwas zu machen. Seine Befugnisse
enden an der Grenze.

Dem ist nicht so, denn die staatsbürgerlichen Pflichten enden
nicht an der Grenze. Musterung und Einberufung finden auch
statt, wenn jemand seinen Wohnsitz außerhalb von Deutschland
hat. Und spätestens bei der Einberufung gibt es dann im
Zweifelsfall den internationalen Haftbefehl, um sie
durchzusetzen.

Das stimmt nicht. Wie kann ein Deutscher seit Geburt im Ausland lebend zur Musterung aufgerufen werden? Meine SÖhne haben auf jeden Fall keinen Musterungsbescheid durch die Botschaft bekommen.
Auch ich darf nicht im Ausland Uniform anziehen, wenn ich an einer Veranstaltung in D teilnehmen will. Die DVag oder Uniformtrageerlaubnis gilt ab Grenze, aber nicht im Ausland.
Ich bin damit einverstanden, dass Umzug ins Ausland während der Wehrüberwachung von vielen nicht wirklich rechtlich überdacht wird.
Anders sieht es bei den dauerhaft im Ausland wohnenden potentiellen Wehrpflichtkandidaten aus. Obwohl da die Ableistung der Wehrpflicht(+) auch nicht unbedingt eine Garantie für die Erhaltung der deutschen Staatsbürgerschaft ist.

Gruss
Rainer

Mein Sohn, Wohnsitz im Ausland, wollte sich während der
freiwilligen Ableistung seines Wehrdienstes (W 9 + 3)
verpflichten für eine bestimmte Zeit. Dazu brauchte er den
deutschen Staatsbürgerschaftsnachweis. Die entsprechende
Behörde benötigte mehr als zwei Jahre um diesen auszustellen.
Das nur weil die Mutter Nichtdeutsche EU-Staatsangehörige war.
Hätte er nicht bei einem deutschen KWEA um Musterung gebeten,
wäre nichts mit Wehrpflicht gewesen.

Das ist aber eine völlig andere Fallkonstellation, denn offenbar gab es hier nie eine Wehrerfassung (mangels gemeldeten Aufenthalts in Deutschland bei Erreichen des 17. Lebensjahres), so dass keine deutsche Wehrersatzbehörde überhaupt von der Existenz des Wehrpflichtigen wusste. Das ändert aber natürlich nichts an der trotzdem vorhandenen Wehrpflicht. Und eine Einberufung kann natürlich nicht erfolgen, solange die deutschen Wehrersatzbehörden keinen Nachweis über die deutsche Staatsbürgerschaft vorliegen haben.

Sohn hat nie gemäss deutschen Gesetzen in Deutschland gewohnt.
Deutsche Klassenkameraden von ihm, die auch im Ausland wohnen,
haben nie ihren Wehrdienst abgeleistet.Auch nie einen
Musterungsbescheid erhalten.

Siehe oben, das verflixte 17. Jahr, oder auch großzügiges Ermessen bzw. die Erlaubnis für den Auslandsaufenthalt vom KWEA.

Es gibt/gab ein Natoabkommen in dem das geregelt war/ist.
Leistete man seinen Wehrdienst in dem Land ab, in dem man
wohnte, musste man die Differenz bei RÛckkehr in die BRD
nachdienen, falls diese in dem anderen Land kürzer war.

Heutzutage muss man den Dienst nur in einem Land nachweislich voll abgeleistet haben. Ein Deutsch-Türke mit beiden Staatsangehörigkeiten kann sich also entscheiden, ob er seinen 9 Monate in Deutschland oder zwei Jahre in der Türkei ableistet.

Das stimmt nicht.

Doch. :wink:

Wie kann ein Deutscher seit Geburt im Ausland lebend zur Musterung :aufgerufen werden? Meine SÖhne haben auf jeden Fall keinen :Musterungsbescheid durch die Botschaft bekommen.

Das liegt am gesetzlich vorgeschriebenen Prozedere, das hier eine Überwachungslücke hat (auf Grund der geringen Fallzahlen aber zu vernachlässigen und im Zweifelsfall, wie Krieg oder Spannungsfall einfach lösbar).
Mit dem 17. Geburtstag meldet die deutsche Meldebehörde einen Wehrpflichtigen an das zuständige KWEA, zieht dieser Wehrpflichtige dann ins Ausland bleibt das KWEA weiter zuständig und es ist entsprechend der Vorgaben zur Wehrüberwachung vom Wehrpflichtigen auf Stand zu halten.
Hat der Wehrpflichtige seinen ständigen Aufenthalt bei seinem 17. Geburtstag bereits im Ausland und ist er bei keiner deutschen Meldebehörde gemeldet (eine Botschaft ist keine Meldebehörde), dann erfährt das deutsche Wehrersatzwesen auch nichts von seiner Existenz. An sich ist es hier (auf Grund der klaren Vorgaben des Wehrpflichtigen zu den Pflichten während der Wehrüberwachung) die Pflicht des Wehrpflichtigen sich an die Botschaft zu wenden und seine Wehrerfassung selbst einzuleten - macht aber im Normalfall niemand, wie soll man da auch drauf kommen.

Auch ich darf nicht im Ausland Uniform anziehen, wenn ich an
einer Veranstaltung in D teilnehmen will. Die DVag oder
Uniformtrageerlaubnis gilt ab Grenze, aber nicht im Ausland.

Und? Es dürfte schon in Frage stehen, ob die Bundeswehr überhaupt die anfallenden Fahrtkosten außerhalb des Bundesgebietes zu Familienheimfahrten erstattet, da ist die Uniform doch wirklich das kleinste Problem. :wink:

Gruß Andi