Hi,
die Entscheidung über das Vorrücken trifft IMMER die Klassenkonferenz. Das wird auch aus §45 (2) ganz klar. Gleich im ersten Satz: mit Legasthenie würde das Kind Förderung bekommen. Wenn die Klassenkonferenz dann entscheidet, dass das reicht, damit der Schüler erfolgreich mitarbeiten kann, darf der Schüler vorrücken, Wenn die Förderung nicht schnell genug greift, kann er trotzdem nicht vorrücken. Das entscheidet die Klassenkonferenz. Weiter wird das auch noch deutlicher erklärt.
Es gibt sicher auch in RLP nochj ein schulbezogenes Gesetz, das über der Grundschulordnung steht und die Aufgaben zB der Klassenkonferenz definiert. Da ich den Namen aber nicht weiß. kann ich das nicht ergooglen und aufführen.
die Franzi