Ich bin PDL eines ambulanten Pflegedienstes. Mein Patient hatte im Juni 2012 nach einem Schlaganfall vom Krankenhaus ein Schneidebrett mit spezieller Halterung und Messer-Führungsschiene empfohlen bekommen. Das Sanitätshaus, mit dem das Krankenhaus üblicherweise zusammenarbeitet, hatte das Rezept, welches vom Stationsarzt ausgestellt wurde, mitgenommen, und dem Herrn ein Schneidebrett zugeschickt. Er kam von Anfang an nicht damit zurecht und so hat er es nicht nutzen können. Am vergangenen Freitag, also über 9 Monate später, bekam er vom betreffenden Sanitätshaus eine Rechnung über 60€, die er bitte innerhalb 3 Werktagen zu begleichen hätte, da die Krankenkasse eine Übernahme des Hilfsmittels abgelehnt hätte.
Auf Nachfrage meinerseits beim Sanitätshaus erklärte man mir doch recht patzig, er müsse das bezahlen, schliesslich wäre er einen Vertrag eingegangen und im Kleingedruckten würde immer stehen, dass man im Falle einer Kosten-Absage den vollen Preis eigenständig aufbringen müsse. Ist das wirklich so? Oder gibt es da noch eine Möglichkeit für meinen Patienten ohne Rechnungsbegleichung aus der Angelegenheit zu kommen? Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar
Hallo Alexa,
ums kurz zu machen: Hat Ihr Patient einen Vertrag unterschrieben, oder einen Lieferschein in dem im „klein gedruckten“ die Kostenübernahme durch den Patienten geregelt ist falls die Krankenkasse nicht zahlt, muss er nach meinem dafür halten bezahlen.
Ich möchte das Sanitätshaus auch in Schutz nehmen, verständlich ist das der kranke Mensch in der Regel sein Hilfsmittel schnellstens benötigt, das Sanitätshaus ist sogar gehalten einen vorherige Genehmigung durch den Kostenträger abzuwarten. In der Realität ist das aber in den meisten Fällen nicht der Situation des kranken Menschen entsprechend. Deswegen hat sich das Sanitätshaus hinsichtlich der Kosten abgesichert. Wer gibt gerne Ware heraus ohne sicher sein zu können diese letztlich auch bezahlt zu bekommen!?
Mein Typ ist folgender, prüfen Sie einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von der Krankenkasse. Auch wenn eine Hilfsmittel keine Hilfsmittelnummer hat, oder die Krankenkasse das Hilfsmittel als Gegenstand des Täglichen Lebensbedarf einstuft, kann einen Widerspruch Sinn machen.
MfG Jochenke
Hallo… In der Regel ist es so, dass ein sanitätshaus erst etwas liefert, wenn die kostenzusage der kk vorliegt. Wie das jetzt bei diesem Schneidebrett ist, weiß ich nicht. Es kann durchaus sein das die kk so ein Hilfsmittel nicht genehmigt. Jedoch hätte der Patient auf eventuelle kosten informiert werden müssen, geschweige denn hätte ihr Patient eine Kostenübernahmeerklärung unterschreiben müssen, wo drauf steht das bei keine Kostenübernahme der kk der Patient selber bezahlen muss. Dies hätte von sanitätshaus ausgehen müssen. Ob das sanitätshaus das Geld jetzt noch verlangen kann, weiß ich leider auch nicht. Das geht dann doch eher in den rechtlichen Bereich. Mfg
Hallo alexa0172,
wenn das Sanitätshaus das Hilfsmittel an Ihren Patienten ausliefert, ohne vorher eine Kostenzusage der Krankenkasse zu haben und Ihr Patient nicht ausdrücklich darauf bestanden hat, dass er dieses Hilfsmittel nur dann geliefert bekommen möchte, wenn es die Krankenkasse bezahlt, ist er grundsätzlich in der Zahlungspflicht.
Die Frage an das Sanitätshaus sei jedoch erlaubt, ob sie Ihren Patienten darauf auch ausdrücklich hingewiesen haben!?
Arbeiten Sie mit dem Sanitätshaus immer zusammen? Dann würde ich Ihnen dringend empfehlen, hier das Prozedere ganz klar zu besprechen - ich habe das damals gemacht und es war für alle Beteiligten danach ein klarer Weg und Transparenz in dem, was ggf. auf die Patienten zukommt. Sie hatten in jedem Fall eine gute Entscheidungsgrundlage.
Ungeachtet von allem besteht eine Zuzahlungspflicht des Versicherten auch bei Kostenübernahme der Kasse.
In dem konkreten Fall würde ich das Sanitätshaus um den Schriftwechsel mit der Krankenkasse bitten, um zu erfahren, mit welcher Begründung die Kostenübernahme abgelehnt wurde. Hier ist dann ggf. schon noch ein Ansatzpunkt zu entdecken, mit der Krankenkasse erneut in die Verhandlung zu gehen und doch noch eine Kostenübernahme zu erreichen. Voraussetzung: Das verordnete Schneidbrett ist 1.) ein grundästzlich entsprechend erstattungsfähiges Hilfsmittel 2) zu der vorliegenden Diagnose Ihres Patienten passend.
Aber um ehrlich zu sein, ,ist das eigentlich die Aufgabe des Sanitätshauses… Wenn Sie Ihrem Patienten behilflich sein wollen, ist es jedoch ein gangbarer Weg.
Ich hoffe, ich kann Ihnen mit diesem „Kurzabriss“ eine Hilfe sein. Wenn weitere Fragen auftreten - bitte gerne wieder melden.
Beste Grüße
Michael
Sorry für bei Rechtsfragen kann ich nicht weiter helfen.
Hallo.
Ganz genau kann ich die Frage nicht beantworten, da ich nicht viel mit den Kosten zu tun habe. Aber im Rahmen von Bestellungen, die wir auch über Sanitätshäuser machen, habe ich die Erfahrung gemacht, dass das Sanitätshaus erst bei der Krankenkasse sich die Kostenübernahme bestätigen lassen, bevor sie etwas bestellen. Auch wenn es ein Rezept ist. Man könnte sich bei der zuständigen Krankenkasse erkundigen und nachfragen, warum sie die Kosten nicht übernommen oder nur teilweise übernommen haben. Es gibt aber einen Eigenanteil bei Hilfsmitteln. Am besten sich nochmal mit dem zuständigen Sacharbeiter bei der Krankenkasse in Verbindung setzen und evtl. mit dem Sanitätshaus zusammen.
Viel Erfolg.
M.G.
Hallo,
vielen Dank für die Anfrage.
Leider ist die Anfrage zu komplex, als dass ich sie guten Gewissens beantworten könnte.
ja ist er tatsächlich einen Vertrag eingegangen? Und bekam er überhaupt das KLeingedruckte zu lesen? Der Teufel könnte im Detail stecken.
Glaube ich nicht. In der Praxis ist es so, daß das Krankenhaus dem Sanitätshaus ohne den Umweg über den Patienten die Rezepte zukommen lässt. Also bei uns kommt es in eine Tasche, der Mitarbeiter vom Sanitätshaus holt es ab und stellt es dem Patienten zu. Mit Glück informiert er den Patienten darüber, kommt aber bei uns nur bei größeren Dingen vor. Gab es keine Information und verhält es sich so wie beschrieben, wäre kein Vertragsverhältnis zustande gekommen und der Patient muß m.E. nicht bezahlen. Auch durch die Benutzung der Sache ist meiner Meinung nach kein Vertragsverhältnis zustande gekommen, allerdings könnte im Falle einer Abnutzung der Sache ggfs das Sanitätshaus Schadensersatz verlangen, in diesem Punkt bin ich mir nicht sicher. Schließlich sind nun doch 9 Monate vergangen.
Oder hat der Patient das Rezept überreicht bekommen und er hat es selbst eingereicht (unübliche Praxis)? Dann wäre ein Vertragsverhältnis zustande gekommen, aber er hätte -wie auch immer- über das Kleingedruckte informiert werden müssen.
Zuguterletzt finde ich, macht es sich auch die Krankenkasse etwas zu einfach. Warum lehnt sie ein Hilfsmittel nach so langer Zeit einfach ab? Zwar ist das Brett unbenutzbar, aber das können die Schreibtischtäter nicht wissen. Im Grunde genommen, ist der Fall hier begründet! Besteht hier die Möglichkeit eines Einspruches?
damit kenne ich mich leider nicht aus. Tut mir leid