Hallo zusammen,
mal angenommen, eine Mietwohnung wurde einst ohne Teppich im Schlafzimmer vermietet. Mieter A verlegte daraufhin auf eigene Kosten einen Teppich. Als Nachmieter B in die Wohnung einzog erhielt er bei Besichtigung (mündlich) die Information des Vermieters, dass der Teppich im Schlafzimmer Eigentum von Mieter A sei und nicht zur Wohnung gehöre. Mieter A fragte Nachmieter B, ob er den Teppich entfernen solle oder ob dieser den Teppich übernehmen wolle. Nachmieter B entschied sich für die Übernahme. Nun möchte Nachmieter B ausziehen. Ist er verpflichtet, den Teppich zu entfernen? Im Mietvertrag gibt es dazu keine ausdrückliche Information. Die Information zur Vereinbarung zwischen Mieter A und Nachmieter B liegt dem Vermieter allerdings schriftlich vor. Was könnte schlimmstenfalls passieren, wenn Nachmieter B den Teppich nicht entfernt?
Danke für eine Antwort und Gruß
Kirsten
Hallo!
Machs nicht so kompliziert.
Ist der Teppichboden fest verlegt, also geklebt und eher schwer wieder „bodenunschädlich“ herausnehmbar ?
grundsätzlich hat der Nachmieter nun den „schwarzen Peter“. Ob Du oder er selber den Teppich verlegt hat, spielt jetzt keine Rolle mehr.
Wohnung hatte keinen Teppich und wenn Vermieter will, er soll bei Auszug raus, dann muss er raus.
Mit der Übernahme des Teppichs hat der Nachmieter auch die (mögliche) Pflicht zum Rückbau übernommen, falls VM das wünscht.
MfG
duck313
Vielen Dank für deine Antwort.
Der Teppich ist fest verklebt. Ganz so einfach zu entfernen ist er also leider nicht.
Gruß
Kirsten
Zunächst hat der Vermieter beim Abschluss des Vertrages mit B den Fehler gemacht, die „Teppichfreiheit“ auf Kosten des Mieters bei der künftigen Wohnungsrückgabe im Wohnungsübergabeprotokoll festzuschreiben.
Hier wird dieser Mangel aber dadurch geheilt, dass dem Vermieter die zwischenmieterliche Vereinbarung vorliegt. Mieter B kann also nicht mehr guten Glauben davon ausgehen, dass der Teppich zur Wohnung des Vermieters gehört. Mieter B hat also die Pflicht zur Teppich- entfernung und Wiederherstellung des vorhergehenden, ihm jedoch unbekannten Zustandes. Letzteres könnte bei der Entfernung von Kleberückständen sehr zeitaufwändig und/oder kostspielig werden. Zudem könnte noch der darunterliegende, gute(?) Bodenbelag des Vermieters beschädigt werden.
Schlimmstenfalls müßte der Nachmieter B unverzüglich Schadensersatz leisten, der über die geleistete Kaution hinausgehen kann.
Auch dir vielen Dank für deine Antwort.
Im Übergabeprotokoll an Mieter B wird der Teppich nicht erwähnt. Das ist dem Vermieter wohl durchgegangen. Diese Information erfolgte lediglich mündlich bei der ersten Besichtigung durch Mieter B und später noch mal im Gespräch. Außer Mieter B und dem Vermieter gibt es dafür keine Zeugen. Allerdings gab es die Frage des Vormieters A an den neuen Mieter B, ob A den Teppich entfernen oder drin lassen soll, da der Teppich durch A verlegt wurde und in dessen Übergabeprotokoll sehr wohl drin steht, dass er bei Auszug zu entfernen sei. Und der Vermieter hat sich wohl auch noch einmal schriftlich von A bestätigen lassen, dass es diese Absprache gab und B sich dafür entschieden hatte, den Teppich weiter zu nutzen.
Der Teppich wurde wohl auf dem nackten Estrich verklebt. Also gibt es zumindest wohl keinen hochwertiger Belag darunter, der beschädigt werden könnte.
Es gibt da zwei Arten:
Wirklich verklebt bedeutet, daß der Teppich den nächsten Atomkrieg übersteht. Jedenfalls bekommt man ihn ohne schweres Gerät nicht raus.
Daneben kann man Teppiche auch fixieren. Ist prinzipiell ähnlich wie kleben, aber später wieder entfernbar. Die Fixierung ist daher meist wasserlöslich.
Daher sollte man erstmal prüfen, wie der Teppich auf Wasser reagiert - sofern der Untergrund denn wasserfest ist.
Es muss heißen … „im Wohnungsübergabeprotokoll nicht festzuschreiben…“
Jetzt wird es kompliziert.
Die Rückbaupflicht besteht auch für den Bodenbelag, den der Mieter von einem Vormieter übernommen hat. Nicht hingegen bezieht sich die Rückbaupflicht auf einen bereits bei Mietbeginn vorgefundenen
Teppichboden.
Eine Rückbaupflicht kann aber entfallen, wenn die Maßnahmen dazu dienten, die Räume in den vertraglich geschuldeten Zustand zu versetzen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__535.html
Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen
Hier Rdnr.13 https://openjur.de/u/98140.html
Ein Teppichboden kann zudem dann Gebäudebestandteil sein, wenn das Gebäude ohne den Teppichboden nicht bezugsfertig ist. Der Teppichboden wird dann zur Herstellung des Gebäudes eingefügt, um es bewohnbar zu machen. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Teppichboden direkt auf dem Estrich liegt (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 1 VHB 84, Rn 10).
Von daher sehe ich durchaus ein Schlupfloch. Denn der Vermieter ist ja originär für die Nutzungsfähigkeit der Mietsache verantwortlich. Sich einfach aus der Affäre zu stehlen, indem er diese Pflicht auf den Mieter abwälzte, war u.U. nicht rechtens. Womit auch der Nachmieter möglicherweise eben nicht in der Pflicht steht, den Teppichboden zu entfernen. Ich würde in Deiner Situation eine Teilung der Arbeit und Kosten anstreben, falls der Teppichboden nicht durch wenige Handgriffe zu entfernen ist.
Unabhängig davon kann jeder Fachanwalt weiterhelfen.
Gruß
vdmaster
Der Vermieter ist nicht gerade großzügig und gibt kein Geld aus, wenn er nicht unbedingt muss. Vermieter und Mieter B sind auch nicht mehr die besten Freunde . Daher ist kein Entgegenkommen zu erwarten. Der Vermieter besteht auf Entfernen des Teppichbodens. Er argumentiert, dass nachweislich der Bodenbelag des Schlafzimmers von Vormieter A ins Eigentum von Mieter B übergegangen ist.
Die Vorgeschichte der Wohnung bzw. des Raumes ist nicht bekannt. Das Haus ist bestimmt schon 40 Jahre alt. Was vor dem jetzigen Teppich dort gelegen hat und wem das gehört hat - keine Ahnung. Irgendetwas war es aber sicher, denn auf blankem Estrich wohnt schließlich niemand. Es ist auch nicht so, dass die Wohnung ansonsten keinen Bodenbelag hat. In der Küche liegen Fliesen, im Rest der Wohnung Parkett. Nur das Schlafzimmer hat den erwähnten Teppich.
Für den zukünftigen Mieter C (der nun einzehen will) ist die Mietsache offensichtlich auch ohne (den aktuellen) Teppich in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand. Der hat wohl ganz eigene Vorstellungen vom Bodenbelag, den er im Schlafzimmer haben möchte und will sich den auf eigene Kosten dort verlegen.
Was Mieter C möchte, wo ansonsten ordentlicher Bodenbelag liegt und welcher Bodenbelag vor Mieter A früher einmal im fraglichen Zimmer lag, ist für die Sache nur eines: unerheblich.
Der Vermieter schuldete einen bezugsfertigen Zustand.
Das bedeutet aber nicht, daß die Wohnung mit Bodenbelägen ausgestattet sein muß:
file:///C:/Users/Administrator/Downloads/Der+Teppichboden+in+der+Mietwohnung%20(1).pdf
Es kommt drauf an, was vertraglich vereinbart wurde. Von daher sehe ich hier den Nochmieter in der Pflicht.
Ein berechtigter Einwand.
Es müsste also sowohl der Mietvertrag des Vormieters berücksichtigt werden als auch der Mietvertrag vom Jetztmieter. Sollte der letzte oder vorletzte Vertrag die Vermietung „bezugsfertig“ beinhalten, würde es IMHO für den Vermieter eng werden.
Gruß
vdmaster