Muss Personalabteilung auf Antrag reagieren?

Ich arbeite im öffentlichen Dienst und da sich meine Tätigkeit in den letzten Jahren mehr und mehr verändert hat, habe ich um die Änderung meiner Arbeitsplatzbeschreibung gebeten. Meine unmittelbaren Vorgesetzten haben dem zugestimmt, aber auf eine Reaktion von der Personalverwaltung warte ich vergebens… Die Antragstellung erfolgte bereits 2015 und 2017 wurde nochmals ein Antrag auf Änderung gestellt. Kann sowas von der Personalverwaltung unbeantwortet bleiben? Was kann ich machen?
Danke, Thomas

Schon mal mit dem Leiter der Personalabteilung gesprochen?

Ja, angeblich muss ständig noch etwas geprüft werden.

Dann mal zum Dienststellenleiter, Kanzler, Bürgermeister, Landrat, sonstigen Verwaltungschef gehen. Gegebenes Mittel ist eine Dienst- oder genauer Sachaufsiichtsbeschwerde.

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Es wird doch auch einen Personalrat geben, an den Du Dich wenden solltest.
Mir kommt das ein bisschen so vor, als würde eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung in irgendein Personal- oder Bewertungskonzept geheimer Natur nicht „reinpassen“.
Wenn Dein Naturell das hergibt, könntest Du aber auch produktiv, fröhlich und sehr sehr unschuldig vorgehen:
Du fertigst eine allen inhaltlichen Formalitäten entsprechende Arbeitsplatzbeschreibung selber an und gibst sie mit der Bitte um Zustimmung auf den Dienstweg.
Viel Glück
Amokoma1

Hallo,

angesichts der Weite und Vielfalt des „öffentlichen Dienstes“ solltest Du schon mal konkreter werden:

  • Gilt ein TV ?

    • falls ja, welcher ?
    • falls nein, gibt es eine betriebliche Entgeltordnung ?
  • Gibt es einen PR oder BR ?

  • Handelt es sich evtl. um einen kirchlichen AG ?

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,
hier die Infos:
es gilt der TVöD Kommunen und wir haben einen Personalrat. Es ist somit keine kirchliche AG…
VG Thomas

Hallo,

dann hoffe ich, daß Du Deinen Antrag zur Höhergruppierung auch ausdrücklich mit der Entgeltordnung des TVöD begründet hast

und daß Deine Anträge 2015 und 2017 beweisbar dem Arbeitgeber hast zukommen lassen.

Falls Dein Anspruch berechtigt war, kann sich nämlich der AG grundsätzlich nicht auf irgendeine „Verjährung“ berufen, wenn er untätig geblieben ist.

Du hast jetzt die Möglichkeit, gegen den AG auf korrekte Eingruppierung zu klagen. Alternativ oder auch zusätzlich zur Klage kannst Du Dich auch beim PR beschweren. Eingruppierungsfragen unterliegen nämlich der Mitbestimmung des PR, die er auch grundsätzlich erzwingen kann.

Auf alle Fälle solltest Du jetzt mal verbindlichen Rechtsrat einholen. Hoffentlich hast Du Rechtsschutz im Arbeitsrecht.

&Tschüß
Wolfgang