Muss Sozialplan öffentlich gemacht werden?

Hallo,

ein Unternehmen muss sehr viele Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.

Ein Sozialplan wird erstellt.

In diesem Sozialplan gibt es ein Punkteschema, nachdem die einzelnen Mitarbeiter aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrer Lohnsteuerklasse, ihrer Behinderung, ihres Alters und nach ihren unterhaltsberechtigten Kindern eingestuft werden.

Darüber hinaus werden die einzelnen Mitarbeiter in verschiedene Mitarbeitergruppen eingeteilt, z. B. kaufmännische und gewerbliche Mitarbeiter.

Jetzt möchten die Mitarbeiter gerne wissen, wo sie denn in dem Sozialplan stehen.

Muss von vornherein der Sozialplan vom Unternehmen aus öffentlich gemacht werden oder muss das Unternehmen das spätestens dann tun, wenn die Mitarbeiter das verlangen? Genügt ein Mitarbeiter oder muss ein gewisser Prozentsatz der Mitarbeiter erfüllt werden?

Es wäre ja wohl nur fair, wenn dieser Sozialplan öffentlich gemacht werden würde.

Dabei müssen ja nicht die einzelnen vergebenen Punkte öffentliich gemacht werden, sondern „nur“ die Reihenfolge der Namen.

Ist das so möglich?

Danke + Gruß

Hallo,

ein Unternehmen muss sehr viele Mitarbeiter betriebsbedingt kündigen.
Ein Sozialplan wird erstellt.
In diesem Sozialplan gibt es ein Punkteschema, nachdem die einzelnen Mitarbeiter aufgrund ihrer Betriebszugehörigkeit, ihrer Lohnsteuerklasse, ihrer Behinderung, ihres Alters und nach ihren unterhaltsberechtigten Kindern eingestuft werden.
Darüber hinaus werden die einzelnen Mitarbeiter in verschiedene Mitarbeitergruppen eingeteilt, z. B. kaufmännische und gewerbliche Mitarbeiter.
Jetzt möchten die Mitarbeiter gerne wissen, wo sie denn in dem Sozialplan stehen.
Muss von vornherein der Sozialplan vom Unternehmen aus
öffentlich gemacht werden

Nein.

oder muss das Unternehmen das spätestens dann tun, wenn die Mitarbeiter das verlangen?

Nein. Ich meine, dass Personalangelegehieten grundsätzlich nicht öffentlich sind.

Es wäre ja wohl nur fair, wenn dieser Sozialplan öffentlich gemacht werden würde.

Warum?

Dabei müssen ja nicht die einzelnen vergebenen Punkte öffentliich gemacht werden, sondern „nur“ die Reihenfolge der Namen.

Welchen Sinn hätte das dann?

Ist das so möglich?

Vielleicht einfach mal beim Betriebsrat nachfragen. ansonsten wird man erst im Rahmen einer Kündigungsschutzklage die Liste sehen können, um zu prüfen, ob da alles korrekt zuging.

Grüße

Hallo,

Sozialpläne werden zwischen der Geschäftsführung und dem Betriebsrat oder zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat verhandelt.

In zweíten Falle kann es auch passieren,das kein BR mehr vorhanden ist und der Insolvenzverwalter den Plan alleine aufstellen muss.

Ja, MUSS
Ein Sozialplan ist eine Betriebsverenbarung und MUSS vom Arbeitgeber an geeigneter Stelle ausgelegt werden.
BetrVG §112 Absatz 1 und BetrVG §77 Absatz 2

Ergänzung
Ergänzung: Das Punkteschema wird regelmäßig als eigene Betriebsvereinbarung ausgeführt (unabhängig vom aktuellen Sozialplan) und ist hiermit auch auslegepflichtig.

Im Gegensatz zum Interessenausgleich, der nicht zwingend veröffentlicht werden muss. Eine evtl. daran angehängte Namensliste auch nicht.

Teilweise Unsinn

Hallo,

Hallo

In zweíten Falle kann es auch passieren,das kein BR mehr
vorhanden ist und der Insolvenzverwalter den Plan alleine
aufstellen muss.

Ohne BR gibt es keinen Sozialplan iSd §§ 112, 112a BetrVG.

Hallo,

lies einfach mal die Insolvenz-Ordnung…

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Hallo,

Hallo,

lies einfach mal die Insolvenz-Ordnung…

… und die dazugehörige Kommentierung. Solltest Du Dich auf § 123 InsO beziehen, so gibt auch dieser dem Insolvenzverwalter keine Möglichkeit, einen Sozialplan ohne BR aufzustellen, da auch § 123 InsO nur in Verbindung mit den §§ 112, 112a BetrVG gelten. Und die besagen nun mal, daß kein Sozialplan, wo kein BR.

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siehe auch div. Kommentare:

Anspruch auf Sozialabfindung

Ein Sozialplan im Sinne von § 112 Betriebsverfassungsgesetz setzt die Existenz und Mitwirkung des Betriebsrats voraus. Haben die Arbeitnehmer keinen Betriebsrat gewählt, kann ein Sozialplan nicht durch Vereinbarung zwischen Belegschaft und Konkursverwalter zustande kommen. Eine wirksame Vereinbarung von Sozialabfindung ist in diesem Fall kollektivrechtlich ausgeschlossen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, BAG 21. 9.1999 - 9 AZR 912/98 -.

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§ 123 Umfang des Sozialplans.

(1) In einem Sozialplan, der nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wird, kann für den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, ein Gesamtbetrag von bis zu zweieinhalb Monatsverdiensten (§ 10 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes) der von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer vorgesehen werden.

Das kann der InsoVerw auch alleine…

Ziemlich borniert
Hallo,

den § 123 InsO habe ich schon mehrmals gelesen.
Was Du offensichtlich ignorierst, ist die Tatsache, das Begriff des und Voraussetzungen für einen „Sozialplan“ bereits gesetzlich definiert sind, nämlich im BetrVG.
Und dort ist klar normiert, das ein Sozialplan nur dann zustande kommen kann, wenn es im Betrieb einen BR gibt
Und diese Voraussetzung gilt nun mal auch zwingend für § 123 InsO
:

Das kann der InsoVerw auch alleine…

Ohne eine Betriebsvereinbarung mit einem im Betrieb existierenden BR wäre das Aufstellen eines Sozialplanes und die Entnahme von Geldern aus der Insolvenzmasse für diesen Sozialplan eine Untreuehandlung.

Bei weiterhin gegenteiliger Meinung wäre ich für Belegstellen, die Deine Argumentation stützen, dankbar.

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Hallo,

danke für das Urteil,

BAG 21. 9.1999 - 9 AZR 912/98 -.

das habe ich auf die schnelle nicht mehr gefunden (dafür einen *), aber der Herr läßt sich ja auch durch Rechtsprechung nicht beeindrucken.

&Tschüß
Wolfgang

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was aber geht: Der Insolvenzverwalter kann mit den EINZELNEN AN individualrechtliche Abfindungsvereinbarungen treffen, das ist jedoch KEIN Sozialplan…vielleicht meint Hr. Müller diese Konstellation.
Der §123 regelt ja eher den Umfang / Einschränkung des Sozialplans, jedoch nicht sein zustandekommen.