Müsste der Vermieter eine Bonuszahlung an den Mieter weitergeben?

Moin, moin, an alle die guten Willens sind,
ich stelle mir gerade die Frage, ob ich als Vermieter eine Bonuszahlung auf den Strompreis für die Allgemeinbeleuchtung, den ich erhalte weil ich alles online abwickle, an den Mieter weitergeben müsste, diese Gutschrift also im Rahmen der Nebenkostenabrechnung dem Mieter zugute kommt.
Das gleiche gilt, wenn ich den Gasanbieter wechseln würde und auf die erste Jahresrechnung einen Bonus bekomme. Dürfte ich dann dem Mieter die Kosten ohne Bonusabzug „aufbürden“ oder wäre ich verpflichtet die Heizkosten um den Betrag des Bonus zu reduzieren?

Also moralisch jedenfalls äußerst fragwürdig.

Man soll ja auch als Vermieter den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Und es ist doch stark zu beweifeln, ob es wirtschaftlich ist, den Anbieter zu wechseln, wodurch die Kosten ohne Bonus (in der Regel) höher sind als die Kosten, die man beim Grundversorger hätte.

Moin,

die Betriebskostenverordnung scheint mir da unmissverständlich zu sein:

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.

Gruß
Ralf

Die Logik sollte dir doch wohl sagen, dass du ausschließlich die Kosten umlegen kannst, die dir auch tatsächlich entstanden sind. Und sind das wohl die Kosten mit oder die ohne Berücksichtigung der Bonuszahlung, hm?

https://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung
oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Das stimmt definitiv nicht!
Ich betreibe seit Jahren Stromtourismus und komme seit Jahren bedeutend billger weg als es bei meinem Grundversorger der Fall wäre und ist.

Hallo!

Bist du so ein vorbildlicher Vermieter ? Sorgst Dich um die Nebenkosten deiner Mieter, suchst günstige Anbieter damit die möglichst wenig zahlen müssen ?
Oder wohnst du dort selbst mit drin und hättest so ein Eigeninteresse auf günstige Heizkosten ?

Zum Kern zurück:
Was steht denn auf deiner Jahresrechnung des Gaswerks drauf ? Summe X - Vorauszahlungen - gewährter Bonus = Endsumme.
Und die Endsumme teilst Du auf die Mieter nach Messgeräten und Verteilmaßstab auf.
Diese Summe musst Du ja auch nachweisen. Heißt die Kopie der Rechnung beifügen oder zur Einsichtnahme (Prüfung !) vorhalten.

Du kannst (und darfst) dir den Bonus gar nicht selbst einsacken !

MfG
duck313

Entweder hast du nur zu Tarife ohne Boni oder berücksichtigst die Boni bei der Preisberechnung.

Lass den Bonus mal außen vor, so wäre z. B. Strom von grünwelt für mich ohne Bonus 45 % teuer als die Grundversorgung, weil die einen absurd hohen Grundpreis haben von mehr als 30 € pro Monat.

Und darauf spekulieren sie ja auch, dass die Kunden vergessen zu kündigen oder irgendetwas tun, weshalb sie den Bonus nicht kriegen.

Der Grundversorger ist regelmäßig ein teurer Anbieter. Auch ohne Berücksichtigung von Boni. Wobei man berücksichtigen muss, dass auch der Grundversorger verschiedene Tarife anbieten kann.

Dass ein Gegenbeispiel genau gar nichts beweist ist dir aber schon klar? Man muss schon vergleichen (lassen).

Tach,

es ist doch eigentlich egal, ob es eine Rechnung gibt mit Kosten minus Bonus = Zahlbetrag oder ob der Bonus separat ausgezahlt wird, oder ob der Bonus in einem Umschlag an der Bahnhofslaterne überreicht wird.

Es geht um EINEN Versorgungsvertrag. Wenn aus diesem Vertrag zwei Zahlungsansprüche entstehen, einmal vom VM zum Versorger und einmal vom Versorger an den VM, dann sind die KOSTEN dieses Versorgungsvertrages der Saldo aus diesen beiden Beträgen.
Und die KOSTEN sind umlagefähig.

Servus,

ihm bleibt gar keine andere Wahl, mit oder ohne Sorge. Wenn ein Vermieter nicht mit möglichst günstigen Anbietern arbeitet, kommt bei der nächsten Abrechnung ganz sicher mindestens einer der Mieter und wedelt mit § 556 Abs. 3 S. 1 2. HS BGB.

Schöne Grüße

MM