Hallo,
falsch gehört. Das steht nämlich indirekt in § 7 Abs. 4 BUrlG:
http://www.gesetze-im-internet.de/burlg/__7.html
Damit es zu keiner Abgeltung kommt, darf der AG verlangen, daß der Urlaub vor Ende des Arbeitsverhältnisses vollständig genommen wird. Bei sofortiger bezahlter Freistellung darf somit der Urlaub angerechnet werden.
Hört sich nicht ganz koscher an. Das kann aber nur rechtssicher beurteilt werden von einem Fachmenschen (=Fachanwalt für Arbeitsrecht), der/die alle notwendigen Unterlagen im Original vor sich hat. In solchen Einzelfällen kommt es zB sehr entscheidend auf konkrete Formulierungen an.
Und damit sind wir bei Deiner nächsten Bemerkung,
die ziemlich unsinnig ist.
In rechtlichen Fragen gilt sehr oft, daß nichts wert ist, was nichts kostet. Du selbst kannst im Netz nicht beurteilen, ob der Antworter wirklich Ahnung hat. Im Übrigen hat der Antworter idR keine kompletten Unterlagen, um den Sachverhalt bzw. Tatbestand vollständig beurteilen zu können.
Letztlich ist auch die Rechtsdurchsetzung in vielen Fällen gar nicht so einfach. Da rotzt man nicht ein paar im Netz gefundene Phrasen und Bruchstücke hin, wenn man seine Ansprüche wirkungsvoll vertreten will. Also braucht es dafür auch Spezialisten. Und da diese Spezialisten von ihrem Wissen leben, gibt es das nun mal idR nicht umsonst im Netz.
Auch ein AN, der Internet-Anschluß hat, braucht immer noch rechtlichen Schutz, um seine Interessen durchstzen zu können - sei es gewerkschaftlicher Rechtsschutz, sei es eine private Rechtsschutzversicherung.
&Tschüß
Wolfgang