Nach 9 Pflichtschuljahren von der Schule entlassen

Ein Kind geht in Schleswig-Holstein in die 8.te Klasse einer Gemeinschaftsschule.
Es ist in der 3.ten Klasse sitzen geblieben.

Nun meint die Schule, die 9 Pflichtschuljahre sind erreicht und das Kind müsste nach der 8.ten Klasse abgehen.
Ein anderes Kind ist ebenfalls in der 3.ten Klasse sitzengeblieben, darf aber in die 9.te Klasse, weil sie erst im Dezember und nicht schon im August Geburtstag hat.
Das es 9 Pflichtschuljahre gibt ist mir bekannt. Aber so, wie es diese Schule handhabt, kann ja kein Kind den Realschulabschluss machen, da ja alle dann schon die 9 Jahre hinter sich haben.
Und wo liegt denn die Altersgrenze für die 9.te Klasse in Schleswig-Holstein?

Wäre glücklich, wenn mir jemand antworten könnte.

sorry, no idea

Hallo,

der Kelch der Gemeinschaftsschule ist an Baden-Württemberg noch vorüber gegangen (es gibt nur ein paar Versuchsschulen). Es kann aber nicht sein, dass man die Schule verlassen muss, es sei denn, es wurden zwei aufeinander folgende Schuljahre wiederholt. Das geht nicht. Hier scheint dies aber nicht der Fall zu sein. Möglicherweise wurde angeraten die Schule zu verlassen, aber man kann nicht grundlos (nur weil 9 Schuljahre um sind) von der Schule geworfen werden.

MfG
Willi

Hallo,
ich kenne nur die Bestimmungen für Bayern, die dir aber nichts nützen werden.
Gruß
Nixchecker

Hallo,

das mit den Pflichtschuljahren ist absolut in der Hand des Schulleiters. Normal stellen Schüler die irgendein Schuljahr wiederholt haben einen formlosen, schriftlichen Antrag auf den Besuch der 9ten Klasse. Bei Schülern, die keinen Stress machen und normal mitmachen eigentlich kein Ding. Bei Störenfrieden und sagen wir mal ungeliebten Schülern, die Gelegenheit sie los zu werden.
Ich hoffe, das ist bei Deinem Kind nicht so und Ihr könnt auf das Wohlwollen des Schulleiters hoffen.

Hoffe geholfen zu haben.

Vielen Dank.
Kann doch nicht sein, das jede Schule es so hält wie sie es für richtiig hält.
Und nein, unser Kind ist ein ruhiges. Nicht die beste Schülerin aber bemüht.
vielen Dank, werde mich mit der Schule in Verbindung setzen und nachfragen.
Lieben Gruß

Dazu weiß ich leider nichts, aber das Schulministerium von Schleswig Holstein stellt sicher Informationen dazu auf seiner Homepage zur Verfügung.

Hallo Bibra,
wenn ich höre, dass einem Kind in Deutschland, weil er einmal in der 3.Klasse sitzengeblieben ist, weitere Bildung und damit die Erlangung eines Abschlusses verweigert werden soll, sträuben sich mir die Haare. Ich würde mir das nicht gefallen lassen. Also

  1. Zur Schule-wenn negativ
  2. Zum Schulamt, wenn negativ
  3. Rechtsanwaltliche Beratung und dann einfach
  4. Landesebene (Kultusministerium), wenn negativ
  5. Bundesebene Minister- wenn negativ
  6. Petitionsausschuß des Bundestages.
    Ich wäre nicht bereit, eine negative Entscheidung für mein Kind hinzunehmen.
    In der Hoffnung, Ihnen mit meiner unkonventionellen Antwort wieder Mut zumn Kämpfen- das ganze Leben ist ein einziger Kampf, das sollte Ihren Kind auch Ansporn unter diesem Vorzeichen sein-gegeben zu haben, verbleibe ich mit den besten Wünschen
    Ihr Klaus1951
    PS-Die Zuständigkeiten sehen Sie unter Google-

Kann Dir im Detail nicht wirklich antworten, aber der grobe Überblick sagt: In Deutschland besteht eine 9-jährige Schulpflicht. Das heißt, 9 Jahre lang MUSS jedes Kind eine Schule besuchen. Danach ist es Ermessenssache - bundesweit! Dh. nach dem 9. Schulbesuchsjahr MUSS!! KEINE!! Schule ein Kind weiter beschulen. Im konkreten Fall könnte man annehmen, dass die Schule nicht glaubt, dass das betreffende Kind einen Schulabschluss schafft. Möglicherweise nervt das Kind auch noch auf die eine oder andere Art, und man ist froh, sodass man froh ist, wenn man es los ist. Oder es geht der Schule nur um die Quote: Wie viel Prozent ihrer Schüler die Prüfung schaffen.
Egal.
Was kann man machen?
Bei anderen Schulen anfragen, ob sie das Kind nehmen.
Beim Schulamt anfragen (bzw. nerven).
(Ein Kultusministerium gibt es auch!)
Die Presse einschalten (wobei Du da nicht sicher sein kannst, wie sie letztendlich berichten).
Und, last but not least: Die Arbeitsagentur.
Denn: Wenn das Kind von der Schule abgehen muss, steht es ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, müßte eine Lehre machen oder so… und es gibt die eine oder andere Maßnahme, die Jugendliche zu Schulabschlüssen führen soll. Genaueres darüber sollte man auf der Arbeitsagentur erfahren.
Wünsch Euch viel Glück!
Hildegard

Leider keine Ahnung.

Trotzdem viel Erfolg

Stef

Mit dem Schulgesetz in Schlesweig Holstein kenn ich mich leider nicht aus. Jeder hat das Recht auf 9 Jahre Schule. Dazu kommt dann noch die Berufsschule bzw. Berufsgrundschuljahr.

Die Begründung der Schule finde ich merkwürdeig, in der Regel hat die genehmigung einer Schulezeitverlängerung mit der Aussicht auf der Erfolg eines erfolgreichen Schulabschlusses und natürlich immer das Benehmen des Schülers.

Gruß

Hallo,
Du kannst für Deine Tochter einen Antrag zur Verlängerung der Schulpflicht stellen, so dass sie auch das 9. Schuljahr machen kann. Mit dem Geburtsdatum hat das nix zu tun.
Viel Erfolg, Snoopy

weiß für schleswig hlstein nicht bescheid. hab aber gehört, dass die lehrer in der konfernz auch beschließen können, dass es bei dem ein oder anderem schüler sinnvoll ist, ihn noch länger als nötig die schule besuchen zu lassen. auf jeden fall geht das in der förderschule.
sonst weiß ich da auch nichts drüber.

Gruß !

Pflichtschuljahre bedeutet, dass man die mindestens machen muss. Man kann natürlich auch länger. Hier in NRW kann man sich insgesamt 3 Zusatzjahre bis zur 10. Klasse leisten. Eins in der Grundschule, eins in Klasse 5/6 und eins beim Rest.man darf keine Klasse 2 mal wiederholen.

Leider! I don’t know.