Folgender Fall:
Ein Ehepaar erstellt ein s.g. „Berliner Testament“,d.h. der überlebende Ehepartner erbt erst einmal alleine. So weit so gut. Die Kinder haben auf einen pflichtteilsanspruch verzichtet, auch um zu vermeiden, dass sie nach dem Tod des zweiten (überlebenden Erblassers ,in diesem Fall die Mutter)
auch nur den Pflichtteil erhalten.
Ein Jahr nach dem Tod des ersten Erblassers (Vater) verstarb den zweite Sohn des Ehepaares, Erbe nach Gestz somit sein Sohn. Dieser Schlug das Erbe seines Vaters aus, ebenso ALLE bekannten Verwandten des Verstorbenen, also auch seine Geschwister und deren Kinder und durch sie vertreten die Enkel.
.Nunmehr verstarb die überlebende Mutter. Erbberechtigt wären nunmehr nach dem Testatament Ältester Sohn, Tochter und Sohn des zweiten Sohnes.
Jetzt sagt numehr das Nzuständige Nachlassgericht: Der Enkel (Sohn des zweiten Sohnes) ist nicht erbberechtigt, da er das Erbe seine Vaters ausgeschlagen habe.
Nun stellen sich zwei Fragen:
- Erben die anderen beiden Kinder jeweils zur Hälfte?
oder - fällt das Drittel, das an den zweiten Sohn gefllen wäre an den Staat zur Deckung der Schulden des zweiten Sohnes?
oder - der Enkel erbt unabhängig von seinem Verzicht Voll den Anteil deines Vaters?