Nach Aussteuerung nochmals Krankengeld?

Hallo liebe wwwler,

Person ABC ist aufgrund einer psychischen Erkrankung (hier: emotional-instablie Persönlichkeitsstörung (Borderline) krankgeschrieben.
Die Krankenkasse hat ihn nach 72 Wochen aufgrund der primären Erkrankung (Borderline) ausgesteuert.
Diese psychische Erkrankung (Borderline) hat aber eine gewisse Komorbidität - soll heißen, der Pateint hat neben der Borderline-erkrankung Begleiterkrankungen wie (Depressionen) oder Angststörungen, die sich aber ebenfalls im psychiatrischen/psychosomatischen Bereich bewegen.
Allerdings wurde dem Patienten vor einigen (5 bis max. 7) Jahren die erste Diagnose (Depression) im psychiatrsichen Bereich gestellt - während der Psychotherapie (zur Behandlung der Depression), wurde ihn die Diagnose (Borderline) gestellt.
Somit hatte der Patient die Depressionen vor der Borderline-erkrankung.
Ebenfalls zielt die Medikamention des Patienten auf die Depression ab - da die Haupterkrankung Borderline nicht medikamentös behandelt werden kann - man kann lediglich einige der „Begleiterkrankungen“ medikamentös behandeln.

Patient ABC fragt sich nun: „Wenn ich bei der Krankenkasse wegen Borderline ausgesteuert wurde, ich aber die Diagnose Depressionen vor der Borderline-Diagnose erhalten habe, aber die Borderline-erkrankung fast eine nahezu absolute Komorbität mit Depressionen
aufweist, kann ich nicht, wegen einer anderen Diagnose hier z.B. Depressionen, erneut Krankengeld von der Krankenkasse fordern?“


Bzw. kann der Patient nur einmal in seinem Leben, wegen der Diagnose Borderline Krankengeld bekommen?
:exclamation: (klingt für mich eher unwahrscheinlich) :exclamation:
oder, gibt es eine Art „Verjährungsfrist“ für Krankengeld?
(dass man z.B. nach X-Wochen/Monaten wieder Krankengeld für Erkrankung Y bekommen kann?)

Bzw. ist es möglich, dass der Patient Krankengeld wegen der Depression bekommen kann, weil die Depressionsdiagnose weit vor der Borderline-Diagnose stattfand?

Bzw. kann der Patient kein Krankengeld mehr verlangen, weil die Borderline-erkrankung eine fast nahezu absolute Komorbität mit Depressionen aufweist?

Obwohl die Borderline-erkrankung eine hohe Komorbität mit Depressionen hat, liegt hier doch eine Multimorbität vor, oder nicht?
Kann man damit nicht argumentieren, um Krankengeld zu bekommen?

Was kann der Patient in ebendieser Situation machen?
Was hat er hier für Rechte?


Ich weiß, ihr könnt mir keine Garantie auf die Richtigkeit eurer Aussagen geben, aber dennoch seid ihr in der Lage den Weg zu weisen, bzw. Möglichkeiten aufzuzählen…

Vielen Dank für eure Antworten im Vorraus.

Orakel

Hallo,

der Begriff „wegen derselben Krankheit“ in § 48 Abs. 1 SGB V
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__48.html
ist so zu interpretieren, daß Krankheiten aus demselben Funktionskreis einheitlich zu sehen sind. Depression und Borderline sind genauso ein gemeinsamer Funktionskreis wie zB ein Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule und ein Schmerzsyndrom in der Lendenwirbelsäule. Die werden auch zusammengezogen.

Aufgrund der Schilderung deutet vieles darauf hin, daß aber auch wg. § 48 Abs. 2 SGB V kein neuer Anspruch auf KG entstanden ist, da anscheinend während der Depressionserkrankung die Diagnose Borderline hinzugetreten ist. In diesem Fall werden Erkrankungen auch dann zusammengezählt, wenn sie komplett unterschiedlich sind.
Eine exakte Beantwortung ist aber nur möglich, wenn man alle AU-Zeiten der letzten 3 Jahre mit Diagnosen vorliegen hat. Das Krankenkassen hier auch Fehler machen bei der Zusammenrechnung ist gar nicht so selten. Aber dazu braucht man einen Fachmenschen vor Ort.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

die Krankenkasse befragt den behandelnden Arzt oder in besonderen Fällen den Medizinischen Dienst , ob zwischen 2 Erkrankungen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Wenn ja, werden die Erkrankungen wie eine behandelt.

Wenn die Höchstbezugsdauer erreicht ist, wird nur in den sehr seltenen Fällen nach § 48 Absatz 3 SGB V für diese Erkrankung erneut Krankenged gezahlt.

Gruß
RHW