Nach Betriebsübergang: Welcher Arbeitsvertrag ist gültig?

ich versuch mich kurz zu fassen!!!
SCHAUEN WIR MAL :smiley:

am 1.4 letzten jahres ging mein damaliger Betrieb in die hände meines neuen arbeitgebers über! Wie ja gesetzlich vorgesehen durfte der neue arbeitgeber meinen damaligen arbeitsvertrag 1Jahr lang nicht zu meinem Nachteil ändern…(BETRIEBSÜBERGANG)…(wobei die arbeitskleidung mittlerweile selbst gewaschen werden muss und der Sonntagszuschlag der mal anfiel wurde auch nicht bezahlt…was für mich eigentlich schon eine änderung zum negativen bedeutet!)
Wie ich von meinem regional leiter erfahren habe soll an dem exestierenden arbeitsvertrag unser Weihnachts- und Urlaubsgeld gestrichen werden und wir sollen den gesamten betrag auf den monat umgelegt bekommen.

und nun…also heute war mein erster arbeitstag nach dem 3.4.! und bis jetzt habe ich (meine kollegen auch nicht!) weder einen geänderten noch überhaupt irgend ein vertrag zu gesicht bekommen geschweige denn etwas unterschrieben…
was bedeutet dies denn nun?! bis ich etwas anderes unterschrieben habe besteht mein „alter“ arbeitsvertrag mit meinem neuen arbeitgeber???
darf was/das überhaupt jetzt noch geändert werden?!?
falls ja…wie lange zuvor muss der arbeitgeber mich davon in kenntniss setzen?!?
darf der neue arbeitsvertrag befristet sein…hmm…fragen über fragen…
bin um jede hilfe dankbar
gruss chris

Wurden die Sonntagszuschläge etc. denn mal angemahnt? Manche Arbeitgeber machen so alles mögliche, wenn man sie lässt.
Möglicherweise kann man die Sonntagszuschläge noch einfordern, Löhne verjähren nicht so schnell. Da könnte nur irgendwas mit Ausschlussfristen sein, aber das sollte dann ein Arbeitsrechtler genauer sagen.

Ein bestehender Vertrag, der nicht geändert wird, der gilt natürlich weiter.

Hallo,

wenn du den § 613a BGB mal komplett liest, wirst Du feststellen, daß eine quasi automatische Änderung der Arbeitsbedingungen nur dann möglich ist, wenn der neue AG einem Tarifvertrag unterliegt und auch bei Dir Tarifbindung - sei es durch Arbeitsvertrag, sei es durch Gewerkschaftsmitgliedschaft - vorliegt.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__613a.html

Gilt kein anderer Tarifvertrag, dann können die Arbeitsbedingungen zwar lt. § 613a BGB „geändert“ werden, allerdings nur auf zwei Wegen.
Entweder durch einvernehmliche Vertragsänderung mit Deiner Zustimmung oder aber, wenn Du nicht zu einer Änderung bereit bist, durch eine Änderungskündigung, gegen die Du Dich ggfs. vor dem Arbeitsgericht wehren könntest.
Einfach so neue Verträge einzuführen geht also nur, wenn Du ausdrücklich zB durch Unterschrift zustimmst.

Und zu den „alten“ Arbeitsbedingungen lt. § 613a BGB gehören auch alle Nebenabreden und/oder Zusatzleistungen wie zB Zuschläge oder auch die Reinigung der Arbeitskleidung. wie lange du das rückwirkend einfordern kannst, hängt von der Verjährungsfrist in deinem alten Arbeitsvertrag ab.

Und wenn es beim neuen AG einen Betriebsrat gibt, hat der sowieso über alle diese Dinge Mitbestimmungsrechte.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

nicht zu vergessen, daß beim neuen AG geltende Betriebsvereinbarungen zu einem bestimmten Thema an die Stelle von bisherigen Betriebsvereinbarungen treten können. Das kann die Sache mit den Sonntagszuschlägen durchaus betreffen, müßte aber natürlich mal geprüft werden.

Gruß
C.