Nach einem dreiviertel Jahr immer noch mit Nachlassgericht zu tun?

Hallo,
kann das sein, dass ein Erbe nach so langer Zeit immer noch in einer Erbsache mit dem Nachlassgericht zu tun hat? Kann das mit einer Immobilie zu tun haben?

Das ist möglich und kann verschiedene Gründe haben.

Aber welche? Mir fällt keiner ein; wenn das Erbscheinverfahren erledigt ist, ist die Sache doch für das betreffende Gericht auch erledigt, oder?

Über welchen Fall sprichst Du denn ? Klingt nicht als wäre es dein Erbe.

Wenn der Erbschein erteilt wurde, dann gab es doch keine Einsprüche dagegen, dann ist das Erbe geklärt und das Nachlassgericht hat nichts mehr damit zu tun.

MfG
duck313

Kommt darauf an, was mit „zu tun haben“ gemeint ist.
@Zwergennase erzähl mal etwas mehr über die Sache.

Nicht zwingend endgültig. Man kann durchaus gegen einen schon erlassenen Erbschein noch vorgehen, wenn man durch diesen seine Rechte beeinträchtigt sieht. Passiert nicht so selten, dass bereits erlassene Erbscheine wieder kassiert und nach jahrelangem Rechtsstreit dann anders neu erlassen werden.

Abgesehen davon sind natürlich auch Streitigkeiten über die Gerichtskosten des Verfahrens möglich.

Hallo,
da hat jemand etwas vermacht bekommen, darunter eine Immobilie. An diesem Gebäude wurden bereits vor längerer Zeit Arbeiten vorgenommen, so dass man davon ausgehen kann, dass der Erbe die „Sachen“ auch bekommen hat. Ob der Erbe nun wirklich einen Erbschein nötig hatte, weiß ich nicht. Jemand aus dem Kreis des Erben hat allerdings immer noch etwas nach so langer Zeit mit dem Gericht zu tun. Verstehe ich nicht. Oder muss jemand vielleicht dorthin, wenn eine geerbte Immobilie an jemand anderes veräußert wird?

Streitigkeiten zwischen dem Erben und Gericht wegen Kosten noch nach einem dreiviertel Jahr?

Nein, natürlich nicht! Oder was willst Du jetzt hören?

Die Gerichte leiden auch massiv unter Fachkräftemangel und Überlastung und Krankenstand. Habe gerade auf die bloße Bescheinigung der Annahme einer Testamentsvollstreckung schon drei Monate gewartet. Die besorgt man sich normalerweise, weil das deutlich schneller als ein Testamentsvollstreckerzeugnis geht. Dieses Mal kam das Zeugnis gerade eine Woche später (im üblichen zeitlichen Rahmen).

Meine Antwort bezog sich auf die Kosten, die ein Erbscheinverfahren nach sich zieht. Da hab’ ich wohl etwas falsch verstanden.

Hallo,
da hat jemand etwas vermacht bekommen ĂĽber ein Testament (not).
Nun soll es vorkommen, dass Immibilien auch verkauft werden. Ist bei dieser Konstellation ĂĽberhaupt eine Ă„nd. des Grundbuches notwendig?

Sowohl im Erb- als auch im Veräußerungsfall muss das Grundbuch so geändert werden, dass es wieder die tatsächliche Eigentumssituation abbildet. Dabei kann unter bestimmten Umständen von so genannten Zwischeneintragungen abgesehen werden, also wenn mehrere Änderungen „auf einen Rutsch“ abgewickelt werden müssen, weil sie entweder zeitlich nahe bei einander liegen (z.B. Haus wird vererbt und sofort vom Erben verkauft), oder weil in der Vergangenheit an sich notwendige Eintragungen nicht vorgenommen worden sind. Das kommt recht häufig vor, und während für die Eintragungen das Grundbuchamt zuständig ist, kann hier auch zusätzlicher Einsatz des Nachlassgerichts erforderlich sein, weil z.B. in der Vergangenheit ein Erbschein nicht beantragt worden ist, der jetzt notwendig wird. Klassiker ist das Ehepaar, bei dem der überlebende Ehegatte das Haus einfach weiter nutzt, und sich keine Gedanken darüber macht, dass er Erbe geworden ist, und daher das Grundbuch zu ändern ist (wofür es einen Erbschein bräuchte). Kinder, die ggf. ebenfalls Erben geworden sind, wollen den überlebenden Ehegatten auch nicht damit belästigen (oder haben schlicht und ergreifend keine Ahnung), und wenn dann der überlebende Ehegatte verstirbt und es nur ein Kind gibt, das auch im Haus wohnt und es mit eigener Familie weiter nutzt, kümmert sich das auch nicht um einen Erbschein und eine Berichtigung des Grundbuchs, … Bis dann irgendwann die Hütte veräußert werden soll, und der aktuelle Eigentümer vom Schlag getroffen wird, das er jetzt ggf. drei Erbscheine für Todesfälle von anno irgendwann braucht, weil das GB-Amt auch bei Verzicht auf Zwischeneintragungen zumindest den lückenlosen Nachweis der Eigentümerkette haben will. Und schon hat da jemand längerfristig mit dem Nachlassgericht zu tun, bis er die ganze Kette abgearbeitet hat.

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Vielen Dank bis dahin. Und der Erbe am Ende Kette, der nicht in dem Gebäude gewohnt hat, kann trotz fehlender Erbscheine in der Zwischenzeit mit der Immobilie machen, was er will, nur nicht veräußern? Aber wie will er denn einen Erbschein für einen Verstorbenen beantragen?
MĂĽssen eigentlich bei einer Erbscheinbeantragung gegenĂĽber dem Gericht alle gesetzlichen Erben genannt werden?

Na ja, da mag es unterschiedliche Sichten auf das Thema geben, welches zudem eine riesige Bandbreite hat. Zumindest darf und muss der Erbe in Wartestellung das Objekt erhalten und angemessen bewirtschaften. D.h. natürlich darf und muss er dringende Reparaturen ausführen, die die wirtschaftliche Nutzung und den baulichen Bestand erhalten. Entsprechende Aufwände könnte er dann für den Fall einer abweichenden Erbenfeststellung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag vom tatsächlichen Erbe erstattet verlangen. Was er darüber hinaus treibt, birgt das Risiko auf den hierdurch verursachten Kosten sitzen zu bleiben, sollte es zu einer anderen Erbenfeststellung kommen.

Das Antragsrecht geht natürlich auf den/die Erben eines vorverstorbenen Antragsberechtigten über. Das ist die Folge der Tatsache, dass der Erbe in alle Rechtspositionen (außer höchstpersönlicher) des Erblassers eintritt. D.h. der Enkel kann problemlos statt seinen vorverstorbenen Vater den Erbschein nach dessen Mutter (Oma des Enkels) beantragen, und muss das auch tun, wenn er als Eigentümer von Omas Haus ins Grundbuch eingetragen werden will, dessen Änderung nach deren Tod nicht vom Vater beantragt wurde.

Ja, bzw. das Gericht wird hierzu sonst Nachfragen stellen. Und auch diese zu beantworten, kann Zeit brauchen, weil das Gericht nicht einfach so glaubt, wenn man ihm schreibt, dass der GroĂźvater vorverstorben ist, sondern hierzu dann auch eine Sterbeurkunde sehen will, die man ggf. nicht in der Schublade hat, sondern dann erst mal herausfinden muss, wo der genau verstorben ist.

Gehen wir mal davon aus, dass aufgrund der Art des Testamente kein Erbschein erforderlich war, sondern am Ende nur noch eine Grundbuchbereinigung. So etwas ist dann in solchen Fällen doch recht einfach zu erledigen, bzw. man gibt einfach den Auftrag zur Änderung oder macht alles in einem Rutsch beim Notar, oder?

Ja, wenn nicht, s.o. es eben nicht so einfach ist, weil Zwischeneintragungen fehlen, die dann ggf. auch nicht auf ein öffentliches Testament gestützt werden können, und jeweils einen Erbschein brauchen oder das GB-Amt auf zusätzlichen Nachweisen, … besteht.