Nach GKV zurück in PKV inkl Anwartschaft

Nach GKV zurück in PKV inkl Anwartschaft

Hallo,

Wenn jemand bis vor ein paar Jahren bei der DBV versichert war, seit ein paar Jahren pflichtversichert war in der GKV. Nun ist ein solcher versicherungsfrei könnte dieser in seine alte PKV zurück?
Anwartschaftsversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung liegt vor.
Wie könnte dieser nun zurück zur PKV? Über 23 Jahre Mitgliedschaft bei der DBV

Für Antworten dankt Kugel990

Hallo,

Wie könnte dieser nun zurück zur PKV? Über 23 Jahre

Gesellschaft anschreiben und um Reaktivierung der Anwartschaft bitten.

Gruß

Nordlicht

Hallo,

gerade dafür wurde die Anwartschaft doch abgeschlossen ! Bei der Gesellschaft melden und um Reaktivierung des Vertrages bitten.

Achtung ! Wenn dies nicht sofort zum Zeitpunkt der Versicherungsfreiheit geschieht, kann die Gesellschaft u.U. trotz AW eine Risikoprüfung verlangen !!

Viel Glück

Barmer

Moin,
ich halte einen Wechsel zurück in die PKV für überdenkenswert. Klar ist er nach dem was hier geschrieben ist, machbar, wenn die Voraussetzungen (Selbständigkeit oder Einkommen über der Beitagsbemessungsgrenze) vorliegen und die Anwartschaft in eine aktive Versicherung umgewandelt wird.

Bei der horrenden Beitragssteigerung, der in der PKV unaufhaltbar ist, ist eine private Krankenversicherung im Alter nicht mehr finanzierbar. Die Zuschüsse, die von der Rentenversicherung hierfür gezahlt werden, reichen vielleicht grade mal für ne Krankenhaustagegeldversicherung. Im Alter in den sog. Basistarif zu wechseln, weil die „Vollversicherung“ nicht mehr bezahlbar ist, schmälert extrem die Leistungen ein, sorgt dafür, dass man beim Arzt u.U. drittklassig behandelt wird und schont den Geldbeutel keinesfalls.
Mal nachdenken, ob es wirklich sinnvoll ist, einen Wechsel vorzunehmen.
MFG
ein Versicherungsfachmann a.D.

Die Überlegung kam auch bereits.
GKV mit allen zusätzlichen Absicherungen (Zähne, Psyche, Heilpraktiker) oder PKV mit evtl. Beihilfe. Welche Lösung bietet wohl die sinnvollsten Leistungen?

Ich vergaß zu erwähnen, dass Beihilfeberechtigung damals bestand. Könnte diese unter Umständen ebenfalls wieder aufleben, da eine Erstausbildung angestrebt wird und somit wieder der Versicherungsschutz über die Eltern abgedeckt werden könnte?

Oder gäbe es dann keine Beihilfeberechtigung mehr?
Dann wäre eine PKV allein, preislich schon recht hoch…

Ist denn eine GKV mit Zusatzversicherung von den Leistungen mit einer PKV vergleichbar?
Als Patient spürt man den Unterschied deutlich. Es werden gesetzlich Versicherten gewisse Behandlunsmöglichkeiten nicht einmal in Aussicht gestellt, welche Privat-Patienten nahezu aufgedrängt werden.

Vielen Dank!

Die elterliche Beihilfe endet mit 27.

Die Anwartschaft bezieht sich mit recht großer Sicherheit auch nur auf die damals abgeschlossen Quotenversicherung. D.h. für die restlichen 20% kann die Gesellschaft dann doch noch eine Risikoprüfung verlangen (ausser es ist bedingungsgemäß etwas anderes geregelt).

Da es sich hierbei auch wohl um eine kleine Anwartschaft (ohne Bildung von Altersrückstellungen) handelt, dürfte ein Wechsel in die PKV aufgrund des rechnerisch theoretischen Alters nichtmehr unbedingt attraktiv sein.

Also entweder mal vom Spezi persönliche beraten lassen oder alles hier ins Forum schreiben was von Relevanz wäre.
Variante 1 dürfte hier die bessere sein.

Viele Grüße

Claude Burgard
Fachwirt Versicherungen & Finanzen (IHK)
http://www.burgard-versicherungen.de
http://www.facebook.com/VersicherungsmaklerSB

Hallo!

Es werden gesetzlich Versicherten gewisse Behandlunsmöglichkeiten :nicht einmal in Aussicht gestellt, welche Privat-Patienten nahezu aufgedrängt werden.

Was sind „gewisse Behandlungsmöglichkeiten“? Gibt es jenseits des Schamanentums konkrete Beispiele? Nur der Einwurf Heilpraktiker reicht mir dabei nicht.

Gruß
Wolfgang

Hallo,

Die elterliche Beihilfe endet mit 27.

Nein 25. Zzgl. ggf. Grundwehrdienst etc. 27 war früher. Übergangsregelungen diesbezüglich müssten, bis auf absolute Ausnahmen ausgelaufen sein.

Die Anwartschaft bezieht sich mit recht großer Sicherheit auch
nur auf die damals abgeschlossen Quotenversicherung. D.h. für
die restlichen 20% kann die Gesellschaft dann doch noch eine
Risikoprüfung verlangen (ausser es ist bedingungsgemäß etwas
anderes geregelt).

Das sehe ich anders. Auch wenn die Ruhens- oder Anwartschaftsbedingungen dies nicht vorsehen sollten - es bleibt das Recht auf Vertragsänderung wegen Änderung Beihilfeanspruch - §199 VVG. Rechtlich betrachtet…besteht z.B. eine Ruhensversicherung nach einem 20%Tarif. -Und zum Zeitpunkt der (fristgerechten etc. Aktivierung) besteht erstmals 50% Beihilfeanspruch - Frist gem. 199 gewahrt. Keine Risikoprüfung.
Gruß J.K.

Guten Tag,

Heilpraktiker bezog sich nicht auf die „gewissen Behandlungsmöglichkeiten“. Es sollte lediglich Übernahme von heilpraktischen Leistungen gemeint werden. Keine Tendenz zu Schamanentum.
Vielmehr bezogen sich die Behandlungsmöglichkeiten auf Salben, Cremes etc., welche aus privatem Leistungskatalog übernommen werden, wenn auch nur zum Teil, aus gesetzlichem Leistungskatalog jedoch nicht, eine privat bezahlbare salbe, creme etc. jedoch auch nicht angeboten wird.

Ich danke für die Nachfrage und hoffe mich nun klarer ausgedrückt zu haben.

Besten Gruß kugel990