Nach Kündigung sollen "Minusstunden" abgezogen werden?

Hallo liebe Community, folgende Fragestellung:
Eine Friseurmeisterin arbeitet in einem Friseurbetrieb in einer 5 Tage Woche/ 40 Wochenstunden ( vertraglich festgelegt).
Durch die festgelegten Öffnungszeiten des Salons arbeitet sie aber faktisch nur 38,5 Stunden/Woche.
Natürlich arbeitet sie jede Woche die „normalen“ Überstunden und kommt dabei auf weit mehr als 40 Std/Woche, aber leider wurde dies nicht schriftlich festgehalten, sondern eben nur die 38,5 Wochenstunden laut Arbeitsplan.

Jetzt hat sie ihre Arbeit fristgerecht gekündigt, da sie von ihrer Chefin gemobbt wurde. Diese drohte ihr damit , die angeblichen „Minusstunden“ von ihrem Restlohn einzubehalten, also pro Woche 1,5 Stunden. Dies hat die Chefin auch gemacht und der Angestellten knapp 500 € weniger ausbezahlt. Ist dies rechtlich wirklich gültig und wie kann sich die Friseurmeisterin dagegen wehren?

Herzlichen Dank schon einmal vorab für Eure Antworten.

Viele Grüße,
Anja

Hallo Anja,

Was hat die Ladenöffnungszeit mit der Arbeitszeit zu tun?

Nach Ladenschluss muss noch aufgeräumt, abgerechnet und geputzt werden.
ich kenne niemanden, dessen tatsächliche Arbeitszeit genau mit dem Ladenschluss endet.

Die 90 Minuten/Woche würden täglich 18 Minuten entsprechen.

MfG Peter(TOO)

Servus,

zuständig ist hier das Arbeitsgericht. Ob es für die Friseurmeisterin rentabel ist, diesen Weg zu beschreiten, hängt davon ab, ob sie eine Rechtsschutzversicherung hat, die in diesem Fall ihre Leistung zusagt (bzw. in der Gewerkschaft ist - unwahrscheinlich). Dass der Richter die Arbeitgeberin bereits beim Gütetermin so weichklopft, dass es nicht auf einen Kompromiss hinausläuft, sondern der gesamte ausstehende Lohn auszuzahlen ist, ist zu erwarten - aber ohne anwaltlichen Beistand ist der Schritt trotzdem nicht empfehlenswert.

Schöne Grüße

MM

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort.
Viele Grüße, Anja

Hallo Peter,

der Salonleiterin wurde bei der Einstellung gesagt, das sie die täglichen Stundenprotokolle aller Mitarbeiter nach den täglichen Öffnungszeiten zu schreiben hat, mit Abzug von einer Stunde Mittagspause . Zusätzlich wurde ihr gesagt das eine „Überstunde“ erst ab einer Dauer von einer 1/2 Stunde aufgeschrieben werden dürfte ( z.B. Kundin ist 30 min nach Ladenschluss noch da= nicht aufschreiben, Kundin ist 35 min nach Ladenschluss noch da= 35 min als „Überstunde“ aufschreiben).
Da die Salonleiterin an ihrer neuen Arbeitsstelle alles richtig machen wollte, hat sie sich daran gehalten und hat jetzt keinen schriftlichen Nachweis über die geleisteten Überstunden. Allerdings wurde der Salon per Video überwacht (ohne Einverständniss von Kunden und Mitarbeitern) . Ob das vor dem Arbeitsgericht als Beweis gillt, weiss die Salonleiterin allerdings nicht und ist deswegen auch beunruhigt ob sie vor dem Arbeitsgericht Recht bekommt und diesen Schritt gehen sollte.

Viele Grüße Anja

Hi Anja,

so schrecklich das auch ist: in dem Fall würde ich die 500 Euronen in den Wind schießen (ja, ich weiss, das ist ne Menge Geld!) und mir dafür ne ganze Menge Nerven sparen. Zwar gehe ich davon aus, dass Du mit dieser Geschichte - so Du sie denn vor Gericht beweisen kannst - sicherlich Recht bekämest. Aber ich glaube, in dem Fall würde ich mir die Nerven sparen und mit der gesparten Zeit einen Nebenjob suchen.

Nochmal: ich weiss, dass 500 Euro ne Menge Kohle sind und man als Friseurin gemeinhin nicht überbezahlt ist und ich weiss auch, dass sich - wenn man Deiner Schilderung glaubt - Deine Chefin da in mehr als einer Hinsicht absolut unkorrekt verhalten hat. Aber ich denke halt, dass Deine Zeit (Anwaltsbesuche samt Fahrtkosten, Gedächtnisprotokolle, ggf. Ärger mit Versicherung, ggf. Kolleginnen, die sich an gar nix mehr erinnern, wenn’s drauf ankommt etc.) und Deine Nerven auch was wert sind :wink:

Aber dazu hast Du ja schon tolle Antworten bekommen.

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Hallo Anja,

zum Gütetermin muss am Arbeitsgericht nichts weiter bewiesen werden. Die Grundlage des Gütetermins sind die Vorträge der Parteien.

Dafür, dass die Arbeitszeiten in einem Friseursalon länger sind als die Öffnungszeiten, benötigt man keinen besonderen Beweis - es gilt hier der „Beweis des ersten Anscheins“: Als erster Kunde bei Ladenöffnung kommt man nicht zusammen mit dem Personal zur Tür, sondern es ist dann schon jemand da. Umgekehrt rennt nicht das gesamte Personal blitzartig mit Ende der Öffnungszeit davon. So verschroben ist kein Richter, dass man ihm Banalitäten des Alltags noch extra beweisen müsste.

Je zehn Minuten Vor- und Nachbereitung lassen sich plausibel durch Beschreibung der Tätigkeiten darstellen, und mehr ist nicht gefragt.

Schöne Grüße

MM

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Herzlichen Dank für Eure Antworten, hat mir sehr geholfen, merci!
LG Anja