Nach Wohnungskauf bekannt gewordene Mängel

Guten Tag zusammen,
kann mir hier jemand weiterhelfen?
Wenn jemand trotz Nachfrage des Verkäufers eine Wohnung vor dem Kauf nicht ansieht, (weil er im Haus noch weitere Wohnungen besitzt und meint, dadurch genug zu wissen) eine Eigentumswohnung kauft, die Kaufpreizahlung erfolgt ist und die Wohnungsübergabe an einen Mitarbeiter des neuen Eigentümers stattgefunden hat und sich dann herausstellen würde, dass anstelle von deutlich zu sehenden 2 defekten Fliesen im Bad auf einer ganzen Wand die Fliesen lose sind… Müsste der Verkäufer sich an den Kosten beteiligen oder sie komplett übernehmen ?

Im Kaufvertrag wäre vermerkt, dass die Whg unrenoviert übergeben wird und seit über 5 Jahren nichts dran gemacht wurde :thinking:

Ich würde mich freuen wenn Sie mir weiterhelfen könnten. Gruß BeaKorell

Hallo!

Ist schwierig zu sagen. Das „Nichtbesichtigen“ muss sich der Käufer selbst anlasten lassen. Er hatte einen Vertreter geschickt.
Dann müsste er sich ggf. auch an den Verteter halten wenn der Vorschäden nicht bemerkt hatte obwohl sie auch für einen Laien sichtbar waren.
das betrifft in jedem Fall die 2 Fliesenschäden.

Dass weitere Fliesen hohl sind und nicht mehr mit dem Untergrund verbunden sind ist eine andere Sache.
Muss man das bei Kenntnis des Alters und Zustandes der Whg. erwarten, wäre das quasi „normal“ ?
Wohl nicht, hier könnte ein verdeckter Baumangel vorliegen den man dem Vekäufer, evtl. sogar der Eigentümergemeinschaft anlasten könnte.

mfG
duck313

Hallo,

das verwirrt mich. Was hat die Eigentümergemeinschaft damit zu tun und wieso sollte man ihr gar den Mangel anlasten können?

Gruß
C.

Die Ursache der losen Fliesen könnte natürlich in etwas begründet sein, was in Gemeinschaftseigentum steht und dann würden die Folgen eines solchen Schadens am Gemeinschaftseigentum natürlich von der Eigentümergemeinschaft und nicht vom einzelnen Wohnungseigentümer zu tragen sein. Konkretes Beispiel für diesen Fall wäre z.B. ein defektes Fallrohr (die stehen normalerweise im Gemeinschaftseigentum, wenn sie nicht nur einer Wohnung dienen), durch das Wasser in die Wand dringt, worauf hin sich die Fliesen lösen.

Ja, richtig. Ab „anlasten“ hat für mich einen anderen Zungenschlag als „ein von der Gemeinschaft zu tragender Schaden am Gemeinschaftseigentum“ - insbesondere, wenn davor der Begriff „verdeckter Baumangel“ ins Spiel gebracht wird. Was - nebenbei bemerkt - eine Sache ist, die bei der Verjährung von Baumängeln eine Rolle spielt - also zwischen Bauunternehmen und Käufer.

schon erstaunlich, dass 5 Jahre lose Fliesen dennoch an ihrem Platz sind.
2 „defekte“ Fliesen ist nun nicht ungewöhnliches nach 5 Jahren Benutzung und … ich fürchte fast, als normale Gebrauchsspuren zu werten. Defekt im Sinne von Abplatzungen. Defekt im Sinne von „bröselig auf dem Untergrund haften“ - das wäre denn augenscheinlich und schwer als versteckter Mangel zu belegen…

Na ja, ob man von Seiten der Eigentümergemeinschaft dann ggf. wiederum Rückgriff auf einen Bauunternehmer nehmen kann, ist für den einzelnen Neueigentümer zunächst mal nebensächlich. D.h. der kann sich erst mal an die Eigentümergemeinschaft wenden, und bekommt so abzgl. seines eigenen Anteils in der Gemeinschaft die Kosten der Schadenbeseitigung raus. Er wird sich aber natürlich wegen dieses eigenen Anteils sicherlich freuen, wenn die Eigentümergemeinschaft dann noch einen Dritten findet, der alles zahlt. Aber es ist nicht seine Sache, sich darum zu kümmern, und er hat auch keinen eigenen Anspruch gegen irgendwelche Bauhandwerker, die er diesen gegenüber alleine verfolgen könnte. Insoweit hat die Sache zwei Komponenten.

hi,

das ist eher normal.

Es kommt darauf an, wie groß die Wand und die Fliesen sind, ob es Waschbecken oder Trennwände gibt, die stabilisierend wirken.
Größere Wände können mal scheppernd abfallen, ist aber selten.
Im Normalfall zeigen sich bröselnde Fugen (wenn das missachtet wird, dann schepperts auch) oder rissige Fliesen. Die Wand an sich kann aber unauffällig sein.
Nur bei größeren Wänden und ohne stützende anbauten kann sich ein ‚Bauch‘ bilden, den man erkennen kann.

Die letzte derartige Wand war komplett unauffällig, bis auf eine einzige gerissene Fliese.

grüße
lipi

Wie gesagt: ich bestreite ich nicht, daß es sich u.U. um einen Schaden am Gemeinschaftseigentum handeln kann, aber das ist a) nicht zwangsläufig, sondern allenfalls möglicherweise so und b) ging es mir um die Formulierung, daß es sich um einen verdeckten Baumangel handeln könnte,

Wenn überhaupt, hat man einen Anspruch auf Beseitigung, sofern es sich um einen Schaden am Gemeinschaftseigentum handelt. Von „anlasten“ im Sinne von Haftung eines Verantwortlichen oder Verursachers, sind wir ganz weit entfernt. Von verdeckten Baumängeln auch, denn die Hütte ist ja in jedem Fall älter als fünf Jahre. Und bitte jetzt nicht das Kapitel Arglist aufschlagen.