Nachbars Abwasserleitung über mein Grundstück

Hallo,

Ich beabsichtige ein gerade gekauftes Grundstück zu bebauen, aber quer über den Grund verläuft eine private alte DDR-Abwasserleitung eines Nachbarn. Diese Leitung ist nicht im Grundbuch eingetragen, der Nachbar hat aber einen Vertrag vom Vor-Vor-Besitzer des Grundstücks. Nach der Wende wurde in der Gegend eine Kanalisation gelegt.

Meine Fragen sind:

  1. Ist der Vertrag weiterhin gültig?

  2. Hat man rechtlich die Möglichkeit den Nachbarn zum selbst zu tragenden Anschluss an die Kanalisation zu bewegen

  3. Falls es zu einer Einigung kommt, muss ich für alle Kosten der Anschließung/Umbauten des Nachbarn aufkommen?

Vielen Dank.

Guten Tag,
zu Beginn meine Standardbitte für alle Fragen, die (scheinbar) das Baurecht betreffen: Bundesland angeben!
Leider hat diese Frage wohl eher nichts mit dem „Bauplanungs- oder -ordnungsrecht“ zu tun, ausser vielleicht, dass ein Gebäude, ein Grundstück an „die“ Entwässerung anzuschliessen ist. Woran, wie anzuschliessen ist, ist auf der Grundlage von Landesgesetzen einer entsprechenden Satzung auf Gemeinde- oder Kreisbasis zu entnehmen, z.B. Tiefbauamt, Stadtentwässerung, Abwasserzweckverband u.s.w.
Die Entwässerung ist für das Eigentum des Nachbarn essentiell und eine dauerhafte Lösung für ihn kann eigentlich nur in einer Baulast (ist im Baulastenverzeichnis der zust. Bauordnungsbehörde eingetragen)liegen, die „Ihr“ Grundstück auf ewige Zeiten oder bis zu einem einseitigen Widerruf durch den Baulastnehmer (=Nachbar)belastet. Grundstücke mit einer solchen einschränkenden Baulast sollte man eigentlich erst nach einer umfangreichen Prüfung auf Behinderung der eigenen Absichten kaufen. Der private Vertrag käme eher einer Grunddienstbarkeit gleich, die aber für die Absicherung essentieller Bedürfnisse nicht geeignet ist. Mit essentiell meine ich alle Vereinbarungen, die dem Nachbarn überhaupt erst die Nutzung seines Grundstücks im bauordnungsrechtlichen Sinn erlauben (z.B. Abstandflächen) oder ermöglichen (z.B. Zufahrt, Entwässerung). Sie müssten in dem Fall bei Ihren eigenen Vorhaben darauf achten, dass dieser Zustand lückenlos und im beabsichtigten Sinn erhalten bleibt, also z.B. die Leitung AUF IHRE KOSTEN an eine andere Stelle verlegen!!.
Wie hart, wie verbindlich ein solch privatrechtlicher Vertrag in diesem Fall ist, kann und darf NUR ein Rechtsanwalt beurteilen oder klären. Sofern das alles auf Grundlage von geltendem (DDR-)Recht geschehen ist, können Sie sicher den Nachbarn nicht einseitig in der Nutzung seines Eigentums im Bestand hindern oder beeinträchtigen.
Eine Möglichkeit würde sich ggf. noch auf der oben beschriebenen lokalen Ebene ergeben: Wenn Kanalisationen in einem Baugebiet verlegt werden, ist damit üblicherweise ein Anschlusszwang mit ggf. langen Fristen verbunden, weil man ja genau diese alten Anlagen und Unzulänglichkeiten ausmerzen will und muss.
Sofern Vertrag und Leitung Bestand haben, werden ALLE Massnahmen/Kosten für eine Veränderung des Zustands bei Ihnen liegen, irgendwelche Vergütungen oder Wertausgleichsmassnahmen zu einer wie auch immer gearteten Vereinbarung sind ja immer zum Zeitpunkt des Abschluss’ schon geflossen.
Gut wäre eine Einigung, vielleicht muss/müsste die Leitung ja sowieso ersetzt werden, vielleicht ist die Veränderung mit den Sowiesokosten Ihres Vorhabens zu bewerkstelligen oder nur ein Differenzbetrag zu zahlen oder es wird ein anstehendes Anschlussfristende vorgezogen.
Vorher sprechen, vorher vereinbaren. Eine ggf. neue Leitung in neuer Lage auf Ihrem Grund sollte dann allerdings über eine entsprechende Baulast abgesichert werden.
Mit freundlichem Gruss
Eckart Schwengberg

hallo,
das mit dem Kanal ist Nachbarrecht, dabei kann ich Ihnen nicht weiterhelfen.
Das sollten Sie durch einen Rechtsanwalt und durch das Bauamt klären lassen.
Es gibt dazu viele Fragen, auch zu dem verlegten Kanal.
In der Regel hat jeder Grundstücksbesitzter sein Grundstück, seine Gebäudeentwässerung über einen öffentlichen Kanal zu entwässern.

mfg
waltsie

Da solltest Du einen Rechtsanwalt fragen, sorry ich kann Dir dazu nichts verlässliches sagen.

Grüße Mathias

Hallo
Die Frage kann ich nicht eindeutig beantworten. Dieser Themenbereich ist so komplex, dass Sie sich am besten an einen Anwalt wenden. Es müssen Fragen geklärt werden, ob Ihnen schon vor Kauf des Grundstückes dies alles bekannt war. was ist das für ein Vertrag usw. Normalerweise muss ein Leitungsrecht im Grundbuch eingetragen werden.

Gruß Andreas

Hallo,

Das Problem besteht zunächst darin, dass Du in Erfahrung bringen musst, ob in diesem Fall der Nachbar ein Bestandsrecht hat. Wenn aber kein Eintrag im Grundbuch erfolgte, hat er allerdings schlechte Karten.

Weiterhin müsstest Du vom Abwasserzweckverbandes Deiner Kommune Auskunft darüber bekommen, ob der Nachbar nach den neuen Gesetzen verpflichtet ist, einen eigenen Abwasseranschluss, welcher direkt von der Staße zu seinem Grundstück führt, legen zu lassen.

Da in allen Bundesländer zu solchen Fragen eine eigene Rechtlichkeit herrscht, ist es immer gut, in einem solchen Fall einen RA für Baurecht zu konsultieren. Eine solche Konsultation ist nicht sehr teuer und kann in einem solchem Fall für Dich sehr nützlich sein.

Gruß
ISchu

Hallo Stormweaver,
ein schwieriges Problem, denn die alten DDR Wasserleitungen waren überwiegend nicht eingetragen, sind aber weiterhin rechtens. Hier ist folgends zu prüfen: Bestand bei der neuen Erschließung ein Anschlußzwang für die Grundstücke? Warum wurde dieses Grundstück nicht angeschlossen? Ist der Nachbar alleiniger Nutzer der alten Leitung? Ist der Wasserversorger für die alte und neue Leitung identisch? In diesem Fall sollte mit dem Versorger verhandelt werden, da der Unterhalt der alten Leitung bei einem Abnehmer in keinem Verhältnis zum möglichen Aufwand stehen. Auch kann man auf die mögliche Gefahr der Verunreinigung in der alten Leitung (wenig Durchfluß, Ablagerungen, Legionellen etc) hinweisen. Wenn ein Anschluß des Nachbargrundstücks an die neue Leitung problemlos möglich ist, wird voraussichtlich der Versorger die Kosten bis an das Grundstück übernehmen. Der Hausanschluß ist dann aber Sache des Grundstückseigentümers. Sofern kein Anschlußzwang besteht, kann der Eigentümer nicht zur Zahlung der Kosten verpflichtet werden. Falls die Leitung die Bebauung Ihres Grundstücks beeinträchtigt, sollten mit dem Nachbarn großzügige Verhandlungen geführt und eine Kostenbeteiligung angeboten werden.
Ich wünsche viel Erfolg.
Günni 27

Hallo Stormweaver
Ich gehe davon aus, dass die Altverträge aus DDR-Zeit, durch die nach der Wende neu geschaffenen Fakten, ersetzt wurden.
Das konnte aber nur dort geschehen, wo Diskrepanzen auftraten und diese den zuständigen Behörden zur Kenntnis und zur Klärung gebracht wurden.
Für den Nachbarn mit den DDR-Altverträgen wird sich die Situation durch Sie nun ändern:
Zu Frage 1 : Nein
Zu Frage 2 : Ja
Zu Frage 3 : Nein

Bemerkung:
Es kommt vor, dass ein solcher Tatbestand für Nachbarn eine überraschende Entdeckung ist und sie dafür keine Rücklagen geplant haben. Die nicht unerheblichen Neuanschlusskosten können dann das hohe Gut „gut nachbarschaftlicher Beziehungen“, nachhaltig trüben. Es wäre deshalb vielleicht eine Überlegung wert, den bei Ihrem Bauvorhaben fälligen Neuanschluss mit Ihrem Nachbarn zu koordinieren und eventuell gemeinsam zu nutzen. (passiert übrigens in jedem Doppel- oder Mehrfamilienhaus.)
Für Sie und Ihren Nachbarn könnte dann sogar eine „Win,Win Situation entstehen“.
in diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein glückliches neues Jahr 2012 !
und Grüsse
Eberhard Noller

Hallo

  1. Aus Vor-Wende-Zeiten ja.
  2. Nachbarrecht ist meistenteils Landesrecht. Welches Bundesland?
  3. steht evtl.im Nachbarrechtsgesetz des Landes.

Gruß
smalbop

Hallole,

Verträge gelten i.d.R. auch für die Rechtsnachfolger. Wenn das Grundstück bebaut werden soll, so ist spätestens mit dem Bauantrag auch die geplante Grundstücksentwässerung darzulegen. Da ein Kanal vorhanden ist, wird das Bauamt vermutlich fordern, dass die Grundstücke jeweils separat an den Kanal angeschlossen werden.

Wer die Kosten dafür trägt sollte im Vertrag geregelt sein. Falls nicht, so ist es Verhandlungssache.

Schöne Grüße
Christian Storch

Hallo,

ohne weitere Einzelheiten (Vertrag), ist kaum eine Empfehlung abzugeben.

Trotzdem möchte ich ein Gespräch mit dem Nachbarn empfehlen. Bei einem Gespräch lassen sich viele Missverständnisse und Fragen klären. Vertraglich kann die Zukunft sowieso nicht verbindlich (beliebig) geklärt werden.
Leider wird diese Möglichkeit (ein freundliches Gespräch mit dem Nachbarn) oft vergessen.

Mit freundlichen Grüßen

Rainer

Hallo!
Normalerweise muss doch - wenn eine Kanalisation da ist - auch eingeleitet werden.
Der Vertrag behält seine Gültigkeit und wenn du im Katasteramt einen Auszug bezgl. deines Grundstücks , darauf kann man auch sehen , ob , in welchem Rahmen und Bedingungen - gebaut werden darf.
Zu 3 sage ich mal , versuch die Kosten auf deinen Nachbarn zu schieben…aber meist ist dann -nicht mehr gut kirschen essen !
Ev. wäre es besser , sich die Kosten zu teilen.
Letztlich muß der zahlen , dem dieses vermalledeite Rohr gehört. Ev. müsste -Baulast-eingetragen werden.
Heißt , wenn des Nachbars Rohr über dein Grundstück läuft und es auch weiter laufen soll , bekommst du Gelder dafür. Das heißt Baulast!
Alles Klar?
Viel Glück
Frank

Hallo StormWeaver,

deine Frage ist nicht ganz so einfach zu beantworten.
Da hier keine Rechtsberatung stattfindetstattfinden darf, würd ich Dir anraten, zu einem Anwalt zu gehen.
Die erste Frage, die Du klären solltest, ist wohl, ob da überhaupt eine für Dich gültige vertragliche Regelung besteht zwischen Deinem Nachbarn und Dir.

Viele Grüße
Ramos

Hallo Stormweaver,

als Jurist hätte man hier eine ganze Reihe Nachfragen und auch den Bedarf, Unterlagen wie Grundbuch und Verträge einzusehen, trotzdem ein paar Antworten:

  1. Das kommt auf seinen Typus und seine Einordnung im Recht der DDR und anschließend an und auf die vertraglichen Regelungen, also z.B. ob eine Übernahme vereinbart wurde mit den Käufern. Es gibt Leitungen aus der DDR die auf der Basis verschiedener Rechtsgrundlagen zu dulden sind, aber auch welche, die damals nicht rechtlich sauber verlegt wurden und evtl auch heute noch anfechtbar sind.
    Es könnte aber auch keine „rein private“ Leitung sein und im Gebiet der ehemaligen DDR daher außergrundbuchlich nach § 9 GBBerG eine Dienstbarkeit entstanden sein. Hier wäre Kontaktaufnahme mit dem Versorgungsunternehmen empfehlenswert, um einfach mal deren Rechtsansicht zu erfahren. Auch aus anderen Rechtsgründen könnte eine Duldungspflicht bestehen.
    Für die Duldung könnte eine Entschädigung entweder (da es sich um eine DDR-Leitung handelt) nach § 9 GBBerG (da gibt’s im Internet Begleitung die Voraussetzungen zu prüfen, die Höhe zu berechnen und durchzusetzen) oder aus anderen Rechtsgründen fällig werden (soweit keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen – auch hier – Nachfragebedarf).
    Andere Rechtsgründe z.B.: Wenn das Grundstück des Nachbarn ein „gefangenes“ Grundstück ist, könnte eine Duldungspflicht analog eines Wegerechts bestehen, für das eine Rente zu zahlen wäre vom Nachbarn (im Falle von § 9 GBBerG gäbe es hingegen eine einmalige Entschädigung, keine Rente).
    Für Details müsst der Berater die Unterlagen einsehen.

  2. Wenn keine Duldungspflicht besteht, ja. Dann müsste er entfernen und neu legen lassen. Wenn es kein gefangenes Grundstück ist, kann er direkt an die Strasse anschließen – wieder: mit Unterlagen beraten lassen.

  3. Kommt wieder auf die rechtliche und vertragliche Situation an. Evtl. nein. Es könnte auch im Falle einer Duldungspflicht ein Anspruch auf Verlegung gegeben sein, wenn die Rohre so ungünstig verlegt sind, dass die Bebauung wesentlich erschwert oder gar unmöglich wird. Je nachdem wie die vertragliche Situation geregelt ist, spielt das in die Kostentragungspflichten mit hinein.
    Auch wieder: ohne Unterlagen ist jede Beratung zwangsläufig unzulänglich…

  4. Was hier sonst noch so alles an Lösungen vorgeschlagen ist: dazu muss man die Lage kennen etc. Baulasten und dergleichen: gibt es in manchen neuen Bundesländern gar nicht. Also: keine Rechtsauskünfte aus dem Forum als Basis nehmen. Grunddienstbarkeiten sind auch geeignete Lösungen – falls baurechtlich erforderlich.

Bitte mit allen Unterlagen gründlich beraten lassen! Kann sich lohnen, da es um viel Geld geht im Falle der Verlegung der Leitungen oder im Falle der Wertminderung Ihres Grundstücks.

Gründliche Recherche der Fakten und der Rechtslage ist hier sehr wichtig, um mit dem Nachbarn fundiert verhandeln zu können. Da kann ich mich Rainer nur anschließen. Aber erst beraten lassen, dann reden, sonst diskutiert man sich vielleicht an unrelevanten Fragen „heiß“ :wink: Wenn es Konflikt gibt, könnte sich eine sehr unangenehme Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses ergeben und weitere Kosten, wenn der Nachbar sich ärgert und die Baustelle mit Einsprüchen stillzulegen versucht oder so. Also gründlich recherchieren und dann diplomatisch verhandeln. Eine gute Beratung könnte zwar gutes Geld kosten aber auch viel Geld nachher sparen, wenn dann nicht unnötig gestritten wird.

Neben den bloßen „Rechten“ könnte auch eine gemeinsame Lösung verhandelt werden, auch hier müsste man wieder Lage der Grundstücke, der bestehenden und geplanten Bebauungen und der Leitungen kennen, um etwas konstruktives vorzuschlagen – also informieren und: für konstruktive Lösungen offen bleiben.

Viel Erfolg!
Beste Grüße
Heidrun Schwartz
Fachautorin auf www.JuraScout.de

Hallo,
zu 1. Was ist das für ein Vertrag ?
zu 2. jeder Grundstückseigentümer ist für sein Grundstück und die damit verbundenen Kosten zuständig.
Vorausgesetzt es ist grundbuchlich abgesichert. Aber bei alten DDR Verträgen ist das so eine Sache.
zu 3. nein
MfG
Jambahippo

Hallo,

  1. ich würde sagen ja, auch wenn dies nicht im Grundbuch eingetragen wurde als persönliche Belastung in Abt. II. Es dürfte vom ungeschriebenen Gewohnheitsrecht abzuleiten sein.
  2. Hängt wohl von der Bereitschaft des Nachbarn ab.
  3. Meiner Meinung nach Absprache zwischen den Beteiligten. Stichwort Geben und Nehmen.