Hallo Stormweaver,
als Jurist hätte man hier eine ganze Reihe Nachfragen und auch den Bedarf, Unterlagen wie Grundbuch und Verträge einzusehen, trotzdem ein paar Antworten:
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Das kommt auf seinen Typus und seine Einordnung im Recht der DDR und anschließend an und auf die vertraglichen Regelungen, also z.B. ob eine Übernahme vereinbart wurde mit den Käufern. Es gibt Leitungen aus der DDR die auf der Basis verschiedener Rechtsgrundlagen zu dulden sind, aber auch welche, die damals nicht rechtlich sauber verlegt wurden und evtl auch heute noch anfechtbar sind.
Es könnte aber auch keine „rein private“ Leitung sein und im Gebiet der ehemaligen DDR daher außergrundbuchlich nach § 9 GBBerG eine Dienstbarkeit entstanden sein. Hier wäre Kontaktaufnahme mit dem Versorgungsunternehmen empfehlenswert, um einfach mal deren Rechtsansicht zu erfahren. Auch aus anderen Rechtsgründen könnte eine Duldungspflicht bestehen.
Für die Duldung könnte eine Entschädigung entweder (da es sich um eine DDR-Leitung handelt) nach § 9 GBBerG (da gibt’s im Internet Begleitung die Voraussetzungen zu prüfen, die Höhe zu berechnen und durchzusetzen) oder aus anderen Rechtsgründen fällig werden (soweit keine rechtlichen Ausschlussgründe vorliegen – auch hier – Nachfragebedarf).
Andere Rechtsgründe z.B.: Wenn das Grundstück des Nachbarn ein „gefangenes“ Grundstück ist, könnte eine Duldungspflicht analog eines Wegerechts bestehen, für das eine Rente zu zahlen wäre vom Nachbarn (im Falle von § 9 GBBerG gäbe es hingegen eine einmalige Entschädigung, keine Rente).
Für Details müsst der Berater die Unterlagen einsehen.
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Wenn keine Duldungspflicht besteht, ja. Dann müsste er entfernen und neu legen lassen. Wenn es kein gefangenes Grundstück ist, kann er direkt an die Strasse anschließen – wieder: mit Unterlagen beraten lassen.
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Kommt wieder auf die rechtliche und vertragliche Situation an. Evtl. nein. Es könnte auch im Falle einer Duldungspflicht ein Anspruch auf Verlegung gegeben sein, wenn die Rohre so ungünstig verlegt sind, dass die Bebauung wesentlich erschwert oder gar unmöglich wird. Je nachdem wie die vertragliche Situation geregelt ist, spielt das in die Kostentragungspflichten mit hinein.
Auch wieder: ohne Unterlagen ist jede Beratung zwangsläufig unzulänglich…
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Was hier sonst noch so alles an Lösungen vorgeschlagen ist: dazu muss man die Lage kennen etc. Baulasten und dergleichen: gibt es in manchen neuen Bundesländern gar nicht. Also: keine Rechtsauskünfte aus dem Forum als Basis nehmen. Grunddienstbarkeiten sind auch geeignete Lösungen – falls baurechtlich erforderlich.
Bitte mit allen Unterlagen gründlich beraten lassen! Kann sich lohnen, da es um viel Geld geht im Falle der Verlegung der Leitungen oder im Falle der Wertminderung Ihres Grundstücks.
Gründliche Recherche der Fakten und der Rechtslage ist hier sehr wichtig, um mit dem Nachbarn fundiert verhandeln zu können. Da kann ich mich Rainer nur anschließen. Aber erst beraten lassen, dann reden, sonst diskutiert man sich vielleicht an unrelevanten Fragen „heiß“
Wenn es Konflikt gibt, könnte sich eine sehr unangenehme Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses ergeben und weitere Kosten, wenn der Nachbar sich ärgert und die Baustelle mit Einsprüchen stillzulegen versucht oder so. Also gründlich recherchieren und dann diplomatisch verhandeln. Eine gute Beratung könnte zwar gutes Geld kosten aber auch viel Geld nachher sparen, wenn dann nicht unnötig gestritten wird.
Neben den bloßen „Rechten“ könnte auch eine gemeinsame Lösung verhandelt werden, auch hier müsste man wieder Lage der Grundstücke, der bestehenden und geplanten Bebauungen und der Leitungen kennen, um etwas konstruktives vorzuschlagen – also informieren und: für konstruktive Lösungen offen bleiben.
Viel Erfolg!
Beste Grüße
Heidrun Schwartz
Fachautorin auf www.JuraScout.de