Guten Abend,
ich erhielt gestern ein Schreiben der Eigentümerin des Nachbarhauses.
Zitat: „Mittlerweile ragt der Kirschbaum weit in das Grundstück meines Mietshauses hinein.
Hierdurch entsteht im Laufe des Jahres diverser Schmutz (Blüten-, Obst-, und Laubreste) auf den Rasenflächen der Mieter.“ Zitat ende.
Der Baum hat den vorgeschriebenen Abstand zur Grenze (2m, Halbstamm), er ragt maximal 3m in’s Grundstück (auf 4m Höhe, den Rest hat o.g. Nachbarin eigenmächtig und ohne Absprache aufgeastet. „Ich halte das für Sachbeschädigung!“)
ist weder „Gefahrenbaum“ noch behindert er in irgendeiner Form.Da wir in aller Regel Westwind haben, ist auch die Belastung ihres Grundstück’s an den Fingern herbeigezogen. Reden geht nicht, ist halt als Krawallschachtel bekannt. Meine Frage wäre könnte man schlicht und ergreifend antworten,
das die vom NbG vorgegebenen Abstände eingehalten sind ich Klage wegen Sachbeschädigung erheben werde,sollte sie weiter die Statik der Kirsche beschädigen und Blüten- Laub -und Obstfall wären lt. NbG zu dulden.?
Dank im Vorraus
max
Wenn ich mich nicht ganz irre…so nach kampferprobten 22 Jahren kalten Krieges…gehört alles was übern Zaun ragt dem Nachbarn. Ergo kann man es auch abschneiden.
Das mit dem Schmutz ist eben halt Natur…C´est la vie…wie die Hilfsbelgier sagen,
- Überhang
Auch wenn wegen Verjährung die Beseitigung eines Baumes oder eines Strauches nicht mehr verlangt werden kann, gelten die Vorschriften über den Überhang (§ 910 BGB). Ein Grundstückseigentümer kann danach vom Nachbarn verlangen, dass dieser Wurzeln und Zweige, die über die Grundstücksgrenze wachsen, beseitigt, wenn die Wurzeln und Zweige die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen (§ 1004 BGB). In das Grundstück hineingewachsene Wurzeln darf der Eigentümer dieses Grundstückes sofort im Wege der Selbsthilfe beseitigen, Zweige erst dann, wenn er dem Nachbarn eine angemessene Frist zur Beseitigung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Abschneiderecht besteht nicht, wenn der Überhang die Grundstücksbenutzung nicht oder nur ganz unerheblich beeinträchtigt. Auch wird zu prüfen sein, ob nicht durch landesrechtliche Bestimmungen zugunsten des Naturschutzes die angestrebte Maßnahme verboten ist.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat in § 45 des Landschaftsgesetzes den Schutz des Baumbestandes den Gemeinden überlassen. Viele Gemeinden haben bereits Baumschutzsatzungen erlassen, nach denen bestimmte Bäume nicht gefällt, geschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden dürfen. Bevor man daher von Nachbarn die Beseitigung von Ästen oder Wurzelwerk verlangt oder selbst Hand anlegt, sollte man sich bei der Gemeinde erkundigen, ob nicht eine Baumschutzsatzung den Eingriff verbietet.
Zu beachten ist auch, dass Früchte eines Baumes oder Strauches, die von selbst auf ein Nachbargrundstück fallen (Baumschütteln also nicht gestattet!), diesem Nachbarn gehören. Bis zum Abfallen gehören sie dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Baum oder Strauch steht.
4. Laub
Häufig stellt sich die Frage, ob Eigentümer eines Grundstückes es entschädigungslos hinnehmen müssen, dass das Laub von Nachbars Bäumen auf ihr Grundstück weht, oder ob sie von dem Nachbarn Schadensersatz für die Beseitigung des Laubes, insbesondere auch soweit es Dachrinnen verstopft, verlangen können. Dabei wird man davon ausgehen müssen, dass dies für Bäume, mit deren Anpflanzung der vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten worden ist, nicht der Fall sein kann. In diesem Fall ist der Laubbefall des eigenen Grundstückes entschädigungslos hinzunehmen, weil bereits mit der Normierung des Grenzabstandes eine Abwägung der Interessen der beiden Nachbarn durch die Gesetzgeber erfolgt ist. Halten aber Bäume den erforderlichen Grenzabstand nicht ein, so steht dem Nachbarn nach Verjährung des Beseitigungsanspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (siehe oben unter II.1) zu, der den Nachbarn verpflichtet, den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Nadeln oder ähnlichen zu ersetzen.
Soweit NbG NRW ? la vie? es kann der frömmste… etc.pp.
Darf man fragen, warum du eine Frage stellst, die du offensichtlich selbst (gefühlt) perfekt beantworten kannst?
Hallo,
Und wenn ich mich nicht ganz irre, dann ist es anders.
Zweige, die Über den Zaun reichen gehören dem Eigentümer der Pflanze. Früchte auch, Dem Nachbarn gehören sie erst dann, wenn sie herabgefallen sind.
Gruß
Jörg Zabel
nu denn…kannste mal sehen wie die „Volksmeinung“ abweicht
Kommentar von valdez65
| 12.04.2018, 23:25 Uhr
Darf man fragen, warum du eine Frage stellst, die du offensichtlich selbst (gefühlt) perfekt beantworten kannst?
Zunächst Danke für die Antwort !
Ich habe zwar das NbG aber keine Kommentare,
oder Ähnliches der aktuellen Rechtsprechung.
Darum wollte ich ne zweite Meinung, ob ich mit meiner Auslegung
und Antwortformulierung
grundsätzlich daneben liege.
Danke nochmals
Gruß
H.-W. Held
Hi.
Zwar bin ich kein Anwalt, aber deine Sichtweise sollte exakt die Rechtslage darstellen. Jedenfalls sind mir keine anders lautenden Urteile, oder Ansichten bekannt.
Dank an alle Antwortgeber , hoffe ich kann mich mal revanchieren.
Lieben Gruß
H.-W. Held
Ich bin schon seit vielen Jahren im sog. ländlichen Raum unterwegs. Es gibt dort Eigentümerinnen und Eigentümer, für die gibt es zwei Arten Land: „Mein Land“, da kann ich machen, was ich will, da interessiert mich auch keine Naturschutz- oder Bauaufsichtsbehörde und „fremdes Land“ das ist für Alle, insbesondere für mich, zum allgemeinen Gebrauch freigegeben.
Auch von daher bin ich froh, dass ich in einem Rechtsstaat lebe, in den Recht und Gesetz über der aktuellen „Volksmeinung“ stehen.
Gruß
Jörg Zabel
…kenn ich zu gut.
Mein Nachbar ist so einer: „Was schert mich der Lärm wenn ich ihn selber mache…aber wehe!..wehe die Anderen machen Lärm!“
schönes Wochenende