Nachbarschaftsrecht Thüringen

Vor ca. 10 Jahren habe ich an der Seite zu einem unbebauten verwilderten Grundstück eine Stützmauer von ca. 60 cm Höhe erstellt.

Die Mauer steht auf meinem Grundstück, ca. 10 cm von der Grenze entfernt.

Nunmehr wird das Nachbargrundstück bebaut und der Bauherr verfüllt sein Grundstück bis zur Oberkante meiner Mauer, um so den Erdaushub für den Keller gering zu halten.

Die Verfüllung beschädigt und verschmutzt meine Mauer.

Muß ich dies dulden ???

Das Grundstück liegt in Thüringen.

Vielen Dank für Eure Antworten.

MfG

Stefan Seidel

Guten Abend stefan

Ich wohne in der Schweiz und kann dir nur in diesem Sinne antworten.

  1. Hattest du eine Baubewilligung für deine Mauer? Hattest du vom Anstösser eine Unterschrift für sein Einverständis, auch wenn die Mauer auf deinem Grundstück steht sind wir auf eine Unterschrift des Nachbarn angewiesen.

  2. Die Frage ist diesselbe. Hat der jetzige Bauherr eine Baubewilligung und die Unterschrift von dir für das Erstellen der Mauer?

  3. Wenn ja, entspricht das Vorgehen des Nachbarn dem entsprechenden Gesuch?
    Wenn nein, kannst du klagen oder sogar das Einstellen verlangen.

In der Schweiz sind Abstände zum Nachbargrundstück einzuhalten, ausser es liegen schriftliche Einverständnisse der Parteien vor.

Beschädigung oder Verschmutzung deiner Mauer wäre bei uns Grund zur Anklage, die Kosten gingen zu Lasten des Urhebers des Problems.

Meiner Meinung nach hast du das nicht zu dulden. Frage auf der zuständigen Bauverwaltung nach.

Mit lieben Grüssen

Heidi Künzi

Lieber Stefan,

leider kann ich Dir dies nicht beantworten…
Ich drücke Dir aber die Daumen, dass Du mit Deinen potentiellen Nachbarn nicht ewig im Clinch leben mußt!

Liebe Grüße
Giselle

Hallo Stefan,

Danke für Deine Anfrage.
Grundsätzlich hat die Erd - und Bodenbewegung, gleich welcher Art, auf dem Grundstück des Eigentümers stattzufinden. Es sei denn es besteht eine Absprache mit dem Nachbareigentümer.
Wenn der Nachbar, entgegen Ihrer Zustimmung, seine Erdmassen auf Ihrem Grundstück verteilt, und sei es nur 10,00 cm, können Sie Unterlassung und wieder Herstellung des Urzustandes verlangen. Zudem besteht bei solchen Vorgehensweisen die Möglichkeit das Grenzsteine nicht mehr sichtbar sind( Ein Verstoß gegen das Katasterrecht).
Sollte Ihr Nachbar trotz Aufforderung das Erdreich von Ihrem Grundstück nicht entfernen rate ich Anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe Ihnen ein Stück weit geholfen zu haben.

MfG Andreas

Sorry,

kann ich leider keine Auskunft geben. Nachbarschaftsrecht, und auch noch in Thüringen, da kann ich mich wirklich nicht aus.
Kann etwas ,aus eigener Erfahrung, über Schallschutz (in diesem Zusammenhang üer Rückabwicklung eines Bauträgervertrages) etwas sagen, ansonsten bin ich für dieses Gebiet leider der falsche Ansprechpartner.

Gruß aus der Pfalz
Dulles

Hallo,
ich würde ein Gespräch mit dem Nachbarn suchen und um eine einvernehmliche Lösung mich bemühen: der Nachbar sollte durch das Anbringen einer Folie meine Mauer schützen und später nach Fertifstellung seines Kellers den Aushub an der Mauer wieder beseitigen. Ich glaube, das wäre im Sinne eines giten nachbarschaftlichen Verhälrnisses die beste Lösung!!

MfG
Wolfgang Lutz

Hallo Stefan,
dieser Paragraph des Nachbarschaftsrechts in Thüringen trifft bei dir zu:

nutze diesen Link:http://www.thueringen.de/imperia/md/content/text/jus…

Zehnter Abschnitt. Bodenerhöhungen
§ 43 Grundsatz. Wer den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des
Nachbargrundstücks erhöht, muss einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche
Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung des Nachbargrundstücks
insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Die Verpflichtung
geht auf den Rechtsnachfolger über.

denn deine Mauer ist weder eine Grenzwand noch eine Nachbarwand, da sie 10 cm von der Grenze entfernt steht. Also, dein Nachbar muss jegliche Schädigung deines Grundstücks vermeiden, das ist mal Fakt!
Ich hoffe, diese Info hilft dir weiter.
Lg Peter

Hallo
Die höhe, auf die ein Grundstück angefüllt werden darf ist im Bebauungsplan festgehalten. Zusätzlich erfolgt ein Teil der Anfüllung auf 10 cm ihres Grundstückes. Die Mauer wurde statisch nicht auf Erddruck nachgewiesen. Deshalb bin ich mir sicher, dass eine Anfüllung nicht so ohne weiteres erfolgen darf.

Gruß
Andreas Böcker

Gegenfrage: Ob dulden oder nicht, ist es nicht schon zu spät? Sie ist doch schon schmutzig.
Bestehen sie auf eine Endreinigung im anschluss ( mit dem Hochdruckreiniger oder wer weiss wie… nächste Frage…
mfg
E.Reinke

Hallo,
es gilt insoweit § 43 Thüringisches Nachbarrechtsgesetz. Danach muss derjenige, der den Boden seines Grundstücks über die Oberfläche des Nachbargrundstücks erhöht, einen solchen Abstand von der Grenze einhalten oder solche Vorkehrungen treffen und unterhalten, dass eine Schädigung insbesondere durch Absturz oder Pressung des Bodens ausgeschlossen ist. Bei Beschädigungen bzw. Verschmutzungen ist der Nachbar demnach schadensersatzpflichtig. Zudem kann der Nachbar auch zur Beseitigung, d.h. Entfernung der Erde, nach § 1004 BGB aufgefordert und ggf. im Wege der einstweiligen Verfügung hierzu verpflichtet werden.Insoweit sollte ein Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Sehr geehrter Herr Seidel,

grundsätzlich sind Abgrabungen und Auffüllungen genehmigungspflichtig und wird , muß schon im Bauantrag angezeigt werden, im Schnitt durch genaue Angabe des natürlichen Gelände und das aufgeschüttete Gelände.
Weiter darf Ihr Nachbar durch seine Aufschüttung Ihrem Grundstück keinen Schaden zuführen
Sie könne sich auch bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde erkundigen!
mfg
waltsie

Hallo Stefan Seidel,
Grundsätzlich dürfen von keinem Grundstück Nachteile für das benachbarte Grundstück ausgehen. M. E. errichtet Ihr Nachbar ein Erdbauwerk. Auch Erdbauwerke sind genehmigungspflichtig.
Hinzu kommt, dass Ihr Nachbar die Grenze zu Ihnen überbaut. - Er errichtet sein Erdbauwerk z. T. auf Ihrem Grundstück.
Ihr Nachbar errichtet ein Erdbauwerk und benutzt dabei Ihre Mauer als Stützmauer. Das darf er nur mit Ihrem Einverständnis.
Fordern Sie Ihren Nachbar auf, die Errichtung des Erdbauwerkes auf Ihrem Grundstück zu unterlassen.
Wenden Sie sich an die untere Bauaufsichtbehörde Ihrer Stadt bzw. Ihres Kreises.
Viel Erfolg!
AS

Hallo,
ist die Frage schon von anderen beantwortet worden? Bitte um Entschuldigung, bin grad selbst am renovieren…

Hallo S. S.

ich nehme an, das die Stützmauer ohne Abstimmung mit dem Eigentümer des Nachbargrundstückes errichtet worden ist, was nicht hifreich war.
Die Erdablagerung ist ja zunächst genehmigungsfrei. Die Maßnahme ist aber so auszuführen, (Isolierung) dass eine Beschädigung der Stützmauer nicht entstehen kann.
Falls eine nachweisbare Beinträchtigung eures Grundstückes aus der Erdablagerung entstehen sollte (Wasserstau, Überflutungsgefahr, o. ä. ), dann sollte zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn gesucht werden.
Gibt es keine Einigung, dann sollte diese Maßnahme dem zuständigen Bauordnungsamt/untere Wasserbehörde gemeldet werden und gegen diese Maßnahme formel Einspruch erhoben werden. Die Behörde wird den Einspruch und die Begründungen prüfen und ggf. im Gemeininteresse entscheiden.

mfg db