Nachberechnung von Kindesunterhalt. Welche Summe des Steuerbescheides?

Moin Moin,

noch eine Frage:

Die Unterhaltszahlungen sollen nun nachträglich überprüft werden. Es ist ja jeweils das Netto-Gehalt des Zahlenden zu Grunde zu legen. Und nachträglich ist da ja eine zuverlässige Quelle der Lohnsteuerbescheid. Aber welcher Wert da genau? Es Gibt insgesamt drei Beträge, die mir da geeignet erscheinen.

  1. Summe der Einkünfte
    -> Das aber ist ja nicht der Nettobetrag. Fällt also als Berechnungsgrundlage aus.

  2. Einkommen:
    -> Ein erstes Nettoeinkommen, nach dem diverse Kosten für Versicherungen etc. abgezogen
    wurden.

  3. zu versteuerndes Einkommen.
    -> Ein zweites Nettoeinkommen, nach dem die Freibeträge für Kinder abgezogen wurden.

Ist für die Nachträgliche Unterhaltsberechnung nun das „Einkommen“ oder das „zu versteuernde Einkommen“ zu Grund zu legen?

Ich freue mich über zielführende Antworten. Wenn Quellen vorhanden sind, die auch vor Gericht bestanden halten, wäre es optimal.

Beste Grüße

Fragen200

nein - es ist das bereinigte Netto-Einkommen zugrunde zu legen. Und das sollte dringend von jemandem berechnet werden, der sich wirklich gut mit der Materie auskennt (z.B. Fachanwalt für Familienrecht), denn es werden vom Netto-Gehalt noch weitere Positionen abgezogen, die im Steuerbescheid nicht vorkommen (z.B. Schulden… )

Eine kleine Übersicht findest du hier

Gruß h.

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Das, was @Hexerl sagt und jetzt kommt noch mein persönliches Wort zum Dienstag: wir reden hier ja wohl vom Kindesunterhalt, also über das, was Du - wenn nicht an, aber doch - für das Kind bezahlen sollst. Du darfst Dir sicher sein, dass das Geld spätestens, wenn das Kind sieben Jahre alt ist, nicht mehr ausreicht, um Lebensunterhalt, freizeitliche Aktivitäten und musische, sportliche und kulturelle Entwicklung zu finanzieren. Hinzu kommt das ganze Zeug, was außer der Reihe anfällt - neues Bett, neuer Tornister, neues Fahrrad, Klavier, Ferienfreizeiten usw.

Natürlich kann man sich auf den Standpunkt zurückziehen, dass man das zahlt, was man muss und der/die ehemalige Partner/in sich melden soll, wenn es um sog. Sonderbedarfe geht (also die Dinge, die mit dem letzten Satz des vorherigen Absatzes gemeint sind). Damit macht man aber erstens den anderen Elternteil zum Bittsteller, was der vielleicht nicht so mag und deswegen dem Kind Dinge nicht ermöglichen kann, was beide Elternteile vielleicht ermöglichen könnte. Und zweitens muss der andere Elternteil ja auch nicht wissen, dass es so etwas wie Sonderbedarfe gibt, für die man eine Beteiligung des unterhaltspflichtigen Elternteils (und zwar im Verhältnis der beiden Einkommen) einfordern kann.

Besser ist, man lässt das, was da berechnet wurde, etwas sein, das auf einem Papier steht und spricht offen und regelmäßig mit dem/der ehemalige/n Partner/in, was das, das über den eigentlichen Lebensunterhalt des Kindes hinausgeht, kostet. Natürlich orientiert man sich an den finanziellen Kapazitäten der beiden Erwachsenen, aber wenn man darauf beharrt, nur das zahlen zu müssen, was ausrechnet wurde, schadet man seinem eigenen Kind.

Ich schaue mir das hier im familiären Umfeld seit mittlerweile etlichen Jahren mit wachsendem Ärger an. Nicht nur einmal haben wir den betroffenen Müttern bei der Formulierung entsprechender Schreiben und finanziell unter die Arme gegriffen und dennoch kann zumindest eines der Kinder eben nicht alles bekommen, was gut für es wäre. Nun ist das Kind so schwer behindert, dass es davon nichts mitbekommt und auch die Rolle seines Vaters nie verstehen wird, aber dennoch ist das kein erstrebenswerter Zustand.

Wohlgemerkt: ich will Dir nicht unterstellen, dass möglichst wenig zahlen willst. Das mehr eine an die Allgemeinheit gerichtete Meinungsäußerung auch für den Fall, dass das hier mal ein passender Adressat zu lesen bekommt.

Gruß
C.

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